Full text: Mecklenburgische Schulgesetzsammlung.

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zeichneten Schuldienste oder diesem gleichgestellten Dienste zugebracht hat, 
und zwar in folgender Weise: 
Die Pension beträgt nach Ablauf 
von 20 vollen Dienstjahten 5644 
„ 21 „ ,, .....580,, 
„ 22 ½% ½% ; .r 600 „ 
„ 23 ½% 5½% Q( 612 „ 
77 24 7“ ·1 " * " " r 632 1 
77 25 1 77 " " * " " 652 1 
„ 26 5% 5 . 6641 „ 
1 27 VFV 7’ * * * * · 680 77 
„ 28 „ „ 00 „ 
1½ 29 77 77 * « · 7 1 2 77 
„ 30 „ „ . J132 „ 
77 3 l 7“ " " 744 1 
„ 32 „ 5„ J56 „ 
„ 33 „ 5„ . .. 768,„ 
„ 34 „ „ J780 „ 
„ 35 „ „ 7ssg88 „ 
„ 36 „ „ ..... 800 „ 
„ 37 7“ 7“ ·«'O« 812 „ 
77 38 7“ 1 " " 824 7#t 
„ 39 „ „ ..... 836 „ 
77 40 7’ # * " · 8 11 7 
„ 41 „ „ 88464 „ 
77 4 2 7 77# *r " * * " 880 7’ 
„ 43 „ „ 892 „ 
7% 44 1 7Vv’ " " " * 9 1 2 * 
1 45 ’ 77 " " " * 932 7’ 
„ 46 „ „ . 9952 „ 
„ 47 „ „ 964 „ 
77 48 7# 77 · " " "“ 982 1 
„ 49 „ „ ..... 1000 „ 
„ 50 „ „ 1012 „ 
&§ 28. Die Dienstzeit wird von dem Tage an gerechnet, an welchem 
der Schullehrer zuerst in einen der im § 25 bezeichneten Schuldienste 
oder diesen gleichgestellten Dienste eingetreten ist. 
§* 29. Die Pensionen werden vierteljährlich am Schlusse jeden 
Vierteljahrs und portofrei gezahlt. Das Sterbevierteljahr wird unverkürzt 
ausgezahlt. 
§ 30. Das Recht auf den Bezug der Pension kann mit rechtlicher 
Wirksamkeit nur insoweit abgetreten und verpfändet werden, als die 
Pension der Pfändung unterworfen ist. 
Wird der übertragbare Teil der Pension abgetreten, so ist durch 
Vermittlung der Schulkommission der Engere Ausschuß von Ritter und
	        
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