Full text: Mecklenburgische Schulgesetzsammlung.

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Nach dem Tode ihrer Ehefrau oder nach rechtskräftig erfolgter 
Scheidung von derselben, und sobald das jüngste ihrer unter 2 näher be- 
zeichneten Kinder das 17. Lebensjahr vollendet hat, können sie, vorbe- 
hältlich des den letzteren bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres zu- 
stehenden Anspruchs auf Waisengeld, aus der Witwenkasse austreten. 
Verbleiben sie aber in der Witwenkasse, so sind sie auf die ihrer Pension 
entsprechende Witwenpension herabzusetzen, und sie sind im Falle ihrer 
Wiederverheiratung stets sofort auf die ihrer Pension entsprechende 
Witwenpension herabzusetzen. 
3. Kassenmitglieder, welche zur Zeit ihrer Pensionierung ver- 
witwet sind und Kinder unter 17 Jahren nicht haben, oder welche un- 
verheiratet geblieben sind, können nach ihrer Wahl aus der Witwenkasse 
austreten oder in derselben, dann jedoch immer nur zu der ihrer Dienst- 
pension entsprechenden Witwenpension, verbleiben; haben sie jedoch ihren 
Austritt erklärt, so ist eine erneute Aufnahme in die Witwenkasse nicht 
gestattet. 
Uebrigens haben pensionierte Kassenmitglieder, die nach der Pensionie- 
rung sich verheiraten, innerhalb 6 Wochen der Schulkommission ihre Ver- 
heiratung bei Einreichung ihres Trau= und des Geburtsscheines ihrer 
Frau anzuzeigen. 
§ 8. c) Rücksichtlich der freiwillig und ohne Pension aus dem Amte 
tretenden Witwenkassen-Mitglieder. 
Die Witwenkassen-Mitglieder, die freiwillig und ohne Pension aus 
dem Dienst treten, können zwar zum Besten ihrer derzeitigen Ehefrauen 
und für deren Lebenszeit, bezw. bis zur etwa eintretenden Scheidung und 
zum Besten ihrer aus einer vor ihrem Dienstaustritt geschlossenen Ehe 
hervorgegangenen Kinder ihr Verhältnis zur Witwenkasse aufrecht erhalten, 
müssen aber ihre darauf gerichtete Absicht innerhalb 6 Wochen bei der 
Schulkommission anzeigen. 
§ 9. (11) Rücksichtlich der ihres Amtes entsetzten und entlassenen 
Instituts-Mitglieder. 
Die Witwenkassen-Mitglieder, welche wegen strafrechtlicher Verur- 
teilung, wegen Dienstvergehen oder aus einem sonstigem Grunde ihres 
Amtes entsetzt oder aus demselben insbesondere infolge von Kündigung 
entlassen werden, scheiden damit von selbst auch aus der Witwenkasse. 
Nur wenn sie mindestens 10 Jahre im Dienst gestanden haben und ver- 
heiratet sind, oder gewesen sind, auch ihren Ehefrauen ein Verschulden 
an ihrer Verfehlung, welche die Amtsentsetzung oder Entlassung zur Folge 
hatte, nicht zur Last fällt, ist ihnen das Verbleiben in der Witwenkasse 
zum Besten ihrer derzeitigen Ehefrauen und für deren Lebenszeit bezw. 
bis zur etwa eintretenden Scheidung, sowie zum Besten ihrer aus einer 
vor ihrer Amtsentsetzung oder Entlassung geschlossenen Ehe hervorgegangenen 
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