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Was hinsichtlich der vorhandenen, noch unbelegten Asphaltfußböden
zu geschehen hat, werden Sie nach Beschaffenheit der einzelnen Fälle er-
messen und vorschlagen.
339. Rundschreiben der Großherzoglichen Kammer vom 10. November
1875, betr. Schulbankosten.
Sie erhalten zur Nachachtung eine an das Großherzogliche Amt
zu — — in Betreff der Erstattung von Schulbaukosten an Hofpächter
ergangene Verfügung vom 26. v. M, sowie eine Abschrift des in Bezug
genommenen § 29 Nr. 3 des betreffenden Kontrakts.
Anlage I.
Im Anschluß erhalten Sie die in Sachen wider den Pächter — —
zu Hof — — wegen Erstattung von Schulbaukosten ergangenen Erkennt-
nisse zur Einsichtnahme mit dem Bemerken: daß darnach bei denjenigen
Hofpacht-Kontrakten, welche nach dem für die Zeit von Johannis 1865
bis August 1869 gebräuchlichen Formular abgeschlossen sind und also in
dem entscheidenden § 29 sub 3 sowie der Hof- — — bauten, die nach
der Verordnung vom 29. Juni 1869, betr. Beteiligung der Gemeinden
im Domanium an den Ortsschulen, auf den Hof entfallenden Beiträge zu
den baren Schulbaukosten dem Hofpächter aus der Amtskasse zu erstatten
sind, und daß zu diesen baren Schulbaukosten auch die Aufwendungen
für Baumaterialien, so weit letztere nicht etwa kontraktlich vom Pächter
in natura (wie Stroh 2c.) geliefert werden müssen, gehören.
Anlage II.
§ 29. Fortsetzung.
(Belastungen aus dem öffentlichen Recht.)
3) Abgesehen von den reglementsmäßigen Erlegnissen zur Schulkasse
hat Pächter bis auf neue gesetzliche oder administrative Regelung bezüglich.
der Schule, Lehrer und Lehrerinnen, einschließlich Pensionisten, alle und
jede Lasten (Kosten, Dienste, Naturalien) oder etwaige Surrogatzahlungen
für dieselben, nach amtlicher Repartition zu tragen. Bis auf weiteres
hat er namentlich auch:
Die Fuhren, Dienste, event. Surrogatzahlungen, zu Schulbauten,
Ackerbestellung, Anholung der Lehrer u. s. w. in Gemeinschaft mit der
Dorfschaft — — nach Verhältnis des Hufenstandes zu leisten.
Beiträge zu den baren Kosten der Schulbauten fallen dem Pächter,
ageses von den oben erwähnten etwaigen Surrogatzahlungen, nicht
zur Last.
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