Full text: Mecklenburgische Schulgesetzsammlung.

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Diese Steuer ist sowohl für jede katastrierte Hufe — einschließlich 
der steuerbaren Pfarrhufen — der ritterschaftlichen Güter, ausschließlich 
der Inkamerata und der ritterschaftlichen Flecken, als auch für jede 
katastrierte Hufe der Kloster= und Rostocker Distrikts-Güter, der städtischen 
Kämmerei= und Oekonomie-Güter, des der Georgenkirche zu Parchim ge- 
hörigen Gutes Bergrade und der außerhalb der städtischen Feldmark 
belegenen Wismarschen Kämmerei= und Hebungsgüter, einschließlich 
Wisch und Zarnekow, zu entrichten und gleichzeitig mit der ordentlichen 
ritterschaftlichen Hufensteuer an eine besondere Balance des Landkastens 
einzuzahlen. 
§ 35. Von jeder erfolgten Pensionierung wird dem Engern Aus- 
schuß von Ritter= und Landschaft durch die Schulkommission unter An- 
gabe des Zeitpunktes, von welchem ab die Versetzung in den Ruhestand 
eintritt, des jährlichen Betrages der Pension und des Wohnsitzes des 
Pensionärs — bei der Pensionierung von Küsterschullehrern in den 
Jällen des § 38 auch unter Angabe der für die Verteilung der Pension 
auf den Landkasten und auf die nach § 38 Ziffer 2 Abs. 3 zur Auf- 
8 derselben Verpflichteten maßgebenden Berechnung — Mitteilung 
gemacht. 
Der Engere Ausschuß weist die Zahlung der Pension auf den Land— 
kasten an. 
§ 36. Einem Schullehrer, welcher vor Vollendung des 20. Dienst- 
jahres dienstunfähig geworden und nach vorgängiger Aufkündigung des 
Dienstverhältnisses aus seinem Amte entlassen ist, kann von der Schul- 
kommission entweder auf bestimmte Zeit oder lebenslänglich eine Pension 
bis zum Betrage von 500 Mk. zugesprochen werden. Kann der Lehrer 
eine Rente nach Maßgabe des Invaliden-Versicherungsgesetzes bean- 
spruchen, so kann ihm eine Pension nur in der Höhe gewährt werden, 
daß Pension und Rente zusammen nicht mehr als 500 Mk. betragen. 
Die Entscheidung der Schulkommission ist endgültig. 
Die Bestimmungen des § 35 finden entsprechende Anwendung. 
§ 37. Mit Genehmigung Unseres Ministeriums, Abteilung für 
Unterrichts-Angelegenheiten, kann die Ortsobrigkeit auch einen dauernd 
dienstunfähig gewordenen Schullehrer in seiner Stelle belassen und die 
Stelle durch einen Hülfslehrer oder eine geprüfte Lehrerin als Stell- 
vertreter verwalten lassen. 
Dem Schullehrer sind in diesem Falle die Diensteinkünfte im 
übrigen unverkürzt fortzugewähren, jedoch darf ihm die Verpflichtung auf- 
erlegt werden, dem Hülfslehrer, so lange er noch unverheiratet ist, freie 
Station (Wohnung, Beleuchtung, Heizung und Kost) unentgeltlich zu ge- 
währen, oder statt dessen einen 300 Mk. aufs Jahr nicht übersteigenden 
Beitrag zu den Kosten der Stellvertretung zu leisten. 
Vor Erteilung der Genehmigung wird Unser Ministerium, Ab- 
W*W. für Unterrichts-Angelegenheiten, das Erachten der Schulkommission 
erfordern. 
Im Falle des ersten Absatzes können beim Vorhandensein der son- 
stigen gesetzlichen Bedingungen der Anstellungsfähigkeit Hülfslehrer oder
	        
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