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352. Reskript des Unterrichts-Ministerium vom 19. November 1892,
betr. Wiederbesetzung erledigter Schulstellen.
Das Ministerium hat wiederholt in Erfahrung gebracht, daß die
Vorschrift in § 12 der V.-O. vom 21. Juli 1821, betr. die ritter= und
landschaftlichen Landschulen, wonach ritter= und landschaftliche Schul-
stellen und mit dem Schuldienste verbundene Küsterstellen auf dem Lande
nach eingetretener Erledigung spätestens binnen 3 Monaten, und wenn
die Erledigung durch Kündigung verursacht ist, sogleich wiederbesetzt
werden sollen, nicht immer genau befolgt wird. In neuerer Zeit, wo
Mangel an Lehrern sich eingestellt hat, ist es vorgekommen, daß Schul-
stellen, deren Inhaber weggezogen oder gestorben oder zur Verwaltung
seines Amtes unfähig geworden war, längere Zeit unbesetzt geblieben
sind, und der Unterricht ebenfalls solange ganz ausgefallen ist. An
anderen Orten sind zwar Lehrer angestellt worden, zum Teil aus anderen
Ländern, aber solche, welche die für das hiesige Land vorgeschriebene
Prüfung nicht bestanden hatten. An noch anderen Orten sind die Schul-
kinder aus den lehrerlosen Schulen einstweilen benachbarten Schulen zu-
gewiesen. Von allen Vorkommnissen solcher Art muß das Ministerium
rechtzeitig Kenntnis empfangen, um die gesetzliche Ordnung aufrecht zu
erhalten, gegen Ordnungswidrigkeiten entweder sogleich einschreiten, oder
nach Lage der Sache ermitteln zu können, ob und inwieweit zeitweilig
Dispensation von den gesetzlichen Vorschriften gegeben werden könne. Das.
Ministerium verordnet deshalb hierdurch, daß die Prediger, welche ritter-
und landschaftliche Landschulen zu beaufsichtigen haben von Unregel-
mäßigkeiten und Ordnungswidrigkeiten solcher Art sogleich den zuständigen
Superintendenten, diese aber dem Ministerium Anzeige, unter genauerer
Darlegung der Verhältnisse, machen sollen.
Zugleich bringt das Ministerium die Bestimmung in der Rund-
schreiben-Verordnung an die Superintendenten vom 22. Februar 1872
(Vgl. Nr. 318) wieder in Erinnerung, daß die Prediger von jeder Er-
ledigung sowohl, als auch von jeder Wiederbesetzung einer ritter= und
landschaftlichen Landschulstelle dem zuständigen Superintendenten sogleich
Nachricht geben sollen.
Die Superintendenten werden hiemit beauftragt, die Prediger ihrer
Diözese, welchen die Aufsicht über ritter= und landschaftliche Landschulen
obliegt, von dieser Verordnung zur Nachachtung in Kenntnis zu setzen.
Verordnung vom 31. Dezember 1896, betr. die Kommission für die
ritter= und landschaftlichen Landschulen und für die volls- und Bürger-
schulen der Städte und der ritterschaftlichen Flecken. (Schulkommission).
Val. Nr. 31. 33.
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