Full text: Mecklenburgische Schulgesetzsammlung.

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13. Bekanntmachung vom 3. Jannar 1900, betreffend den ein- 
jährigen Militärdienst der Volksschullehrer und Kandidaten 
des Volksschulamts. 
Nachdem durch den Kaiserlichen Erlaß vom 27. Januar 1895 in 
Abänderung des § 132 der Heerordnung bestimmt worden ist, daß vom 
Jahre 1900 ab die Volksschullehrer und Kandidaten des Volksschulamts 
nicht mehr nach zehnwöchiger, sondern erst nach einjähriger aktiver Dienst- 
zeit bei einem Infanterie-Regiment zur Reserve zu beurlauben sind, erhält 
die in der Bekanntmachung des Staats-Ministeriums vom 31. Mai 1890 
(Regierungs-Blatt 1890, No. 15, Seite 119) unter I, 1 (Wehrordnung 
§ 9) enthaltene Bestimmung die nachstehende Fassung: 
Volksschullehrer und Kandidaten des Volksschulamts, welche 
ihre Befähigung für das Schulamt in vorschriftsmäßiger Prüfung 
nachgewiesen haben, werden in Gemäßheit des Kaiserlichen Er- 
lasses vom 27. Januar 1895 nach einjähriger aktiver Dienstzeit 
bei einem Infanterie-Regiment zur Reserve beurlaubt. 
Die Befähigung für das Schulamt wird innerhalb des 
Großherzogtums nachgewiesen durch die Ablegung der Ent- 
lassungsprüfung des Landschullehrer-Seminars zu Neukloster und 
der Entlassungsprüfung des Seminars für die ritter= und land- 
schaftlichen Landschullehrer in Lübtheen. 
Großherzoglich Mecklenburgisches Staats-Ministerium. 
14. Verordnung vom 12. März 1901, betreffend die Prüsfung von 
Lehrerinnen an Privatschulen. 
Im Namen Seiner Königlichen Hoheit des Großherzogs. 
Johann Albrecht pp., Regent des Großherzogtums Mecklenburg- 
Schwerin. 
In Betreff der Prüfung von Lehrerinnen an Privatschulen ver- 
ordnen Wir für den Geltungsbereich der Verordnung vom 7. Juni 1825 
(O. W., Nr. 30) hierdurch das Nachstehende. 
§ 1. Die Prüfung von Lehrerinnen, welche an Privatschulen 
Kinder bis zu 10 Jahren unterrichten wollen und ihre Befähigung zum 
Unterrichten anderweit durch Ablegung einer rechtsgültigen Prüfung nicht 
nachgewiesen haben, findet — unter Aufhebung der bisherigen Präpositur= 
Prüfung, soweit dieselbe für diese Lehrerinnen durch die Verordnung vom 
7. Juni 1825 vorgeschrieben war — bei den Superintendenturen in 
Doberan, Güstrow, Malchin, Parchim und Schwerin statt. 
§ 2. Die Prüfung findet einmal jährlich im März statt. Die 
Meldungen sind bis zum 1. Februar an den zuständigen Superinten- 
denten zu richten. 
Zuständig für die Meldung ist derjenige Superintendent, in dessen 
Sprengel die Bewerberin wohnhaft ist. 
Bewerberinnen, welche in den Superintendentur-Bezirken Nostock 
und Wismar wohnhaft sind, haben sich an den Superintendenten in 
Doberan bezw. in Schwerin zu wenden.
	        
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