Full text: Mecklenburgische Schulgesetzsammlung.

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Nicht regelmäßige Bezüge für kirchliche Dienstleistungen bleiben 
dabei außer Betracht, soweit sie nicht in festen Beträgen abgelöst sind. 
Der Mehrbetrag (Abs. 1), welcher mindestens 100 Mk. betragen 
muß, kann durch die Schulkommission bis auf 150 Mk. erhöht werden. 
Die Entscheidung der Schulkommission erfolgt auf Ersuchen des Ober— 
kirchenrats nach Anhörung des Patronats und ist endgültig. 
§ 6. Alterszulagen. 
Die Inhaber von ritter= und landschaftlichen Landschulstellen er- 
halten bare Alterszulagen nach 
4 Dienstjahren im Betrage von jährlich 100 
8 1 77 ’*“ r 7 2 0 0 7’ 
1 2 * # 1 Vv 1 3 0 0 ’r 
1 6 ’r 77 77 7“ 7' 4 0 0 7# 
2 0 1 * 7’ 1 7 50 0 77 
2 1 * 7 1 77 77 6 0 0 1 
§ 7. Anspruch auf Alterszulagen. 
Die Gewährung der Alterszulagen und das Einrücken in eine 
höhere Stufe derselben auf Grund der Bestimmungen der gegenwär- 
tigen Verordnung setzen ein pflichtmäßiges Verhalten des Lehrers voraus. 
Ergeben sich Bedenken gegen das Vorhandensein der Voraussetzung 
des vorstehenden Absatzes, so entscheidet hierüber die Kommission für 
ritter= und landschaftliche Landschulen usw. (Schulkommission) als Dis- 
ziplinarbehörde. 
Die Entscheidung, durch welche die Gewährung der Alterszulage 
bezw. das Einrücken in eine höhere Stufe ausgesetzt wird, wirkt auf die 
Dauer eines Jahres. Ergeben sich nach Ablauf dieses Zeitraums von 
neuem Bedenken hinsichtlich des pflichtmäßigen Verhaltens des Lehrers, 
so kann die Gewährung der Alterszulage bezw. das Einrücken in eine 
höhere Stufe jedesmal auf ein weiteres Jahr ausgesetzt werden. 
§ 8. Beginn der Zahlung der Alterszulagen und Berechnung der 
Dienstzeit für die Gewährung derselben. 
Bei Berechnung der nach Maßgabe der Bestimmungen der gegen- 
wärtigen Verordnung zu gewährenden Alterszulagen ist als Anfangs- 
termin der Dienstzeit der 24. Oktober des Kalenderjahres zu Grunde zu 
legen, in welchem der Lehrer nach bestandener Prüfung bei einem der 
Seminare zu Neukloster oder Lübtheen — bezw. die zur Zeit des In- 
krafttretens der gegenwärtigen Verordnung bereits fest angestellten, durch 
§ 1 mitumfaßten Lehrer auch ohne solche Prüfung — in Mecklenburg- 
Schwerin als Lehrer oder Hülfslehrer im öffentlichen Schuldienste oder 
als Elementarlehrer an einer staatlichen Anstalt (Schullehrer-Seminar, 
Blindeninstitut, Taubstummenanstalt, Irrenanstalt, Anstalt für geistes- 
Furent: Kinder, Landesstrafanstalt zu Dreibergen usw.) angestellt worden 
ind. 
Als Anstellung im öffentlichen Schuldienst im Sinne des vor- 
stehenden Absatzes ist auch anzusehen die Anstellung als Lehrer oder 
Hülfslehrer
	        
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