Full text: Mecklenburgische Schulgesetzsammlung.

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Katheder, für Ofen nebst Zubehör, sowie für die Gänge — und ein 
Luftraum von mindestens 3 chm kommt. 
Bei einer größeren Schulkinderzahl dürfen beide Mindestmaße eine 
Verringerung erfahren und zwar so, daß bis zur Höchstzahl von 80 
Kindern der Flächenraum auf 0,75 qm, der Luftraum auf 2,80 chm 
für jedes Kind sinkt. 
Die Länge eines Schulzimmers soll nicht mehr als 10 m und die 
Breite höchstens 6,40 m betragen. Dabei ist zu beachten, daß nicht 
beide Höchstmaße zugleich zur Anwendung kommen und daß die Boden- 
fläche 60 qm nicht übersteigt. 
Die lichte Höhe muß zwecks ausreichender Belichtung im richtigen 
Verhältnis zur Zimmertiefe stehen. Auch bei kleinen Klassen soll die 
lichte Höhe unter keinen Umständen unter 3,20 m heruntergehen und 
muß bei Klassen von 6 m Tiefe auf mindestens 3,75 in steigen. 
b. Decke, Wände, Fußböden. Säulen oder Ständer in der Schul- 
stube zur Unterstützung von Trägern unter der Decke sind möglichst zu 
vermeiden; bei Schulstuben von höchstens 6,10 m Tiefe wird sich das 
durch Verwendung eiserner Unterzüge leicht einrichten lassen. 
Decken und Fußböden sind möglichst schalldicht herzustellen. Die 
Decke ist zu weißen, der aus gehobelten und gespundeten Brettern ge- 
fertigte Fußboden ist zu ölen, die Wände sind glatt zu putzen und mit 
einer lichten, warmen, giftfreien Farbe zu streichen. Diese Arbeiten, das 
Oelen, Weißen und Streichen sind vor Beginn jedes neuen Schulhalb- 
jahres zu erneuern. 
C. Die Fenster der Klassenzimmer müssen, so weit als möglich, nach 
einer Richtung der südlichen Hälfte des Horizonts liegen und die Fensterseiten 
wenigstens 10 m von Gebäuden und nachbarlichen Grundstücken ent- 
fernt sein. 
Die Fenster sind nur in einer Wand derart anzubringen, daß das 
Licht den Schulkindern von der linken Seite zugeführt wird. 
Die Gesamtfläche der lichten Fensteröffnungen muß bei vollkommen 
freier Lage mindestens ½ der Fußbodenfläche, bei durch Gebäude oder 
Bäume beschränkter Lage bis zu ¼ der Fußbodenfläche betragen. Bogen- 
förmig geschlossene Fenster sind möglichst zu vermeiden, werden sie dennoch 
verwendet, so sind obige Mindestmaße entsprechend zu erhöhen. 
Der Abstand des Fenstersturzes von der Decke soll höchstens 0,15 m 
betragen; zweckmäßig in allen Fällen ist deshalb die Anwendung von 
eisernen Trägern. Die Brüstungshöhe der Fenster soll nicht weniger als 
1 z und die Breite der Fensterpfeiler bei starker Abschrägung nicht mehr 
als 1,20 m betragen. 
Wo es erforderlich erscheint, sind die inneren Fensterscheiben durch 
mattes oder geripptes Glas undurchsichtbar zu machen. 
Etwa anzubringende Rouleaur dürfen in aufgezogener Lage die 
Fensteröffnung auch nicht teilweise decken und müssen so breit sein, daß 
in herabgelassenem Zustande seitlich keine Sonnenstrahlen ins Zimmer 
gelangen können. Es wird sich daher vernotwendigen, entweder die 
Fensternische entsprechend zu konstruieren, oder die Nouleaux oberhalb
	        
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