Full text: Mecklenburgische Schulgesetzsammlung.

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landschaftlichen Landschulen angestellten Lehrer, dauernd angestellt sind 
bezw. angestellt werden, sind, sofern sie nicht dem Witwen-Institut für 
Prediger, Organisten, Kantoren, Küster und Lehrer, oder etwa auf Grund 
sonstiger statutarischer Bestimmungen einer anderen Witwenkasse angehören 
müssen, zur Teilnahme an der Witwen- und Waisenkasse nach Maßgabe 
der Satzung berechtigt und verpflichtet. 
§ 6. Die Schulkommission trifft die für die Aufnahme und Wie- 
deraufnahme der Mitglieder, für das Ausscheiden und die Ausschliestung 
derselben, für die Feststellung des Diensteinkommens, der Beiträge und 
der Gebühren, der Witwenpensionen und Waisengelder, für die Ent- 
ziehung der Witwenpensionen, sowie die sonst nach Maßgabe der Satzung 
erforderlichen Verfügungen, soweit solche nicht zur Zuständigkeit des 
Engern Ausschusses stehen. 
Dieselbe hat dem Engern Ausschuß unverzüglich von allen Verfü- 
gungen Mitteilung zu machen, zufolge deren Zahlungen an die Witwen- 
und Waisenkasse zu leisten oder aus ihr zu entrichten sind. 
Der Engere Ausschuß erteilt auf Grund dieser Mitteilungen die 
erforderlichen Anweisungen an den Landdkasten. 
v7. Gegen die auf Grund dieser Verordnung und Satzung er- 
lassenen Entscheidungen, Verfügungen und Anordnungen der Schulkom- 
mission ist die Beschwerde nach Maßgabe der S§ 30 ff. der Verordnung 
vom 31. Dezember 1896, betreffeud die Kommission für die ritter- 
und landschaftlichen Landschulen und für die Volks= und Bürgerschulen 
der Städte und der ritterschaftlichen Flecken (Schulkommission), zulässig. 
Ueber die Beschwerde entscheidet das Großherzogliche Staats- 
Ministerium, bei dessen Entscheidung es bewendet. 
Der Rechtsweg ist überall nicht gestattet. 
& S. Rückständige Zahlungen der Witwenkassenmitglieder werden 
im Wege der Zwangsvollstreckung nach Maßgabe der Verordnung vom 
5. Juli 1881, betreffend die Zwangsvollstreckungsordnung, für den Land- 
kasten beigetrieben. 
§* 9. Die Behörden des Landes sind verpflichtet, dem Ersuchen der 
Schulkommission in den nach Maßgabe dieser Verordnung und der an- 
geschlossenen Satzung zu ihrer Zuständigkeit stehenden Angelegenheiten 
Folge zu leisten. 
§ 10. Diese Verordnung tritt mit dem 1. Juli 1901 in Kraft. 
Diejenigen ritter= und landschaftlichen Landschullehrer und schulhal- 
tenden Kirchendiener, welche vor dem Inkrafttreten der Verordnung vom 
30. Dezember 1896, betreffend die Pensionierung der an ritter= und land- 
schaftlichen Landschulen angestellten Lehrer, dauernd angestellt sind, sind 
berechtigt, der Witwen= und Waisenkasse beizutreten, sofern nicht zur 
Zeit der Aufnahme im Falle ihres Todes ihren Witwen bereits ein An- 
spruch auf Pension nach Maßgabe des § 10 der gedachten Verordnung 
zustehen würde. 
Falls sie von diesem Rechte Gebrauch machen wollen, haben sie 
ihre Aufnahme spätestens binnen einem Jahre nach dem Inkrafttreten 
dieser Verordnung bei der Schulkommission zu beantragen.
	        
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