Full text: Mecklenburgische Schulgesetzsammlung.

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8 30. Ruhen des Rechtes auf Waisengeld. 
Das Recht auf den Bezug des Waisengeldes ruht, wenn der Be— 
rechtigte die deutsche Staatsangehörigkeit verliert, bis zur etwaigen 
Wiedergewinnung derselben. 
8 31. Beschränkung des Rechts auf Waisengeld. 
Kinder aus einer erst nach der Pensionierung des Mitgliedes ge— 
schlossenen Ehe haben auf Waisengeld insoweit keinen Anspruch, als auch 
der Witwe ein Anspruch auf Pension nicht zustehen würde. 
8 32. Auszahlung des Waisengeldes. 
Der Antrag auf Auszahlung des Waisengeldes ist bei der Schul- 
kommission von der Vormundschaft zu stellen, welche sich auszuweisen und 
die Geburtsscheine der hebungsberechtigten Waisen beizubringen hat. 
Im übrigen finden die §§ 24, 25 (Satz 2), 26 und 27 auf die 
Zahlung des Waisengeldes entsprechende Anwendung. 
Das Empfangs-Bekenntnis über das zu erhebende Waisengeld ist 
nach dem Muster in 
Anlage 1) 
auszustellen und zur Witwenkasse einzureichen.
	        
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