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Diese Steuer ist sowohl für jede katastrierte Hufe — einschließlich
der steuerbaren Pfarrhufen — der ritterschaftlichen Güter, ausschließlich
der Inkamerata und der ritterschaftlichen Flecken, als auch für jede
katastrierte Hufe der Kloster= und Rostocker Distrikts-Güter, der städtischen
Kämmerei= und Oekonomie-Güter, des der Georgenkirche zu Parchim ge-
hörigen Gutes Bergrade und der außerhalb der städtischen Feldmark
belegenen Wismarschen Kämmerei= und Hebungsgüter, einschließlich
Wisch und Zarnekow, zu entrichten und gleichzeitig mit der ordentlichen
ritterschaftlichen Hufensteuer an eine besondere Balance des Landkastens
einzuzahlen.
§ 35. Von jeder erfolgten Pensionierung wird dem Engern Aus-
schuß von Ritter= und Landschaft durch die Schulkommission unter An-
gabe des Zeitpunktes, von welchem ab die Versetzung in den Ruhestand
eintritt, des jährlichen Betrages der Pension und des Wohnsitzes des
Pensionärs — bei der Pensionierung von Küsterschullehrern in den
Jällen des § 38 auch unter Angabe der für die Verteilung der Pension
auf den Landkasten und auf die nach § 38 Ziffer 2 Abs. 3 zur Auf-
8 derselben Verpflichteten maßgebenden Berechnung — Mitteilung
gemacht.
Der Engere Ausschuß weist die Zahlung der Pension auf den Land—
kasten an.
§ 36. Einem Schullehrer, welcher vor Vollendung des 20. Dienst-
jahres dienstunfähig geworden und nach vorgängiger Aufkündigung des
Dienstverhältnisses aus seinem Amte entlassen ist, kann von der Schul-
kommission entweder auf bestimmte Zeit oder lebenslänglich eine Pension
bis zum Betrage von 500 Mk. zugesprochen werden. Kann der Lehrer
eine Rente nach Maßgabe des Invaliden-Versicherungsgesetzes bean-
spruchen, so kann ihm eine Pension nur in der Höhe gewährt werden,
daß Pension und Rente zusammen nicht mehr als 500 Mk. betragen.
Die Entscheidung der Schulkommission ist endgültig.
Die Bestimmungen des § 35 finden entsprechende Anwendung.
§ 37. Mit Genehmigung Unseres Ministeriums, Abteilung für
Unterrichts-Angelegenheiten, kann die Ortsobrigkeit auch einen dauernd
dienstunfähig gewordenen Schullehrer in seiner Stelle belassen und die
Stelle durch einen Hülfslehrer oder eine geprüfte Lehrerin als Stell-
vertreter verwalten lassen.
Dem Schullehrer sind in diesem Falle die Diensteinkünfte im
übrigen unverkürzt fortzugewähren, jedoch darf ihm die Verpflichtung auf-
erlegt werden, dem Hülfslehrer, so lange er noch unverheiratet ist, freie
Station (Wohnung, Beleuchtung, Heizung und Kost) unentgeltlich zu ge-
währen, oder statt dessen einen 300 Mk. aufs Jahr nicht übersteigenden
Beitrag zu den Kosten der Stellvertretung zu leisten.
Vor Erteilung der Genehmigung wird Unser Ministerium, Ab-
W*W. für Unterrichts-Angelegenheiten, das Erachten der Schulkommission
erfordern.
Im Falle des ersten Absatzes können beim Vorhandensein der son-
stigen gesetzlichen Bedingungen der Anstellungsfähigkeit Hülfslehrer oder