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zeichneten Schuldienste oder diesem gleichgestellten Dienste zugebracht hat,
und zwar in folgender Weise:
Die Pension beträgt nach Ablauf
von 20 vollen Dienstjahten 5644
„ 21 „ ,, .....580,,
„ 22 ½% ½% ; .r 600 „
„ 23 ½% 5½% Q( 612 „
77 24 7“ ·1 " * " " r 632 1
77 25 1 77 " " * " " 652 1
„ 26 5% 5 . 6641 „
1 27 VFV 7’ * * * * · 680 77
„ 28 „ „ 00 „
1½ 29 77 77 * « · 7 1 2 77
„ 30 „ „ . J132 „
77 3 l 7“ " " 744 1
„ 32 „ 5„ J56 „
„ 33 „ 5„ . .. 768,„
„ 34 „ „ J780 „
„ 35 „ „ 7ssg88 „
„ 36 „ „ ..... 800 „
„ 37 7“ 7“ ·«'O« 812 „
77 38 7“ 1 " " 824 7#t
„ 39 „ „ ..... 836 „
77 40 7’ # * " · 8 11 7
„ 41 „ „ 88464 „
77 4 2 7 77# *r " * * " 880 7’
„ 43 „ „ 892 „
7% 44 1 7Vv’ " " " * 9 1 2 *
1 45 ’ 77 " " " * 932 7’
„ 46 „ „ . 9952 „
„ 47 „ „ 964 „
77 48 7# 77 · " " "“ 982 1
„ 49 „ „ ..... 1000 „
„ 50 „ „ 1012 „
&§ 28. Die Dienstzeit wird von dem Tage an gerechnet, an welchem
der Schullehrer zuerst in einen der im § 25 bezeichneten Schuldienste
oder diesen gleichgestellten Dienste eingetreten ist.
§* 29. Die Pensionen werden vierteljährlich am Schlusse jeden
Vierteljahrs und portofrei gezahlt. Das Sterbevierteljahr wird unverkürzt
ausgezahlt.
§ 30. Das Recht auf den Bezug der Pension kann mit rechtlicher
Wirksamkeit nur insoweit abgetreten und verpfändet werden, als die
Pension der Pfändung unterworfen ist.
Wird der übertragbare Teil der Pension abgetreten, so ist durch
Vermittlung der Schulkommission der Engere Ausschuß von Ritter und