Full text: Mecklenburgische Schulgesetzsammlung.

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Die Beiträge haben sie allemal vom Tage des Inkrafttretens dieser 
Verordnung ab zu entrichten. 
Anlage I. 
SBatzung 
der Witwen= und Weisenkasse für ritter= und landschaftliche Landlehrer 
und schulhaltende Kirchendiener. 
Erster Abschnitt. 
Von der Aufnahme. 
§ 1. Die Aufnahme in die Witwenkasse geschieht nach den Sätzen 
des Einteilungsverzeichnisses in 
Anlage A, 
welches für die Witwen und Waisen der Mitglieder maßgebend ist. 
Für die Aufnahme der Lehrer und schulhaltenden Kirchendiener nach 
Maßgabe dieser Sätze entscheidet das Diensteinkommen, welches ihnen zur 
Zeit ihrer Aufnahme in die Witwenkasse gewährt wird, jedoch mit fol- 
gender Beschränkung: 
Mitglieder, welche nach dem Einteilungsverzeichnisse zu 
einer Witwenpension unter 225 Mark aufzunehmen sein 
würden, dürfen zu einer Witwenpension von 225 Mark auf- 
genommen werden, wenn sie darauf vor ihrer Aufnahme bei 
der Schulkommission antragen. 
So oft ein Mitglied in ein Diensteinkommen aufrückt, 
womit eine höhere Witwenpension, als worauf dasselbe bis 
dahin aufgenommen war, nach der Anlage A verknüpft ist, 
hat eine erneuerte entsprechend erhöhte Aufnahme stattzufinden. 
Desgleichen hat, wenn ein Mitglied nach seiner Aufnahme 
auf ein Diensteinkommen herabgesetzt wird, womit nach An- 
lage & eine geringere Witwenpension verbunden ist, eine 
erneuerte Aufnahme zu dieser geringeren Witwenpension 
zu geschehen, wofern nicht das Mitglied vor verfügter Auf- 
nahmeveränderung der Schulkommission ausdrücklich erklärt 
batz die ihm bis dahin versicherte Witwenpension erhalten zu 
wollen. 
§ 2. Feststellung des Diensteinkommens zum Zweck der Aufnahme. 
Für die Aufnahme in die Witwenkasse ist das in Gemäßheit der 
Verordnung vom 29. Dezember 1896, betreffend die Regelung des Dienst- 
einkommens der an den Landschulen im Domanium, an den ritter= und 
landschaftichen Landschulen und an den Volks= und Bürgerschulen in den 
Städten und Flecken angestellten seminaristisch gebildeten Lehrer, geregelte 
Diensteinkommen maßgebend. Im Uiebrigen sind Naturalemolumente und 
zufällige Hebungen zu dem Betrage, wozu sie dem Mitgliede auf sein 
Gehalt angerechnet sind, in Fällen aber, wo dies nicht angeht, nach bil- 
liger Schätzung, soweit tunlich unter Berücksichtigung des Durchschnitts-
	        
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