Full text: Mecklenburgische Schulgesetzsammlung.

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nekow, zu entrichten und gleichzeitig mit der ordentlichen ritterschaftlichen 
Hufensteuer an den Landkasten einzuzahlen. 
§ 19. Bis zum 1. Juni jeden Jahres ist Unserem Ministerium, 
Abteilung für Unterrichts-Angelegenheiten, unter Darlegung der ein- 
schlägigen Verhältnisse anzuzeigen, welche Lehrer vom 24. Oktober des 
betreffenden Jahres an eine aus dem Landdkasten zu zahlende Alterszulage 
nach Maßgabe der Bestimmungen der gegenwärtigen Verordnung zu er- 
halten haben, zugleich auch darüber zu berichten, ob und welche Be- 
denken gegen das Vorhandensein der Voraussetzungen des § 7 Abs. 1 
vorliegen, unter Angabe der zur Begründung der einberichteten Bedenken 
dienlichen Tatsachen. 
Die in dem vorstehenden Absatze vorgeschriebene Anzeige haben zu 
erstatten: 
a) für die Landschulen der drei Landesklöster — die Kloster- 
Aemter; 
b) für die Landschulen des Klosters zum heiligen Kreuz — das 
Provisorat; 
(c) für die Landschulen des der Georgenkirche zu Parchim ge- 
hörenden Gutes Bergrade — die Superintendentur Parchim; 
d) für die Landschulen der Kämmerei= und Oekonomie-Güter 
der Städte sowie der Wismarschen Hebungsgüter — die 
Magistrate; 
e) für die sonstigen ritterschaftlichen Landschulen — die Guts- 
obrigkeiten. 
§5 20. Jede eingetretene Veränderung in der Besetzung der Schul- 
stellen ist sofort nach Eintritt unter Angabe des Datums, unter welchem 
sie sich vollzogen hat, an Unser Ministerium, Abteilung für Unterrichts- 
Angelegenheiten, zu berichten. 
§ 21. Unser Ministerium, Abteilung für Unterrichts-Angelegen- 
heiten, übersendet der Schulkommission die in Gemäßheit der §§ 19 und 
20 eingereichten Anzeigen, Verzeichnisse und Berichte, nachdem sie für 
richtig befunden, bezw. richtiggestellt sind. 
Die Schulkommission hat auf Grund der ihr übersandten Anzeigen, 
Vezzeichnisse und Berichte 
1. durch Entscheidung die Alterszulage festzustellen bezw. die Fest- 
stellung wieder aufzuheben (8 20) und auf Grund dieser 
Entscheidung dem Engeren Ausschusse von Ritter= und Land- 
schaft den Zeitpunkt, von welchem ab die Alterszulage eintritt 
bezw. aufhört, und den jährlichen Betrag derselben mit- 
zuteilen; 
2. Unserem Ministerium, Abteilung für Unterrichts-Angelegen- 
heiten, ein Verzeichnis der festgestellten Alterszulagen zu über- 
reichen; 
3. die Entscheidung über die Alterszulagen, bezw. über das 
Einrücken in eine höhere Stufe dem betreffenden Lehrer zu- 
zustellen.
	        
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