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Die Mitglieder des Vorstandes werden vom Landesherrn aus den
Mitgliedern der höheren Behörden in Schwerin bestellt und sind zu ver—
eidigen. Sie sind, soweit es sich um die Gerechtsame des Witwen—
Instituts handelt, der Dienstpflichten, womit sie sonst dem Landesherrn
verbunden sein mögen, entbunden.
Sie verwalten ihr Amt als Ehrenamt unentgeltlich.
§ 44. Wirkungskreis des Vorstandes.
Dem Vorstand ist die selbständige Verwaltung des Witwen-Instituts
in ihrem ganzen Umfang und nach Maßgabe dieser Satzung, jedoch unter
landesherrlicher Oberaufsicht, übertragen. Insbesondere gehört zu den
Pflichten des Vorstandes, für die ordnungsmäßige Verwaltung und Be-
rechnung der für die Erhebung aller Einkünfte und zur Bestreitung aller
Ausgaben gebildeten Kasse Sorge zu tragen.
« Den Ersuchen des Vorstandes in Kassenangelegenheiten sind die
Behörden des Landes, insbesondere die Domanialämter, Stadtmagistrate
und sonstigen Ortsobrigkeiten, Folge zu leisten schuldig.
8 45. Anstellung der Beamten.
Zur Verwaltung der Kasse wird ein Berechner und zur Besorgung
der Sekretariats-, Registratur= und der sonstigen Subalternen-Geschäfte
wird das erforderliche Personal unter dem Vorstande nach dessen Vor—
schlag von dem Landesherrn durch das dem Vorstande vorgesetzte Groß—
herzogliche Ministerium angestellt.
Diese Beamten erhalten eine angemessene, landesherrlich zu be—
stimmende Besoldung aus der Witwen-Kasse.
Sie sind sämtlich zu beeidigen. Der Berechner und der Registratur-
Vorstand haben eine von dem vorgesetzten Großherzoglichen Ministerium zu
bestimmende Sicherheit bar zu bestellen, die übrigen Beamten dagegen
nur, wenn es für besonders erforderlich erachtet wird.
& 46. Kassenverwaltung und Rechnungsablage.
Der Berechner hat die Kasse nach Vorschrift der Gesetze, betreffend
die Verwaltung öffentlicher Kassen, und nach Maßgabe der ihm vom
Vorstande zu erteilenden Anweisung zu verwalten und zu berechnen, mit-
hin alle Einkünfte und Ausgaben des Witwen-Instituts zu erheben und
zu bestreiten, auch alljährlich dem Vorstande förmliche Rechnung abzulegen
und zugleich eine möglichst vollständige Uebersicht über den Stand des
Vermögens und der Kasse des Witwen-Instituts zu übergeben.
Diese Vermögens= und Kassen-Uebersicht wird von dem Vorstande
dem vorgesetzten Großherzoglichen Ministerium überreicht und auf Ver-
fügung des letzteren im Regierungsblatt öffentlich bekannt gemacht.
§5 47. Geldbelegungen. Anleihen.
Geldbelegungen und Anleihen für das Witwen-Institut darf der
Berechner nur auf Anweisung und mit Genehmigung des Vorstandes
vornehmen.