Full text: Mecklenburgische Schulgesetzsammlung.

— 142 — 
Anlage B 
Nr. 
In die Witwen= und Waisenkasse für ritter= und landschaftliche 
Landschullehrer und schulhaltende Kirchendiener ist der jetzige 
nach Vorschrift der Verordnung und Satzung vom 20 Februar 1901 mit 
einer für seine dereinstige Witwe auf M. festgestellten Pensions- 
Versicherung und einem dafür von heute ab in vierteljährlichen, i 
eines jeden Vierteljahrs zahlbaren Teilbeträgen zu leistenden Jahres- 
Beitrage 0don. % — aufgenommen. 
Die Antrittsgelder hat derselbe nit 4 n 
und die Ausfertigungsgebühren nit: — * 
außerdem zu berichtigen. 
Zur Urkunde dessen ist dieser Aufnahmeschein für ihn ausgefertigt 
worden. 
So geschehen den ten 
(L. 8S.) 
* Die Schulkommision. 
(T. 
Aufnahmeschein für Anlage C. 
Witwen-rr. 
rbemerkung. 
1. Das Empfangsbekenntnis darf nicht vor Fälligkeit der Zahlung, 
über welche es erteilt wird, also nicht dar dem 1. April, 1. Juli, 1. 
Oktober oder 1. Januar ausgestellt und amtlich- bescheinigt werden. 
2. Jede Witwe muß das Empfangsbekenntnts Jeigenhändig unter- 
schreiben, und hat die darunter befindliche Bescheinigung emal von der 
Ortsobrigkeit oder dem Ortsprediger sich erteilen zu lassen. » 
Z.KanndieWitwenichtfchreiben,somußdasEmpfangsbeMMUS 
  
    
  
von ihr mittelst dreier Kreuze unterzeichnet, und daß solches vodk ihr 
geschehen, ebenfalls amtlich bescheinigt werden. 
Empfangsbekenntnis. 
*.—.- – 
den Iten fällige, im voraus zahlbare vierteljährliche 
  
Pension aus dem Landkasten hiergegen bar und richtig empfangen zu 
haben, bekenne ich hierdurch. 
Bescheinigung. 
Daß Ausstellerin obigen Empfangsbekenntnisses an dem angegebenen 
Orte wesentlich wohnt und in unverrücktem Witwenstande lebt, wird hier- 
mit bescheinigt.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.