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Nach dem Tode ihrer Ehefrau oder nach rechtskräftig erfolgter
Scheidung von derselben, und sobald das jüngste ihrer unter 2 näher be-
zeichneten Kinder das 17. Lebensjahr vollendet hat, können sie, vorbe-
hältlich des den letzteren bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres zu-
stehenden Anspruchs auf Waisengeld, aus der Witwenkasse austreten.
Verbleiben sie aber in der Witwenkasse, so sind sie auf die ihrer Pension
entsprechende Witwenpension herabzusetzen, und sie sind im Falle ihrer
Wiederverheiratung stets sofort auf die ihrer Pension entsprechende
Witwenpension herabzusetzen.
3. Kassenmitglieder, welche zur Zeit ihrer Pensionierung ver-
witwet sind und Kinder unter 17 Jahren nicht haben, oder welche un-
verheiratet geblieben sind, können nach ihrer Wahl aus der Witwenkasse
austreten oder in derselben, dann jedoch immer nur zu der ihrer Dienst-
pension entsprechenden Witwenpension, verbleiben; haben sie jedoch ihren
Austritt erklärt, so ist eine erneute Aufnahme in die Witwenkasse nicht
gestattet.
Uebrigens haben pensionierte Kassenmitglieder, die nach der Pensionie-
rung sich verheiraten, innerhalb 6 Wochen der Schulkommission ihre Ver-
heiratung bei Einreichung ihres Trau= und des Geburtsscheines ihrer
Frau anzuzeigen.
§ 8. c) Rücksichtlich der freiwillig und ohne Pension aus dem Amte
tretenden Witwenkassen-Mitglieder.
Die Witwenkassen-Mitglieder, die freiwillig und ohne Pension aus
dem Dienst treten, können zwar zum Besten ihrer derzeitigen Ehefrauen
und für deren Lebenszeit, bezw. bis zur etwa eintretenden Scheidung und
zum Besten ihrer aus einer vor ihrem Dienstaustritt geschlossenen Ehe
hervorgegangenen Kinder ihr Verhältnis zur Witwenkasse aufrecht erhalten,
müssen aber ihre darauf gerichtete Absicht innerhalb 6 Wochen bei der
Schulkommission anzeigen.
§ 9. (11) Rücksichtlich der ihres Amtes entsetzten und entlassenen
Instituts-Mitglieder.
Die Witwenkassen-Mitglieder, welche wegen strafrechtlicher Verur-
teilung, wegen Dienstvergehen oder aus einem sonstigem Grunde ihres
Amtes entsetzt oder aus demselben insbesondere infolge von Kündigung
entlassen werden, scheiden damit von selbst auch aus der Witwenkasse.
Nur wenn sie mindestens 10 Jahre im Dienst gestanden haben und ver-
heiratet sind, oder gewesen sind, auch ihren Ehefrauen ein Verschulden
an ihrer Verfehlung, welche die Amtsentsetzung oder Entlassung zur Folge
hatte, nicht zur Last fällt, ist ihnen das Verbleiben in der Witwenkasse
zum Besten ihrer derzeitigen Ehefrauen und für deren Lebenszeit bezw.
bis zur etwa eintretenden Scheidung, sowie zum Besten ihrer aus einer
vor ihrer Amtsentsetzung oder Entlassung geschlossenen Ehe hervorgegangenen
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