Full text: Mecklenburgische Schulgesetzsammlung.

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336. Verordnung vom 15. Juni 1912 zur Abänderung der Satzung 
für die Versorgung der Witwen und Waisen der Prediger, 
Organisten, Kantoren, Küster und Lehrer vom 28. April 1911. 
Nachdem Wir durch die am 17. Mai d. Js. bestötigte neue 
Satzung für die Versorgung der Witwen und Waisen der Großherzoglichen 
Zivil= und Militärdiener die Berechnung der Witwengelder auch für die 
Witwen-Instituts-Mitglieder mit einem Diensteinkommen über 6000 Mk. 
nach Stufen von je 100 Mk. des Diensteinkommens und die zu zahlenden 
Witwenkassenbeiträge auf vier vom Hundert des Diensteinkommens unter 
Beschränkung des höchsten Witwengeldes auf 4500 Mk. und des höchsten 
Witwenkassenbeitrages auf 600 Mk. bestimmt haben, haben Wir Uns 
veranlaßt gesehen, auf eine gleiche Berechnung der Witwengelder und der 
Witwenkassenbeiträge für die Mitglieder des Witwen-Instituts für 
Prediger pp. Bedacht zu nehmen und zur Abänderung der Satzung für 
die Versorgung der Witwen und Waisen der Prediger usw. vom 
28. April 1911 (Rbl. 1911 Nr. 21) hierdurch zu verordnen, was folgt: 
Artikel I. 
An die Stelle der Anlage A der Satzung vom 28. April 1911 
tritt die hierneben beigefügte Anlage A. 
Artikel II. 
Denjenigen Mitgliedern, welche nach der Satzung vom 28. April 
1911 in das Witwen-Institut ausgenommen sind und in Berücksichtigung 
der für ihre jetzige Dienststellung zur Zeit maßgebenden Besoldungs- 
grundsätze nach der hierneben beigefügten Anlage A sofort oder später 
höhere Beiträge als nach der Satzung vom 28. April 1911 würden 
entrichten müssen, soll es freistehen, ihre Versicherung nach der Satzung 
vom 28. April 1911 von Bestand zu lassen, wenn sie binnen sechs 
Wochen nach der Veröffentlichung dieser Verordnung beim Vorstande des 
Witwen-Instituts darauf antragen. 
Artikel III. 
Die Verordnung tritt mit dem 1. Juli d. Is. in Kraft. 
Gegeben durch Unser Staatsministerium.
	        
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