Full text: Mecklenburgische Schulgesetzsammlung.

— 444 — 
355. Verordnung vom 26. Januar 1902 zur Abänderung der Ver- 
ordnung vom 20. Februar 1901, betr. die Fürsorge für die 
Witwen und Waisen der an ritter= und landschaftlichen Land- 
schulen angestellten Lehrer und schulhaltenden Kirchendiener. 
Wir verordnen nach hausvertragsmäßiger Verhandlung mit Seiner 
Königlichen Hoheit dem Großherzoge von Mecklenburg-Strelig und nach 
verfassungsmäßiger Beratung mit Unseren getreuen Ständen zur Ab- 
änderung der Verordnung vom 20. Februar 1901, betreffend die Für- 
sorge für die Witwen und Waisen der an ritter= und landschaftlichen 
Landschulen angestellten Lehrer und schulhaltenden Kirchendiener, was 
folgt: « 
Die Vorschriften der Verordnung vom 20. Februar 1901 (Re— 
gierungs-Blatt 1901, Nr. 8) finden auf die an den Landschulen der 
Kämmerei der Stadt Rostock und der Rostocker Hospitalien zum heiligen 
Geist und zum Sankt Georg angestellten Lehrer unter der Bedingung 
keine Anwendung, 
1. daß die Stadt Nostock sich verpflichtet, die städtische Verordnung 
vom 4. September 1891, betreffend die Fürsorge für die 
Witwen und Waisen von Beamten der Stadt Nostock, durch 
eine dem § 29 Absatz 1 Ziffer 2 der Satzung — Anlage l 
der Verordnung vom 20. Februar 1901 — entsprechende Be- 
stimmung bezüglich der Landschullehrer mit der Wirkung vom 
1. Juli 1901 ab zu ergänzen und die so ergänzte Verordnung, 
soweit sich dieselbe auf die Landschullehrer bezieht bezw. mit- 
bezieht, ohne Unsere Genehmigung nicht abzuändern, und 
daß die Stadt Rostock eine die unter Ziffer 1 gedachte Ver- 
pflichtung aussprechende, auf Rat= und Bürgerbeschluß beruhende 
Erklärung innerhalb einer Frist von zwei Monaten vom Tage 
der Verkündigung dieser Zusatzverordnung an gerechnet, Unserem 
Ministerium, Abteilung für Unterrichts-Angelegenheiten, einreicht. 
(Vgl. Nr. 356.) 
Gegeben durch Unser Staatsministerium. 
1-5 
356. Bekanntmachung vom 1. April 1902, betr. die Verordnung vom 
26. Januar 1902 zur Abänderung der Verordnung vom 20. 
Febr. 1901, betr. die Fürsorge für die Witwen und Waisen der 
an ritter= und landschaftlichen Landschulen angestellten Lehrer und 
schulhaltenden Kirchendiener. (Vgl. Nr. 355.) 
Das unterzeichnete Ministerium macht hierdurch bekannt, daß der 
Magistrat der Stadt NRostock eine die unter Ziffer 1 der Verordnung vom 
26. Januar 1902 zur Abänderung der Verordnung vom 20. Februar 
1901, betreffend die Fürsorge für die Witwen und Waisen der an ritter- 
und landschaftlichen Landschulen angestellten Lehrer und schulhaltenden 
Kirchendiener (Regierungs-Blatt 1902, No. 1), gedachte Verpflichtung 
aussprechende, auf Rat= und Bürgerbeschluß beruhende Erklärung unter
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.