Full text: Mecklenburgische Schulgesetzsammlung.

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352. Reskript des Unterrichts-Ministerium vom 19. November 1892, 
betr. Wiederbesetzung erledigter Schulstellen. 
Das Ministerium hat wiederholt in Erfahrung gebracht, daß die 
Vorschrift in § 12 der V.-O. vom 21. Juli 1821, betr. die ritter= und 
landschaftlichen Landschulen, wonach ritter= und landschaftliche Schul- 
stellen und mit dem Schuldienste verbundene Küsterstellen auf dem Lande 
nach eingetretener Erledigung spätestens binnen 3 Monaten, und wenn 
die Erledigung durch Kündigung verursacht ist, sogleich wiederbesetzt 
werden sollen, nicht immer genau befolgt wird. In neuerer Zeit, wo 
Mangel an Lehrern sich eingestellt hat, ist es vorgekommen, daß Schul- 
stellen, deren Inhaber weggezogen oder gestorben oder zur Verwaltung 
seines Amtes unfähig geworden war, längere Zeit unbesetzt geblieben 
sind, und der Unterricht ebenfalls solange ganz ausgefallen ist. An 
anderen Orten sind zwar Lehrer angestellt worden, zum Teil aus anderen 
Ländern, aber solche, welche die für das hiesige Land vorgeschriebene 
Prüfung nicht bestanden hatten. An noch anderen Orten sind die Schul- 
kinder aus den lehrerlosen Schulen einstweilen benachbarten Schulen zu- 
gewiesen. Von allen Vorkommnissen solcher Art muß das Ministerium 
rechtzeitig Kenntnis empfangen, um die gesetzliche Ordnung aufrecht zu 
erhalten, gegen Ordnungswidrigkeiten entweder sogleich einschreiten, oder 
nach Lage der Sache ermitteln zu können, ob und inwieweit zeitweilig 
Dispensation von den gesetzlichen Vorschriften gegeben werden könne. Das. 
Ministerium verordnet deshalb hierdurch, daß die Prediger, welche ritter- 
und landschaftliche Landschulen zu beaufsichtigen haben von Unregel- 
mäßigkeiten und Ordnungswidrigkeiten solcher Art sogleich den zuständigen 
Superintendenten, diese aber dem Ministerium Anzeige, unter genauerer 
Darlegung der Verhältnisse, machen sollen. 
Zugleich bringt das Ministerium die Bestimmung in der Rund- 
schreiben-Verordnung an die Superintendenten vom 22. Februar 1872 
(Vgl. Nr. 318) wieder in Erinnerung, daß die Prediger von jeder Er- 
ledigung sowohl, als auch von jeder Wiederbesetzung einer ritter= und 
landschaftlichen Landschulstelle dem zuständigen Superintendenten sogleich 
Nachricht geben sollen. 
Die Superintendenten werden hiemit beauftragt, die Prediger ihrer 
Diözese, welchen die Aufsicht über ritter= und landschaftliche Landschulen 
obliegt, von dieser Verordnung zur Nachachtung in Kenntnis zu setzen. 
Verordnung vom 31. Dezember 1896, betr. die Kommission für die 
ritter= und landschaftlichen Landschulen und für die volls- und Bürger- 
schulen der Städte und der ritterschaftlichen Flecken. (Schulkommission). 
Val. Nr. 31. 33. 
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