Full text: Mecklenburgische Schulgesetzsammlung.

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Die Aufgaben für die Lehrproben werden auf Vorschlag des 
Prüfungs-Mitgliedes für das betreffende Fach von dem Vorsitzenden be- 
stimmt und sind wenigstens 2 Tage vor der Prüfung der Bewerberin 
mitzuteilen. 
§ 10. Von den Bewerberinnen ist nachzuweisen: 
1. In der Religion: Allgemeine Bekanntschaft mit der heiligen 
Geschichte alten und neuen Testaments in ihrem Zusammenhange, Fähig- 
keit, eine biblische Geschichte, wenn auch nicht mit den Worten der Bibel, 
doch in deren Ausdrucksweise frei zu erzählen und über den religiösen 
und sittlichen Inhalt derselben Auskunft zu geben. Die Bewerberinnen 
müssen den vorgeschriebenen religiösen Memorirstoff im Gedächtnisse haben 
und besonders im Stande sein, über Sach= und Wortinhalt des kleinen 
lutherischen Katechismus Auskunft zu geben, zu seiner Erklärung Bibel- 
sprüche, biblische Erzählungen und Liederverse heranzuziehen und die vor- 
geschriebenen Kirchenlieder mit richtigem Verständnisse aus dem Gedächt- 
nisse wiederzugeben und zu erklären. 
2. Im Deutschen: Vertrautheit mit einer Leselehre und mit den 
Hauptsachen aus der Methodik des Sprachunterrichts. Die Bewerberinnen 
müssen die Hauptregeln der Rechtschreibung, der Grammatik und Stilistik 
kennen und dieselben sicher und richtig anzuwenden wissen. 
3. Im Rechnen: Fertigkeit im schriftlichen und im Kopfrechnen 
mit ganzen Zahlen, mit gemeinen und Dezimalbrüchen; Einsicht in die 
Methode und die Fähigkeit, das eingeschlagene Verfahren darzustellen und 
zu begründen. 
4. In der Geschichte: Bekanntschaft mit den Haupttatsachen der 
allgemeinen, besonders der deutschen Geschichte; Kenntnis der hauptsäch- 
lichsten Tatsachen und Persönlichkeiten aus der mecklenburgischen Geschichte. 
5. In der Geographie: Allgemeine Kenntnis der politischen 
Geographie der fünf Erdteile und der Hauptsachen aus der physischen 
und mathematischen Geographie; speziellere Kenntnis des engeren und 
weiteren Vaterlandes. 
6. In der Naturbeschreibung: Bekanntschaft mit der Natur- 
geschichte der drei Reiche, namentlich mit den hervorstehenden Typen und: 
Familien, sowie mit den Kultur= und Giftpflanzen; vorzugsweise mit 
denen aus der Heimat. 
7. Im Singen: Fähigkeit, einen der gebräuchlichsten Choräle nach- 
Vorschrift, ein Volkslied nach eigener Auswahl, wenn tunlich, ohne Noten. 
zu singen. 
Außerdem müssen die Bewerberinnen mit den allgemeinen Grund- 
sätzen der Erziehungs= und Unterrichtslehre bekannt sein. 
& 11. Ueber die Prüfung ist ein Protokoll aufzunehmen, in 
welchem die Ergebnisse der Prüfung in den einzelnen Fächern mit 1 sehr 
gut, 2 gut, 3 genügend, 4 nicht genügend beurteilt werden. 
Die Entscheidung darüber, ob die nachgesuchte Befähigung zu er- 
teilen oder zu versagen sei, hängt von dem Gesamtergebnisse der Prüfung 
ab. Wer jedoch den Anforderungen in der Religion, im Deutschen oder 
im Rechnen nicht genügt, kann die nachgesuchte Befähigung nicht erhalten.
	        
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