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daß rücksichtlich der Beiträge zur Aufbringung der Alterszulagen der
Ausgleich zwischen der Domanial-Hauptschulkasse bezw. dem Landkasten
und der vom Magistrat der Stadt Rostock zu bezeichnenden städtischen
Kasse stattfindet.
§ 18. Diese Verordnung tritt mit dem 1. Oktober 1907 in
Kraft. Die §8 1 bis 8 der Patentverordnung vom 21. Juli 1821
wegen verbesserter Einrichtung des Landschulwesens verlieren mit der
aus § 16 Nr. II dieser Verordnung ersichtlichen Beschränkung rücksichtlich
des § 8 mit dem gleichen Zeitpunkte ihre Geltung.
Gegeben durch Unser Staatsministerium.
Verordnung vom 28. April 1908, betr. die Verwaltung und Beaussich-
tigung des Volksschulwesens in den Städten und ritterschaftlichen Flecken.
Vgl. Nr. 36.
Verordnung vom 28. April 1908, betr. die Dienstverhältnisse der
seminaristisch gebildeten Lehrer und Lehrerinnen an den Volks= und
Bürgerschulen der Städte und der ritterschaftlichen Flecken.
Vgl. Nr. 37.
360. Verordnung vom 28. April 1908, betr. die Dienstverhältnisse
der Lehrer an ritter= und landschaftlichen Landschulen.
Wir verordnen nach hausvertragsmäßiger Verhandlung mit Seiner
Königlichen Hoheit dem Großherzoge von Mecklenburg-Strelitz und nach
verfassungsmäßiger Beratung mit Unseren getreuen Ständen, was folgt:
§ 1. Für das Diensteinkommen, die Entlassung und die Pen-
sionierung der Schullehrer, welche nach erlangter Anstellungsfähigkeit an
einer ritterschaftlichen oder landschaftlichen Landschule angestellt sind, gelten
die nachstehenden Bestimmungen.
Abschnitt I. Dienstvertrag und Diensteinkommen.
& 2. Soweit nicht etwas anderes bestimmt ist, unterliegt der
Dienstvertrag der freien Vereinbarung zwischen der Ortsobrigkeit und
dem anzustellenden Lehrer.
Es darf jedoch dem Lehrer durch den Dienstvertrag nicht die Ver-
pflichtung zu Nebendiensten irgend welcher Art oder überhaupt zu solchen
Handlungen oder Unterlassungen auferlegt werden, durch welche er in
der wlichtmäßigen Ausübung seines Berufes verhindert oder beschränkt
wird.
Die Uebernahme von Nebenerwerb durch den Lehrer bedarf der
Genehmigung der Ortsobrigkeit mit Zustimmung Unseres Ministeriums,
Abteilung für Unterrichtsangelegenheiten.
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