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landschaftlichen Landschulen angestellten Lehrer, dauernd angestellt sind
bezw. angestellt werden, sind, sofern sie nicht dem Witwen-Institut für
Prediger, Organisten, Kantoren, Küster und Lehrer, oder etwa auf Grund
sonstiger statutarischer Bestimmungen einer anderen Witwenkasse angehören
müssen, zur Teilnahme an der Witwen- und Waisenkasse nach Maßgabe
der Satzung berechtigt und verpflichtet.
§ 6. Die Schulkommission trifft die für die Aufnahme und Wie-
deraufnahme der Mitglieder, für das Ausscheiden und die Ausschliestung
derselben, für die Feststellung des Diensteinkommens, der Beiträge und
der Gebühren, der Witwenpensionen und Waisengelder, für die Ent-
ziehung der Witwenpensionen, sowie die sonst nach Maßgabe der Satzung
erforderlichen Verfügungen, soweit solche nicht zur Zuständigkeit des
Engern Ausschusses stehen.
Dieselbe hat dem Engern Ausschuß unverzüglich von allen Verfü-
gungen Mitteilung zu machen, zufolge deren Zahlungen an die Witwen-
und Waisenkasse zu leisten oder aus ihr zu entrichten sind.
Der Engere Ausschuß erteilt auf Grund dieser Mitteilungen die
erforderlichen Anweisungen an den Landdkasten.
v7. Gegen die auf Grund dieser Verordnung und Satzung er-
lassenen Entscheidungen, Verfügungen und Anordnungen der Schulkom-
mission ist die Beschwerde nach Maßgabe der S§ 30 ff. der Verordnung
vom 31. Dezember 1896, betreffeud die Kommission für die ritter-
und landschaftlichen Landschulen und für die Volks= und Bürgerschulen
der Städte und der ritterschaftlichen Flecken (Schulkommission), zulässig.
Ueber die Beschwerde entscheidet das Großherzogliche Staats-
Ministerium, bei dessen Entscheidung es bewendet.
Der Rechtsweg ist überall nicht gestattet.
& S. Rückständige Zahlungen der Witwenkassenmitglieder werden
im Wege der Zwangsvollstreckung nach Maßgabe der Verordnung vom
5. Juli 1881, betreffend die Zwangsvollstreckungsordnung, für den Land-
kasten beigetrieben.
§* 9. Die Behörden des Landes sind verpflichtet, dem Ersuchen der
Schulkommission in den nach Maßgabe dieser Verordnung und der an-
geschlossenen Satzung zu ihrer Zuständigkeit stehenden Angelegenheiten
Folge zu leisten.
§ 10. Diese Verordnung tritt mit dem 1. Juli 1901 in Kraft.
Diejenigen ritter= und landschaftlichen Landschullehrer und schulhal-
tenden Kirchendiener, welche vor dem Inkrafttreten der Verordnung vom
30. Dezember 1896, betreffend die Pensionierung der an ritter= und land-
schaftlichen Landschulen angestellten Lehrer, dauernd angestellt sind, sind
berechtigt, der Witwen= und Waisenkasse beizutreten, sofern nicht zur
Zeit der Aufnahme im Falle ihres Todes ihren Witwen bereits ein An-
spruch auf Pension nach Maßgabe des § 10 der gedachten Verordnung
zustehen würde.
Falls sie von diesem Rechte Gebrauch machen wollen, haben sie
ihre Aufnahme spätestens binnen einem Jahre nach dem Inkrafttreten
dieser Verordnung bei der Schulkommission zu beantragen.