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Die Beiträge haben sie allemal vom Tage des Inkrafttretens dieser
Verordnung ab zu entrichten.
Anlage I.
SBatzung
der Witwen= und Weisenkasse für ritter= und landschaftliche Landlehrer
und schulhaltende Kirchendiener.
Erster Abschnitt.
Von der Aufnahme.
§ 1. Die Aufnahme in die Witwenkasse geschieht nach den Sätzen
des Einteilungsverzeichnisses in
Anlage A,
welches für die Witwen und Waisen der Mitglieder maßgebend ist.
Für die Aufnahme der Lehrer und schulhaltenden Kirchendiener nach
Maßgabe dieser Sätze entscheidet das Diensteinkommen, welches ihnen zur
Zeit ihrer Aufnahme in die Witwenkasse gewährt wird, jedoch mit fol-
gender Beschränkung:
Mitglieder, welche nach dem Einteilungsverzeichnisse zu
einer Witwenpension unter 225 Mark aufzunehmen sein
würden, dürfen zu einer Witwenpension von 225 Mark auf-
genommen werden, wenn sie darauf vor ihrer Aufnahme bei
der Schulkommission antragen.
So oft ein Mitglied in ein Diensteinkommen aufrückt,
womit eine höhere Witwenpension, als worauf dasselbe bis
dahin aufgenommen war, nach der Anlage A verknüpft ist,
hat eine erneuerte entsprechend erhöhte Aufnahme stattzufinden.
Desgleichen hat, wenn ein Mitglied nach seiner Aufnahme
auf ein Diensteinkommen herabgesetzt wird, womit nach An-
lage & eine geringere Witwenpension verbunden ist, eine
erneuerte Aufnahme zu dieser geringeren Witwenpension
zu geschehen, wofern nicht das Mitglied vor verfügter Auf-
nahmeveränderung der Schulkommission ausdrücklich erklärt
batz die ihm bis dahin versicherte Witwenpension erhalten zu
wollen.
§ 2. Feststellung des Diensteinkommens zum Zweck der Aufnahme.
Für die Aufnahme in die Witwenkasse ist das in Gemäßheit der
Verordnung vom 29. Dezember 1896, betreffend die Regelung des Dienst-
einkommens der an den Landschulen im Domanium, an den ritter= und
landschaftichen Landschulen und an den Volks= und Bürgerschulen in den
Städten und Flecken angestellten seminaristisch gebildeten Lehrer, geregelte
Diensteinkommen maßgebend. Im Uiebrigen sind Naturalemolumente und
zufällige Hebungen zu dem Betrage, wozu sie dem Mitgliede auf sein
Gehalt angerechnet sind, in Fällen aber, wo dies nicht angeht, nach bil-
liger Schätzung, soweit tunlich unter Berücksichtigung des Durchschnitts-