Full text: Mecklenburgische Schulgesetzsammlung.

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Kosten der durch die Ueberfüllung erforderlich werdenden außerordentlichen 
Einrichtungen zu tragen. 
§ 9. Bei den ritter= und landschaftlichen Landschulen trägt an 
sich die gesamten Schullasten die Ortsobrigkeit des Schulortes, soweit 
nicht bezüglich der Küsterschulen abweichende Bestimmungen gelten. 
§ 10. Bei den vorhandenen Verbandsschulen verbleibt es bezüglich 
der Verteilung der Schullasten auf die zum Schulverbande gehörigen 
Ortschaften bei den durch Vertrag oder durch zu Recht bestehende Ueb- 
lichkeit getroffenen Bestimmungen. 
Bestehen solche Bestimmungen nicht und wird eine Vereinbarung 
über die Verteilung der Schullasten unter den Obrigkeiten der zum 
Schulverbande gehörigen Ortschaften nicht erzielt, so haben die zum 
Schulverbande gehörigen Ortschaften nach Verhältnis der aus den letzten 
5 Jahren zu berechnenden Durchschnittszahl ihrer die Verbandsschule be- 
suchenden Kinder zu diesen Leistungen beizutragen, soweit nicht die den 
Ortschaften des Kirchspiels bei Küsterschulen obliegende Leistungspflicht 
Abweichungen bedingt. 
§ 11. Für die Zwecke der Aufbringung der Alterszulagen zahlen 
in ritter= und landschaftliche Landschulen eingeschulte Domanialortschaften 
ebensowenig Beiträge zum Landkasten als in Domaniallandschulen ein- 
geschulte ritter= oder landschaftliche Ortschaften Beiträge zur Domanial- 
Hauptschulkasse leisten. 
Zwischen der Domanial-Hauptschulkasse und dem Landdkasten findet 
aber ein Ausgleich in nachstehender Weise statt: 
Die Zahl der ritter= und landschaftliche Landschulen besuchenden 
Kinder aus dem Domanium und diejenige der Domaniallandschulen be- 
suchenden Kinder aus ritter= und landschaftlichen Ortschaften wird nach 
dem Durchschnitte der letzten 5 Jahre festgestellt. 
Je nachdem die Zahl der Domanialschulkinder diejenige der ritter- 
und landschaftlichen Schulkinder oder letztere die erstere übersteigt, zahlt 
die Domanial-Oauptschulkasse an den Landkasten oder letzterer an die 
Domanial-Hauptschulkasse und zwar für jedes mehr vorhandene Kind eine 
Entschädigung von jährlich 5 Mark. 
Die Feststellung (Abs. 3) geschieht durch Unser Ministerium, Ab- 
teilung für Unterrichtsangelegenheiten, je für einen fünfjährigen Zeitraum 
zuerst vom 1. Oktober 1907 ab. 
§ 12. Bei vertragsmäßiger Errichtung neuer und bei vertrags- 
mäßiger Veränderung des Umfanges bestehender Schulverbände finden 
rücksichtlich der Verpflichtung zur Teilnahme an den Schullasten die Be- 
stimmungen der §§ 9, 10 Abs. 1 und 11 entsprechende Anwendung. 
Die einem Schulverbande angehörigen oder beitretenden Ortschaften 
sind für die Dauer des Schulverbandes den Ordnungen, welche für das 
Schulwesen des Schulortes gelten, unterworfen. 
§ 13. Unser Ministerium, Abteilung für Unterrichtsangelegenheiten, 
kann: 
. auf Antrag der Ortsobrigkeit einer ritter= oder landschaftlichen 
Sischuft den Anschluß dieser Ortschaft oder eines Teiles
	        
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