Full text: Mecklenburgische Schulgesetzsammlung.

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Was hinsichtlich der vorhandenen, noch unbelegten Asphaltfußböden 
zu geschehen hat, werden Sie nach Beschaffenheit der einzelnen Fälle er- 
messen und vorschlagen. 
339. Rundschreiben der Großherzoglichen Kammer vom 10. November 
1875, betr. Schulbankosten. 
Sie erhalten zur Nachachtung eine an das Großherzogliche Amt 
zu — — in Betreff der Erstattung von Schulbaukosten an Hofpächter 
ergangene Verfügung vom 26. v. M, sowie eine Abschrift des in Bezug 
genommenen § 29 Nr. 3 des betreffenden Kontrakts. 
Anlage I. 
Im Anschluß erhalten Sie die in Sachen wider den Pächter — — 
zu Hof — — wegen Erstattung von Schulbaukosten ergangenen Erkennt- 
nisse zur Einsichtnahme mit dem Bemerken: daß darnach bei denjenigen 
Hofpacht-Kontrakten, welche nach dem für die Zeit von Johannis 1865 
bis August 1869 gebräuchlichen Formular abgeschlossen sind und also in 
dem entscheidenden § 29 sub 3 sowie der Hof- — — bauten, die nach 
der Verordnung vom 29. Juni 1869, betr. Beteiligung der Gemeinden 
im Domanium an den Ortsschulen, auf den Hof entfallenden Beiträge zu 
den baren Schulbaukosten dem Hofpächter aus der Amtskasse zu erstatten 
sind, und daß zu diesen baren Schulbaukosten auch die Aufwendungen 
für Baumaterialien, so weit letztere nicht etwa kontraktlich vom Pächter 
in natura (wie Stroh 2c.) geliefert werden müssen, gehören. 
Anlage II. 
§ 29. Fortsetzung. 
(Belastungen aus dem öffentlichen Recht.) 
3) Abgesehen von den reglementsmäßigen Erlegnissen zur Schulkasse 
hat Pächter bis auf neue gesetzliche oder administrative Regelung bezüglich. 
der Schule, Lehrer und Lehrerinnen, einschließlich Pensionisten, alle und 
jede Lasten (Kosten, Dienste, Naturalien) oder etwaige Surrogatzahlungen 
für dieselben, nach amtlicher Repartition zu tragen. Bis auf weiteres 
hat er namentlich auch: 
Die Fuhren, Dienste, event. Surrogatzahlungen, zu Schulbauten, 
Ackerbestellung, Anholung der Lehrer u. s. w. in Gemeinschaft mit der 
Dorfschaft — — nach Verhältnis des Hufenstandes zu leisten. 
Beiträge zu den baren Kosten der Schulbauten fallen dem Pächter, 
ageses von den oben erwähnten etwaigen Surrogatzahlungen, nicht 
zur Last. 
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