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oder auf einem zur Verwendung gegen den Feind bestimmten Schiffe
oder Fahrzeuge der Kaiserlichen Marine eingeschifft gewesen ist, wird
ihm zu der wirklichen Dauer der Dienstzeit ein Jahr hinzugerechnet.
Ob eine militärische Unternehmung in dieser Beziehung als ein
Feldzug anzusehen ist, und inwiefern bei Kriegen von längerer Dauer
mehrere Kriegsjahre in Anrechnung kommen sollen, bleibt der Be-
stimmung Unseres Ministeriums, Abteilung für Unterrichts-Angelegenheiten,
mit Zustimmung des Engeren Ausschusses von Ritter= und Landschaft
vorbehalten.
§ 12. Die Zeit
1. einer Festungshaft von einjähriger und längerer Dauer, sowie
2. der Kriegsgefongenschaft
kann nur mit Genehmigung Unseres Ministeriums, Abteilung für Unter-
richts-Angelegenheiten, im Einverständnis mit dem Engeren Ausschuß
von Ritter= und Landschaft angerechnet werden.
8 13. Veranschlagung des Diensteinkommens.
Die Grundsätze für die Veranschlagung des Diensteinkommens,
welche auch in den Fällen des § 5 Anwendung finden, sind in der An-
lage festgestellt.
Wird im einzelnen Falle die Veranschlagung beanstandet, so ent-
scheidet über die Beanstandung die Schulkommission.
Ueber die Beschwerde gegen die Entscheidung der Schulkommission
** Unser Staats-Ministerium.
§ 14. Der Wert der gesetzlichen Anfangsbesoldung der ritter-
und (andschaftlichen Schulstellen (§ 4 der gegenwärtigen Verordnung)
wird für die Zwecke der Auseinandersetzung zwischen den Behörden und
den Lehrern im Falle des 8 23 während der Dauer der in Anlage A
festgelegten Veranschlagungsgrundsätze auf 1000 Mk. mit der Maß-=
gabe festgesetzt, daß dieser Wert sich um den Betrag steigert, um welchen
das gesetzliche Schulgeld den Betrag von 170 Mk. übersteigt.
Sollte sich bei etwaiger Abänderung der Veranschlagungsgrundsätze
(Anlage ) ergeben, daß die Festsetzung der Anfangsbesoldung auf 1000
Mark nicht mehr den wirklichen Wertverhältnissen entspricht, so kann
durch landesherrliche Verordnung nach vorgängiger Verhandlung mit dem
Engeren Ausschuß von Ritter= und Landschaft für die im ersten Absatze
angegebenen Zwecke die Anfangsbesoldung auf eine andere abgerundete
Summe festgesetzt werden.
Im Falle des Abs. 1 bestimmt sich der die Summe von 170 Mk.
übersteigende Betrag nach dem Durchschnitt der letzten 1 Jahre, welche
dem Eintritt der Alterszulage (§ 6) voraufgegangen sind.
Sterbevierteljahr.
& 15. Stirbt ein Lehrer, der nicht zu den in der Konstitution
vom 12. Juni 1784, betr. die Auseinandersetzung ab= und zuziehender
Schullehrer und Küster, genannten Lehrern gehört, so ist, unbeschadet