Full text: Mecklenburgische Schulgesetzsammlung.

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lichkeiten ein Turn= und Spielplatz von möglichst 3 qm, jedoch nicht unter 
1,50 Uum Bodenfläche für jedes Schulkind angelegt werden kann. 
II. Bauliche Herstellung der Schulhäuser im allgemeinen. § 2. 
Die Unterkellerung des Schulhauses soll jedenfalls soweit staitfinden, wie 
es für die damit verbundenen Lehrerwohnungen notwendig ist. Die 
Wände sind durch Isolierungen gegen Grundfeuchtigkeit und seitlich ein- 
dringende Nässe zu schützen. 
Die Kellersohle soll mindestens 0,30 m über dem höchsten Grund- 
wasserstand liegen. 
Die Oberkanten der Fußböden des Erdgeschosses sollen mindestens 
50 cm über dem das Gebäude umgebenden Erdreich oder Traufpflaster 
liegen; die Höhenlage der Schulstube und der Lehrerwohnung kann eine 
verschiedene sein, sodaß die letztere um 1—2 Stufen höher gelegt wird. 
Auf dem Schulgehöft ist in der Regel ein Röhrenbrunnen — 
nötigenfalls mit Enteisenungsanlage — herzustellen, welcher einwandfreies 
Wasser in genügender Menge liefert und mindestens 4 m von Dung- 
plätzen und sonstigen Verunreinigungsplätzen entfernt ist. 
Wenn in Rücksicht auf besondere Verhältnisse die Herstellung des. 
Brunnens als Kesselbrunnen zugelassen wird, so ist der Brunnen minde- 
stens 10 m von Dung= und anderen Verunreinigungsplätzen entfernt 
anzulegen. 
Von der Herstellung von Schöpfbrunnen ist überhaupt abzusehen. 
III. Verkehrsräume. § 3. Die Haustüren, welche den 
Zugang zu den Schulräumen bilden, dürfen nicht unmittelbar in die 
Schulstuben führen und sollen nach außen schlagen; sie sind einflügelig 
und nicht unter 1,10 m lichter Weite anzulegen. 
Freitreppen vor den Eingängen der Schulhäuser sind, wo sie nicht 
vermieden werden können, mit genügend großem Podest (Plattform) vor 
den Eingangstüren zu versehen. 
An den Eingängen zum Schulgebäude sind zum Reinigen des 
Schuhwerks Fußkratzer anzubringen. 
Zur Unterbringung der Ueberkleider und Kopfbedeckungen sind vor 
den Schulräumen Vorplätze von einer der Kinderzahl entsprechenden Größe 
anzulegen. 
Die zum Obergeschoß führenden Treppen sind der Zahl der sie 
benutzenden Kinder entsprechend breit, tunlichst unter Vermeidung von 
Schwungstufen und mit Geländer nebst Handgriff anzulegen. 
Die in der Schulstube führende, mindestens 1 m breite und nach 
außen schlagende Tür muß zur Vermeidung der vielfach entstehenden 
Beschädigungen an den Tuüreinfassungen mit besonders gut konstruierter 
Ueberwölbung oder besonders kräftiger Ueberlagsbohle sowie gut einge- 
mauerter Füllung darüber versehen werden. 
IV. Schulzimmer. a. Die Größe des Schulzimmers ist von 
der Anzahl der Schulkinder abhängig. Die Größe ist bei einer Kinderzahl 
bis zu 50 so zu bemessen, daß auf jedes Kind ein Flächenraum von 
mindesten 1 Um — einschließlich des Naumes für Unterrichtsmittel, 
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