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13. Bekanntmachung vom 3. Jannar 1900, betreffend den ein-
jährigen Militärdienst der Volksschullehrer und Kandidaten
des Volksschulamts.
Nachdem durch den Kaiserlichen Erlaß vom 27. Januar 1895 in
Abänderung des § 132 der Heerordnung bestimmt worden ist, daß vom
Jahre 1900 ab die Volksschullehrer und Kandidaten des Volksschulamts
nicht mehr nach zehnwöchiger, sondern erst nach einjähriger aktiver Dienst-
zeit bei einem Infanterie-Regiment zur Reserve zu beurlauben sind, erhält
die in der Bekanntmachung des Staats-Ministeriums vom 31. Mai 1890
(Regierungs-Blatt 1890, No. 15, Seite 119) unter I, 1 (Wehrordnung
§ 9) enthaltene Bestimmung die nachstehende Fassung:
Volksschullehrer und Kandidaten des Volksschulamts, welche
ihre Befähigung für das Schulamt in vorschriftsmäßiger Prüfung
nachgewiesen haben, werden in Gemäßheit des Kaiserlichen Er-
lasses vom 27. Januar 1895 nach einjähriger aktiver Dienstzeit
bei einem Infanterie-Regiment zur Reserve beurlaubt.
Die Befähigung für das Schulamt wird innerhalb des
Großherzogtums nachgewiesen durch die Ablegung der Ent-
lassungsprüfung des Landschullehrer-Seminars zu Neukloster und
der Entlassungsprüfung des Seminars für die ritter= und land-
schaftlichen Landschullehrer in Lübtheen.
Großherzoglich Mecklenburgisches Staats-Ministerium.
14. Verordnung vom 12. März 1901, betreffend die Prüsfung von
Lehrerinnen an Privatschulen.
Im Namen Seiner Königlichen Hoheit des Großherzogs.
Johann Albrecht pp., Regent des Großherzogtums Mecklenburg-
Schwerin.
In Betreff der Prüfung von Lehrerinnen an Privatschulen ver-
ordnen Wir für den Geltungsbereich der Verordnung vom 7. Juni 1825
(O. W., Nr. 30) hierdurch das Nachstehende.
§ 1. Die Prüfung von Lehrerinnen, welche an Privatschulen
Kinder bis zu 10 Jahren unterrichten wollen und ihre Befähigung zum
Unterrichten anderweit durch Ablegung einer rechtsgültigen Prüfung nicht
nachgewiesen haben, findet — unter Aufhebung der bisherigen Präpositur=
Prüfung, soweit dieselbe für diese Lehrerinnen durch die Verordnung vom
7. Juni 1825 vorgeschrieben war — bei den Superintendenturen in
Doberan, Güstrow, Malchin, Parchim und Schwerin statt.
§ 2. Die Prüfung findet einmal jährlich im März statt. Die
Meldungen sind bis zum 1. Februar an den zuständigen Superinten-
denten zu richten.
Zuständig für die Meldung ist derjenige Superintendent, in dessen
Sprengel die Bewerberin wohnhaft ist.
Bewerberinnen, welche in den Superintendentur-Bezirken Nostock
und Wismar wohnhaft sind, haben sich an den Superintendenten in
Doberan bezw. in Schwerin zu wenden.