Full text: Mecklenburgische Schulgesetzsammlung.

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angelegenheiten, durch die Obrigkeit des Schulortes innerhalb der Frist 
von einem Monat Anzeige zu erstatten. 
§ 16. I. Für jede Schule bedarf es eines Schulhauses mit Zubehör, 
welches neben den nötigen Schulstuben eine Familienwohnung für den 
Schullehrer und für dessen Wirtschaftsbetrieb die erforderlichen Räume 
enthalten muß. 
Auch müssen die nötigen Ställe gewährt werden. 
Die Unterrichtsräume sind in folgender Weise einzurichten: 
1. dem Schulzimmer ist eine solche Grundfläche zu geben, daß 
auf jedes Kind eine Grundfläche von 0,75 qm kommt. 
Weniger als 25 qm darf die Gesamtfläche nicht betragen. 
Ueber 60 qm Grundfläche darf eine Schulklasse nicht haben; 
2. die Höhe des Schulzimmers darf nicht unter 3 m betragen; 
3. jede Schulklasse muß ihren besonderen, weder in Wohn-, 
Schlaf= oder Wirtschaftsräume führenden Eingang haben. 
Aus derselben darf keine Tür unmittelbar in einen Wohn- 
oder Schlafraum führen; 
4. der Fußboden ist aus gehobelten und gespundeten Brettern 
herzustellen; Fußböden aus Ziegelsteinen, Zementstrich, Asphalt 
und dergl. sind nur zulässig, wenn Holzfußbänke vorhanden 
sind; 
5. vom Fußboden müssen die Fenster mindestens 1 m entfernt 
bleiben; 
6. für genügende, möglichst südlich gelegene Fensterbeleuchtung 
ist Sorge zu tragen; 
7. außerdem müssen die Klassenzimmer mit Heizvorrichtungen, 
den erforderlichen Schulbänken und Tischen und mit Katheder 
nebst Zubehör versehen sein; 
8. für das Vorhandensein von Abortanlagen ist Sorge zu 
tragen. 
II. Die Vorschriften unter Nr. ] finden mit Ausnahme der Be- 
stimmung in Ziffer 8, welche auf alle Schulen Anwendung findet, auf 
die beim Inkrafttreten dieser Verordnung bereits vorhandenen Schulen nur im 
Falle des Neubaues des Schulhauses Anwendung. Im übrigen verbleibt es hin- 
sichtlich der baulichen Beschaffenheit der Schulhäuser bei den vorhandenen 
Schulen bei den Vorschriften des § 8 der Patentverordnung vom 21. 
Juli 1821 wegen verbesserter Einrichtung des Landschulwesens mit der 
Maßgabe, daß bei etwaiger Erweiterung oder sonstiger wesentlicher Ver- 
änderung (Umbau, Durchbau) dieser Schulhäuser, durch welche die Schul- 
zimmer berührt werden, die letzteren nach Möglichkeit in Gemäßheit der 
für Neubauten geltenden Bestimmungen herzustellen sind. 
5 17. Die Vorschriften des § 11 und die auf § 11 bezügliche 
Bestimmung des § 12 Abs. 1 dieser Verordnung finden auf die zwischen 
Ortschaften der Kämmerei der Stadt Rostock, der Rostocker Hospitalien 
zum Heiligen Geist und zum Sankt Georg einerseits und domanialen 
bezw. ritterschaftlichen Ortschaften andererseits bereits bestehenden oder 
künftig zu errichtenden Schulverbände mit der Maßgabe Anwendung,
	        
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