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lichkeiten ein Turn= und Spielplatz von möglichst 3 qm, jedoch nicht unter
1,50 Uum Bodenfläche für jedes Schulkind angelegt werden kann.
II. Bauliche Herstellung der Schulhäuser im allgemeinen. § 2.
Die Unterkellerung des Schulhauses soll jedenfalls soweit staitfinden, wie
es für die damit verbundenen Lehrerwohnungen notwendig ist. Die
Wände sind durch Isolierungen gegen Grundfeuchtigkeit und seitlich ein-
dringende Nässe zu schützen.
Die Kellersohle soll mindestens 0,30 m über dem höchsten Grund-
wasserstand liegen.
Die Oberkanten der Fußböden des Erdgeschosses sollen mindestens
50 cm über dem das Gebäude umgebenden Erdreich oder Traufpflaster
liegen; die Höhenlage der Schulstube und der Lehrerwohnung kann eine
verschiedene sein, sodaß die letztere um 1—2 Stufen höher gelegt wird.
Auf dem Schulgehöft ist in der Regel ein Röhrenbrunnen —
nötigenfalls mit Enteisenungsanlage — herzustellen, welcher einwandfreies
Wasser in genügender Menge liefert und mindestens 4 m von Dung-
plätzen und sonstigen Verunreinigungsplätzen entfernt ist.
Wenn in Rücksicht auf besondere Verhältnisse die Herstellung des.
Brunnens als Kesselbrunnen zugelassen wird, so ist der Brunnen minde-
stens 10 m von Dung= und anderen Verunreinigungsplätzen entfernt
anzulegen.
Von der Herstellung von Schöpfbrunnen ist überhaupt abzusehen.
III. Verkehrsräume. § 3. Die Haustüren, welche den
Zugang zu den Schulräumen bilden, dürfen nicht unmittelbar in die
Schulstuben führen und sollen nach außen schlagen; sie sind einflügelig
und nicht unter 1,10 m lichter Weite anzulegen.
Freitreppen vor den Eingängen der Schulhäuser sind, wo sie nicht
vermieden werden können, mit genügend großem Podest (Plattform) vor
den Eingangstüren zu versehen.
An den Eingängen zum Schulgebäude sind zum Reinigen des
Schuhwerks Fußkratzer anzubringen.
Zur Unterbringung der Ueberkleider und Kopfbedeckungen sind vor
den Schulräumen Vorplätze von einer der Kinderzahl entsprechenden Größe
anzulegen.
Die zum Obergeschoß führenden Treppen sind der Zahl der sie
benutzenden Kinder entsprechend breit, tunlichst unter Vermeidung von
Schwungstufen und mit Geländer nebst Handgriff anzulegen.
Die in der Schulstube führende, mindestens 1 m breite und nach
außen schlagende Tür muß zur Vermeidung der vielfach entstehenden
Beschädigungen an den Tuüreinfassungen mit besonders gut konstruierter
Ueberwölbung oder besonders kräftiger Ueberlagsbohle sowie gut einge-
mauerter Füllung darüber versehen werden.
IV. Schulzimmer. a. Die Größe des Schulzimmers ist von
der Anzahl der Schulkinder abhängig. Die Größe ist bei einer Kinderzahl
bis zu 50 so zu bemessen, daß auf jedes Kind ein Flächenraum von
mindesten 1 Um — einschließlich des Naumes für Unterrichtsmittel,
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