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355. Verordnung vom 26. Januar 1902 zur Abänderung der Ver-
ordnung vom 20. Februar 1901, betr. die Fürsorge für die
Witwen und Waisen der an ritter= und landschaftlichen Land-
schulen angestellten Lehrer und schulhaltenden Kirchendiener.
Wir verordnen nach hausvertragsmäßiger Verhandlung mit Seiner
Königlichen Hoheit dem Großherzoge von Mecklenburg-Strelig und nach
verfassungsmäßiger Beratung mit Unseren getreuen Ständen zur Ab-
änderung der Verordnung vom 20. Februar 1901, betreffend die Für-
sorge für die Witwen und Waisen der an ritter= und landschaftlichen
Landschulen angestellten Lehrer und schulhaltenden Kirchendiener, was
folgt: «
Die Vorschriften der Verordnung vom 20. Februar 1901 (Re—
gierungs-Blatt 1901, Nr. 8) finden auf die an den Landschulen der
Kämmerei der Stadt Rostock und der Rostocker Hospitalien zum heiligen
Geist und zum Sankt Georg angestellten Lehrer unter der Bedingung
keine Anwendung,
1. daß die Stadt Nostock sich verpflichtet, die städtische Verordnung
vom 4. September 1891, betreffend die Fürsorge für die
Witwen und Waisen von Beamten der Stadt Nostock, durch
eine dem § 29 Absatz 1 Ziffer 2 der Satzung — Anlage l
der Verordnung vom 20. Februar 1901 — entsprechende Be-
stimmung bezüglich der Landschullehrer mit der Wirkung vom
1. Juli 1901 ab zu ergänzen und die so ergänzte Verordnung,
soweit sich dieselbe auf die Landschullehrer bezieht bezw. mit-
bezieht, ohne Unsere Genehmigung nicht abzuändern, und
daß die Stadt Rostock eine die unter Ziffer 1 gedachte Ver-
pflichtung aussprechende, auf Rat= und Bürgerbeschluß beruhende
Erklärung innerhalb einer Frist von zwei Monaten vom Tage
der Verkündigung dieser Zusatzverordnung an gerechnet, Unserem
Ministerium, Abteilung für Unterrichts-Angelegenheiten, einreicht.
(Vgl. Nr. 356.)
Gegeben durch Unser Staatsministerium.
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356. Bekanntmachung vom 1. April 1902, betr. die Verordnung vom
26. Januar 1902 zur Abänderung der Verordnung vom 20.
Febr. 1901, betr. die Fürsorge für die Witwen und Waisen der
an ritter= und landschaftlichen Landschulen angestellten Lehrer und
schulhaltenden Kirchendiener. (Vgl. Nr. 355.)
Das unterzeichnete Ministerium macht hierdurch bekannt, daß der
Magistrat der Stadt NRostock eine die unter Ziffer 1 der Verordnung vom
26. Januar 1902 zur Abänderung der Verordnung vom 20. Februar
1901, betreffend die Fürsorge für die Witwen und Waisen der an ritter-
und landschaftlichen Landschulen angestellten Lehrer und schulhaltenden
Kirchendiener (Regierungs-Blatt 1902, No. 1), gedachte Verpflichtung
aussprechende, auf Rat= und Bürgerbeschluß beruhende Erklärung unter