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Abs. 3 vorgeschriebenen Zustimmung Unseres Ministeriums,
Abteilung für Unterrichts-Angelegenheiten, nicht.
Die im § 16 der Schulkommission übertragenen Befugnisse
werden hinsichtlich der Landschulen in den Rostocker Kämmerei-
und Hospitalgütern durch Unser Ministerium, Abteilung für
Unterrichts-Angelegenheiten, ausgeübt.
3. Die in dem § 5, § 7 Abs. 2, § 13 Abs. 3, § 21 Absl. 2
und 3 der Schulkommission übertragenen Entscheidungen
erfolgen durch den Magistrat der Stadt Rostock.
Die Bestimmungen im § 11 sowie die Bestimmungen in den
§§ 17 bis 23 über die Aufbringung der Alterszulagen für
die ritter= und landschaftlichen Landschullehrer durch eine von
jeder katastrierten Oufe an den Landkasten einzuzahlenden
Steuer und über die Zahlung der Alterszulagen aus dem
Landkasten finden auf die Landschulstellen in den Rostocker
Kämmereigütern und in den Nostocker Hospitalgütern
bezw. auf die an ihnen angestellten Landschullehrer keine
Anwendung.
Die Alterszulagen für die in Rostocker Kämmereigütern
sowie in den RNostocker Hospitalgütern angestellten Landschul-
lehrer sind von der Stadt aufzubringen. Die Zahlung an
die Landschullehrer erfolgt vierteljährlich vor oder mit Ende
des Vierteljahres.
Die Entscheidungen des Magistrats erfolgen unter Zuziehung
und Mitwirkung des Superintendenten.
;. Gegen die Entscheidungen des Magistrats findet die Be-
schwerde auch in den Fällen statt, in welchen die Entschei-
dungen, falls sie von der Schulkommission abgegeben sein
würden, endgültige gewesen sein würden.
Für die Entscheidung über die Beschwerde ist in den
Fällen des § 7 Abs. 2, § 13 Abs. 1, § 5 und § 21 Abs.
3 Unser Staatsministerium, in allen übrigen Fällen Unser
Ministerium, Abteilung für Unterrichts-Angelegenheiten, zu-
ständig. .
Die Bestimmungen des U. Abschnitts der Verordnung vom
31. Dezember 1896, betreffend die Schulkommission (§8§30—35)
über die Beschwerde-Instanz finden sinngemäße Anwendung.
Dasselbe gilt von den Bestimmungen der 88§ 24 und 25
derselben Verordnung.
Die Vorschriften des Abschnitts II (§ 214) finden auf die an
den Landschulen der Kämmerei der Stadt Rostock und der Rostocker
Hospitalien zum heiligen Geist und zum St. Georg angestellten Land-
schullehrer, sofern sie nach erlangter Anstellungsfähigkeit, wenn auch mit
Unterbrechungen, wenigstens 20 Jahre in dem in § 25 bezeichneten
Schuldienste bezw. Dienste zugebracht haben, mit der Maßgabe An-
wendung, daß an die Stelle der Schulkommission Unser Staatsministerium
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