Full text: Mecklenburgische Schulgesetzsammlung.

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Bezügliches, wie außergewöhnlich starke Familie u. s. w. Erwähnung 
verdienen. 
B. Für die Wirtschaftsgebäude ist erforderlich: 
a) Grundriß und Querschnitt nebst Maßstab in Metern. Bei 
Durch= oder Anbauten gilt das sub 2, A, a Erwähnte. 
5) Anzahl der von der Schulkompetenz zu erzielenden Fuderzahl an 
Korn, Futter und Kartoffeln, das Fuder als kleines Fuder zu 20 Kubik- 
meter gerechnet. 
c) Angabe der Größe der zu verändernden oder durch Neubau zu 
ersetzenden Wirtschaftsgebäude und des Korn= und Futtergelasses in 
denselben. 
1) Anzahl des zu haltenden Viehes. 
Situationsplan und Bauriß sind zunächst nur skizzenartig in Blei 
ausgeführt in je einem Exemplar vorzulegen. Nach erfolgter Genehmigung 
ist beides völlig ausgeführt und soweit, als erforderlich, durch Balken- 
lage und Querschnitt vervollständigt, in duplo einzureichen. Je ein 
Eremplar bleibt bei den hiesigen Akten, das andere wird zurückgegeben. 
Beamte haben ##e Gemeinde-Vorstände mit diesen Vorschriften be- 
kannt zu machen. 
342. Rundschreiben des Unterrichts-Ministerium vom 1. März 1881, 
betr. Besichtigung der Schulgehöfte. 
Dem Ministerium ist vorgetragen worden, daß die Schulhäuser in 
den Domanial-Dörfern größtenteils nicht mehr in dem guten Stande 
erhalten werden, wie dies vor Einführung der Gemeindeordnung gewöhn- 
lich war. Da es aus mehreren Gründen zur Zeit nicht möglich ist, die 
früher üblichen regelmäßigen Besichtigungen der Schulgehöfte durch die 
Amtsbaubehörden wieder einzuführen, die beaufsichtigenden Prediger aber 
bei ihren Schulprüfungen und Schulrevisionen öfter Gelegenheit haben, 
auf Mängel und Unordnungen an den Schulgebäuden aufmerksam zu 
werden, so wünscht das Ministerium, daß sie von den Wahrnehmungen 
solcher Art, woferne sie es nicht für tunlich halten, die Schulvorsteher 
oder die Gemeindevorstände unmittelbar darauf hinzuweisen, den zustän- 
digen Domanialämtern Kenntnis geben, damit diese in den Stand ge- 
setzt werden, ihrem Aufsichtsrechte über die Gemeindeverwaltung gemäß 
die erforderlichen Maßregeln zu ergreifen, event. daß sie dem Ministerium 
Bericht erstatten. Das Ministerium veranlaßt Sie, die Prediger Ihrer 
Diözese, welche Schulen in Domanial-Dörfern unter ihrer Aufsicht haben, 
hiervon zur Nachachtung in Kenntnis zu setzen. Den Domanialämtern ist 
Abschrift dieses mitgeteilt worden. 
343. Reskript des Finanz-Ministerium vom 5. März 1883, betr. 
Baulasten bei Küstereibauten. . 
Nach dem Sinne des § 10 der Declarator-V. vom 21. April 1832 
soll zwar die Erhaltung der zur Zeit der Publikation der gedachten Ver-
	        
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