Full text: Mecklenburgische Schulgesetzsammlung.

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Die Mitglieder des Vorstandes werden vom Landesherrn aus den 
Mitgliedern der höheren Behörden in Schwerin bestellt und sind zu ver— 
eidigen. Sie sind, soweit es sich um die Gerechtsame des Witwen— 
Instituts handelt, der Dienstpflichten, womit sie sonst dem Landesherrn 
verbunden sein mögen, entbunden. 
Sie verwalten ihr Amt als Ehrenamt unentgeltlich. 
§ 44. Wirkungskreis des Vorstandes. 
Dem Vorstand ist die selbständige Verwaltung des Witwen-Instituts 
in ihrem ganzen Umfang und nach Maßgabe dieser Satzung, jedoch unter 
landesherrlicher Oberaufsicht, übertragen. Insbesondere gehört zu den 
Pflichten des Vorstandes, für die ordnungsmäßige Verwaltung und Be- 
rechnung der für die Erhebung aller Einkünfte und zur Bestreitung aller 
Ausgaben gebildeten Kasse Sorge zu tragen. 
« Den Ersuchen des Vorstandes in Kassenangelegenheiten sind die 
Behörden des Landes, insbesondere die Domanialämter, Stadtmagistrate 
und sonstigen Ortsobrigkeiten, Folge zu leisten schuldig. 
8 45. Anstellung der Beamten. 
Zur Verwaltung der Kasse wird ein Berechner und zur Besorgung 
der Sekretariats-, Registratur= und der sonstigen Subalternen-Geschäfte 
wird das erforderliche Personal unter dem Vorstande nach dessen Vor— 
schlag von dem Landesherrn durch das dem Vorstande vorgesetzte Groß— 
herzogliche Ministerium angestellt. 
Diese Beamten erhalten eine angemessene, landesherrlich zu be— 
stimmende Besoldung aus der Witwen-Kasse. 
Sie sind sämtlich zu beeidigen. Der Berechner und der Registratur- 
Vorstand haben eine von dem vorgesetzten Großherzoglichen Ministerium zu 
bestimmende Sicherheit bar zu bestellen, die übrigen Beamten dagegen 
nur, wenn es für besonders erforderlich erachtet wird. 
& 46. Kassenverwaltung und Rechnungsablage. 
Der Berechner hat die Kasse nach Vorschrift der Gesetze, betreffend 
die Verwaltung öffentlicher Kassen, und nach Maßgabe der ihm vom 
Vorstande zu erteilenden Anweisung zu verwalten und zu berechnen, mit- 
hin alle Einkünfte und Ausgaben des Witwen-Instituts zu erheben und 
zu bestreiten, auch alljährlich dem Vorstande förmliche Rechnung abzulegen 
und zugleich eine möglichst vollständige Uebersicht über den Stand des 
Vermögens und der Kasse des Witwen-Instituts zu übergeben. 
Diese Vermögens= und Kassen-Uebersicht wird von dem Vorstande 
dem vorgesetzten Großherzoglichen Ministerium überreicht und auf Ver- 
fügung des letzteren im Regierungsblatt öffentlich bekannt gemacht. 
§5 47. Geldbelegungen. Anleihen. 
Geldbelegungen und Anleihen für das Witwen-Institut darf der 
Berechner nur auf Anweisung und mit Genehmigung des Vorstandes 
vornehmen.
	        
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