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Katheder, für Ofen nebst Zubehör, sowie für die Gänge — und ein
Luftraum von mindestens 3 chm kommt.
Bei einer größeren Schulkinderzahl dürfen beide Mindestmaße eine
Verringerung erfahren und zwar so, daß bis zur Höchstzahl von 80
Kindern der Flächenraum auf 0,75 qm, der Luftraum auf 2,80 chm
für jedes Kind sinkt.
Die Länge eines Schulzimmers soll nicht mehr als 10 m und die
Breite höchstens 6,40 m betragen. Dabei ist zu beachten, daß nicht
beide Höchstmaße zugleich zur Anwendung kommen und daß die Boden-
fläche 60 qm nicht übersteigt.
Die lichte Höhe muß zwecks ausreichender Belichtung im richtigen
Verhältnis zur Zimmertiefe stehen. Auch bei kleinen Klassen soll die
lichte Höhe unter keinen Umständen unter 3,20 m heruntergehen und
muß bei Klassen von 6 m Tiefe auf mindestens 3,75 in steigen.
b. Decke, Wände, Fußböden. Säulen oder Ständer in der Schul-
stube zur Unterstützung von Trägern unter der Decke sind möglichst zu
vermeiden; bei Schulstuben von höchstens 6,10 m Tiefe wird sich das
durch Verwendung eiserner Unterzüge leicht einrichten lassen.
Decken und Fußböden sind möglichst schalldicht herzustellen. Die
Decke ist zu weißen, der aus gehobelten und gespundeten Brettern ge-
fertigte Fußboden ist zu ölen, die Wände sind glatt zu putzen und mit
einer lichten, warmen, giftfreien Farbe zu streichen. Diese Arbeiten, das
Oelen, Weißen und Streichen sind vor Beginn jedes neuen Schulhalb-
jahres zu erneuern.
C. Die Fenster der Klassenzimmer müssen, so weit als möglich, nach
einer Richtung der südlichen Hälfte des Horizonts liegen und die Fensterseiten
wenigstens 10 m von Gebäuden und nachbarlichen Grundstücken ent-
fernt sein.
Die Fenster sind nur in einer Wand derart anzubringen, daß das
Licht den Schulkindern von der linken Seite zugeführt wird.
Die Gesamtfläche der lichten Fensteröffnungen muß bei vollkommen
freier Lage mindestens ½ der Fußbodenfläche, bei durch Gebäude oder
Bäume beschränkter Lage bis zu ¼ der Fußbodenfläche betragen. Bogen-
förmig geschlossene Fenster sind möglichst zu vermeiden, werden sie dennoch
verwendet, so sind obige Mindestmaße entsprechend zu erhöhen.
Der Abstand des Fenstersturzes von der Decke soll höchstens 0,15 m
betragen; zweckmäßig in allen Fällen ist deshalb die Anwendung von
eisernen Trägern. Die Brüstungshöhe der Fenster soll nicht weniger als
1 z und die Breite der Fensterpfeiler bei starker Abschrägung nicht mehr
als 1,20 m betragen.
Wo es erforderlich erscheint, sind die inneren Fensterscheiben durch
mattes oder geripptes Glas undurchsichtbar zu machen.
Etwa anzubringende Rouleaur dürfen in aufgezogener Lage die
Fensteröffnung auch nicht teilweise decken und müssen so breit sein, daß
in herabgelassenem Zustande seitlich keine Sonnenstrahlen ins Zimmer
gelangen können. Es wird sich daher vernotwendigen, entweder die
Fensternische entsprechend zu konstruieren, oder die Nouleaux oberhalb