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1. an dem Rettungshause zu Gehlsdorf bei Rostock;
2. an einer aus landesherrlichen Mitteln, oder aus allgemeinen
Landesmitteln oder aus Mitteln der Stadt bezw. der Orts—
obrigkeit unterstützten Privatschule;
3. an einer von der Stadt bezw. von der Ortsobrigkeit er-
richteten oder aus landesherrlichen Mitteln, oder aus all-
gemeinen Landesmitteln oder aus Mitteln der Stadt bezw.
der Ortsobrigkeit unterstützten höheren Knaben= oder Mädchen-
schule oder Mittelschule bezw. an einem von der Stadt er-
richteten oder aus Mitteln des Staats oder der Stadt unter-
stützten, zur Abhaltung von Entlassungsprüfungen für be-
rechtigt erklärten Lehrerinnen-Seminar.
Als von der Stadt bezw. der Ortsobrigkeit unterstützt ist im
Sinne des vorstehenden Absatzes 2 und 3 eine Schule oder ein Lehre-
rinnen-Seminar anzusehen, wenn die Stadt bezw. die Ortsobrigkeit ver-
pflichtet ist, zu den Unkosten der Schule bezw. des Seminars aus öffent-
lichen Mitteln dauernd Beiträge zu leisten und das Bestehen der Schule
bezw. des Seminars von Unserem Ministerium, Abteilung für Unter-
richts-Angelegenheiten, für den Zweck der gegenwärtigen Verordnung als.
im öffentlichen Interesse liegend anerkannt ist.
§ 9. Bei Berechnung der Dienstzeit kommt die Zeit nicht in An-
rechnung, welche der Lehrer außerhalb Mecklenburg-Schwerins im Schul-
dienst oder in Mecklenburg-Schwerin nicht im öffentlichen Schuldienste, bezw.
nicht im Dienste als Elementarlehrer an einer staatlichen Anstalt zugebracht hat.
Dem Schuldienst in Mecklenburg-Schwerin steht der Schuldienst im
Auslande gleich, wenn Wir den Lehrer unter Vorbehalt der Zurück-
berufung zur Verwaltung einer Lehrerstelle im Auslande entsenden.
Es bleibt Unserem Ermessen vorbehalten, dem Schuldienste im
Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin den Schuldienst im Großherzogtum
Mecklenburg-Strelitz gleichzustellen. Außerdem wird die Zeit angerechnet,
welche der Lehrer in einem nicht mit einem Schulamt verbundenen
Kirchenamte zugebracht hat, nachdem er die Anstellungsfähigkeit als
Lehrer erlangt hat.
§ 10. Der Dienstzeit werden hinzugerechnet:
1. die Zeit des aktiven Militärdienstes im Reichsheere, wenn der
Militärdienst nach Erlangung der Anstellungsfähigkeit abge-
geleistet ist;
2. die in die Dauer eines Krieges fallend? und bei einem mobilen
oder Ersatz-Truppenteile abgeleistete Militärdienstzeit, auch wenn
sie in die Zeit vor Erlangung der Anstellungsfähigkeit fällt.
Als Kriegszeit gilt in dieser Beziehung die Zeit vom
Tage einer angeordneten Mobilmachung, auf welche ein
Krieg folgt, bis zum Tage der Demobilmachung.
& 11. Für jeden Feldzug, an welchem ein Lehrer im Reichsheere,
in der Kaiserlichen Marine oder in der Armee eines Bundesstaates in
der Art teilgenommen hat, daß er wirklich vor den Feind gekommen oder
oder in dienstlicher Stellung den mobilen Truppen in das Feld gefolgt