Full text: Mecklenburgische Schulgesetzsammlung.

— 437 — 
gegen Entrichtung der Zahlungen zugestanden, die er bei seiner Aufnahme 
in die Witwenkasse, oder seiner erhöheten Aufnahme und bis zu seinem 
Ableben zu entrichten gehabt hätte. 
8 21. Beschränkung des Rechts auf die Wiwenpension beim Ableben 
des Mitgliedes innerhalb Jahresfrist nach Verheiratung. 
Die Witwe eines Mitgliedes, das innerhalb Jahresfrist nach ge— 
schlossener Ehe gestorben ist, hat nur dann Anspruch auf den Genuß der 
Witwenpension, wenn sie durch eine ärztliche Bescheinigung ausreichend 
nachweist, daß ihr Ehemann zur Zeit seiner Verheiratung nicht an einer 
Krankheit, einem Gebrechen oder überhaupt an solcher Körperschwäche ge— 
litten, die seinen nahen Tod voraussehen ließen. 
Keinen Anspruch auf Witwenpension hat die Witwe, wenn die 
Eheschließung nur zu dem Zwecke erfolgt ist, um der Witwe den Bezug 
der Witwenpension zu verschaffen. 
§ 22. Anzeige von dem Tode des Mitgliedes. 
Die hebungsberechtigte Witwe hat innerhalb des Vierteljahres, in 
dem ihr Ehemann verstorben ist, der Schulkommission das erfolgte Ableben 
desselben bei Zurückgabe des ihm erteilten Aufnahmescheins durch eine 
Sterbeurkunde nachzuweisen und auf Erfordern ein obrigkeitliches Zeugnis 
darüber, daß sie mit dem verstorbenen Mitgliede bis zu dessen Tode ver- 
heiratet war, beizubringen. 
Weiter ist, wenn das verstorbene Mitglied im Auslande Wohnung 
genommen hatte, auf Erfordern durch ein Zeugnis der Obrigkeit seines 
letzten Wohnortes nachzuweisen, daß er nicht in ausländifchen Dienst oder 
ausländischen Untertanenverband getreten war. 
* 23. Verpflichtung der Witwen, im deutschen Reiche zu wohnen und 
Entfreiung von solcher Verpflichtung. 
Witwen, die nach eingetretenem Witwenstande außerhalb des 
deutschen Reiches Wohnung nehmen oder, wenn ihr Ehemann außerhalb 
des deutschen Reiches sich aufhielt, nach dessen Tode dort bleiben, verlieren 
für die Zeit ihres Aufenthalts außerhalb des deutschen Reichs den An- 
spruch auf die ihnen sonst zuständige Witwenpension. 
Witwen, welche sich außerhalb Mecklenburgs, aber innerhalb des 
deutschen Reichs aufhalten, ist die ihnen zuständige Witwenpension un- 
verkürzt und portofrei zu verabfolgen. 
5 24. Anfang und Leistung der Witwenpensions-Zahlung. 
Die Zahlung der Witwenpension nimmt mit dem Ablauf des 
Vierteljahres, in welchem der Tod des Mitgliedes erfolgt ist, in den 
Fällen aber, in welchen die Gehalts= bezw. Pensionszahlung mit dem 
Todestage des Mitgliedes aufhört, mit diesem Tage, und in dem Falle, 
daß der Witwe desselben, gleichviel ob ihr allein oder zusammen mit den 
Kindern oder sonstigen Erben ihres verstorbenen Ehemannes eine Gnaden- 
zeit zusteht oder bewilligt wird, mit dem Ablauf derselben ihren Anfang
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.