Full text: Mecklenburgische Schulgesetzsammlung.

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geprüfte Lehrerinnen auch vor vollendetem 25. Lebensjahre gegen eine 
zum freien Ermessen der Ortsobrigkeit stehende Remuneration ange— 
nommen werden; jedoch dürfen ihnen ebensowenig wie den Hauptlehrern 
störende Auflagen gemacht werden. 
Der Anspruch auf Pensionierung ruht auf die Dauer der Zeit, 
während welcher Unser Ministerium, Abteilung für Unterrichts-Angelegen- 
heiten, die Stellvertretung des dienstunfähig gewordenen Schullehrers 
durch einen Hülfslehrer gestattet. 
Für den dauernd dienstunfähig gewordenen Schullehrer kommt nach 
Einrichtung der Stellvertretung sowohl in Ansehung der Pension als 
auch in Ansehung der gesetzlichen Alterszulagen eine fernere Dienstzeit 
nicht mehr zur Berechnung. 
Einem Schullehrer, welcher nach erlangter Anstellungsfähigkeit einen 
dauernd oder zeitweilig dienstunfähig gewordenen Lehrer als Hülfslehrer 
vertreten hat, wird die Zeit der Vertretung bei Berechnung der Pension 
(§ 27) in Ansatz gebracht. 
§ 38. Wegen der Pensionierung der Schullehrer, welche zugleich 
Küster oder Organisten sind, behält es bei dem bisher geltenden Rechte 
das Bewenden, soweit nicht im folgenden etwas anderes bestimmt ist. 
1. Die Verhandlungen der Beteiligten über die Pensionierung eines 
schulhaltenden Küsters oder Organisten werden durch die Superintendenten 
geleitet. 
Auf Grund der über diese Verhandlungen erwachsenen Akten erfolgt 
die im § 26 vorgesehene Entscheidung im Einverständnisse mit Unserem 
Oberkirchenrate. 
Kommt eine Einigung zwischen der Schulkommission und Unserem 
Oberkirchenrate nicht zustande, so ist die Entscheidung Unseres Staats- 
Mingteriume einzuholen, welche eine endgültige ist. 
Die Pensionierung eines schulhaltenden Küsters oder Organisten 
kann nur gleichzeitig wegen beider von ihm bekleideter Aemter erfolgen. 
Die Gesamtpension wegen beider Aemter für den zu pensionierenden 
schulhaltenden Küster oder Organisten ist vom vollendeten 20. Dienst- 
jahre an um 50 Mk. höher zu bemessen als die in 8 27 festgestellten 
Pensionssätze. 
Die Pension wird zu einem Teile von dem Loandkasten (§8 31 
Absatz 2), zum anderen Teile von den Trägern der Verpflichtung zur 
Leistung des Kirchendiensteinkommens des schulhaltenden Küsters oder 
Organisten getragen. 
Die Verteilung geschieht nach Maßgabe des Verhältnisses, in welchem 
der Betrag des dem schulhaltenden Küster oder Organisten für den Schul- 
lehrerdienst zufließenden Diensteinkommens zu dem Betrage des Dienst- 
einkommens steht, welches er für den kirchlichen Dienst bezieht. 
3. Die Schulkommission hat die Bewilligung einer Pension aus 
dem Landkasten von der Bewilligung des nach diesem Verhältnis zu be- 
rechnenden Pensionsanteils durch die Träger der kirchlichen Verpflichtung 
abhängig zu machen.
	        
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