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336. Verordnung vom 15. Juni 1912 zur Abänderung der Satzung
für die Versorgung der Witwen und Waisen der Prediger,
Organisten, Kantoren, Küster und Lehrer vom 28. April 1911.
Nachdem Wir durch die am 17. Mai d. Js. bestötigte neue
Satzung für die Versorgung der Witwen und Waisen der Großherzoglichen
Zivil= und Militärdiener die Berechnung der Witwengelder auch für die
Witwen-Instituts-Mitglieder mit einem Diensteinkommen über 6000 Mk.
nach Stufen von je 100 Mk. des Diensteinkommens und die zu zahlenden
Witwenkassenbeiträge auf vier vom Hundert des Diensteinkommens unter
Beschränkung des höchsten Witwengeldes auf 4500 Mk. und des höchsten
Witwenkassenbeitrages auf 600 Mk. bestimmt haben, haben Wir Uns
veranlaßt gesehen, auf eine gleiche Berechnung der Witwengelder und der
Witwenkassenbeiträge für die Mitglieder des Witwen-Instituts für
Prediger pp. Bedacht zu nehmen und zur Abänderung der Satzung für
die Versorgung der Witwen und Waisen der Prediger usw. vom
28. April 1911 (Rbl. 1911 Nr. 21) hierdurch zu verordnen, was folgt:
Artikel I.
An die Stelle der Anlage A der Satzung vom 28. April 1911
tritt die hierneben beigefügte Anlage A.
Artikel II.
Denjenigen Mitgliedern, welche nach der Satzung vom 28. April
1911 in das Witwen-Institut ausgenommen sind und in Berücksichtigung
der für ihre jetzige Dienststellung zur Zeit maßgebenden Besoldungs-
grundsätze nach der hierneben beigefügten Anlage A sofort oder später
höhere Beiträge als nach der Satzung vom 28. April 1911 würden
entrichten müssen, soll es freistehen, ihre Versicherung nach der Satzung
vom 28. April 1911 von Bestand zu lassen, wenn sie binnen sechs
Wochen nach der Veröffentlichung dieser Verordnung beim Vorstande des
Witwen-Instituts darauf antragen.
Artikel III.
Die Verordnung tritt mit dem 1. Juli d. Is. in Kraft.
Gegeben durch Unser Staatsministerium.