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Landschaft und von diesem der Landkasten durch Aushändigung einer von dem
Pensionär ausgestellten öffentlich beglaubigten Urkunde zu benachrichtigen.
Bis zur Benachrichtigung gilt die Abtretung als dem Landkasten
nicht bekannt. Die Verpfändung des übertragbaren Teiles der Pension
ist nur wirksam, wenn der Pensionär sie in vorbezeichneter Weise durch
Vermittlung der Schulkommission dem Landkasten anzeigt.
§5 31. Das Recht auf den Bezug der Pension ruht:
1. wenn der Pensionär die deutsche Reichsangehörigkeit verliert,
bis zu deren etwaiger Wiedererlangung;
2. für den Fall, daß der Pensionär nach erfolgter Pensionierung
in einen öffentlichen oder Privatdienst eintritt, für den Be-
trag, um welchen sein Einkommen aus dem neuen Dienst-
verhältnis und die Pension zusammen den Betrag des von
ihm vor seiner Versetzung in den Ruhestand bezogenen Dienst-
einkommens übersteigen.
Die Vorschrift des vorstehenden Absatzes 2 findet entsprechende An-
wendung, wenn der Pensionär in einem der dort bezeichneten Dienste
eine Pension erdient.
Der Pensionär hat von dem Eintritt in einen der im ersten Absatz
unter 2 bezeichneten Dienste unter genauer Angabe des Einkommens.
aus demselben, beziehungsweise von der Erdienung einer Pension in
dem Dienste und von der Höhe der letzteren der Schulkommission Anzeige zu
machen, welche die weiteren hiernach erforderlichen Verfügungen zu treffen hat.
§ 32. Der Pensionär hat den Ort des nach erfolgter Pensionierung
zu nehmenden Wohnsitzes sowie einen etwaigen späteren Wechsel des
Wohnsitzes der Schulkommission anzuzeigen.
* 33. Die Witwen derjenigen Lehrer, welche zu der Zeit, als
die Verordnung vom 30. Dezember 1896 in Geltung trat, angestellt
waren, und welche nach dem Inkrafttreten der gegenwärtigen Verordnung
gestorben sind, nachdem sie pensioniert waren oder die im § 25 voraus-
gesetzte Dienstzeit erreicht hatten, erhalten eine Pension im Betrage von
30%½ derjenigen Pension, welche der verstorbene Ehemann bezogen hat,
oder wenn er zu der betreffenden Zeit in den Ruhestand versetzt wäre,
erhalten haben würde, für die Dauer ihres Witwenstandes.
Der Anspruch auf die im Abs. 1 genannte Witwenpension fällt weg:
a) insoweit den Witwen ein Anspruch auf Zahlung einer
Witwenpension auf Grund der Satzung der Witwen= und
Waisenkasse für die an ritter= und landschaftlichen Land-
schulen angestellten Lehrer und schulhaltenden Kirchendiener
vom 20. Februar 1901 zusteht,
b) wenn die Ehe erst nach erfolgter Pensionierung des Lehrers
(8§ 25) geschlossen ist.
Die Witwe eines auf Kosten der betreffenden Gutsobrigkeit pen-
sionierten Schullehrers geht ihres Anspruchs auf Pension aus der all-
gemeinen Pensionskasse (8 35, Abs. 2) nicht verlustig.
§ 34. Die zur Zahlung der Pension erforderliche Summe wird
nach Maßgabe des jährlichen Bedarfs durch eine Steuer aufgebracht.