Full text: Mecklenburgische Schulgesetzsammlung.

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Abs. 3 vorgeschriebenen Zustimmung Unseres Ministeriums, 
Abteilung für Unterrichts-Angelegenheiten, nicht. 
Die im § 16 der Schulkommission übertragenen Befugnisse 
werden hinsichtlich der Landschulen in den Rostocker Kämmerei- 
und Hospitalgütern durch Unser Ministerium, Abteilung für 
Unterrichts-Angelegenheiten, ausgeübt. 
3. Die in dem § 5, § 7 Abs. 2, § 13 Abs. 3, § 21 Absl. 2 
und 3 der Schulkommission übertragenen Entscheidungen 
erfolgen durch den Magistrat der Stadt Rostock. 
Die Bestimmungen im § 11 sowie die Bestimmungen in den 
§§ 17 bis 23 über die Aufbringung der Alterszulagen für 
die ritter= und landschaftlichen Landschullehrer durch eine von 
jeder katastrierten Oufe an den Landkasten einzuzahlenden 
Steuer und über die Zahlung der Alterszulagen aus dem 
Landkasten finden auf die Landschulstellen in den Rostocker 
Kämmereigütern und in den Nostocker Hospitalgütern 
bezw. auf die an ihnen angestellten Landschullehrer keine 
Anwendung. 
Die Alterszulagen für die in Rostocker Kämmereigütern 
sowie in den RNostocker Hospitalgütern angestellten Landschul- 
lehrer sind von der Stadt aufzubringen. Die Zahlung an 
die Landschullehrer erfolgt vierteljährlich vor oder mit Ende 
des Vierteljahres. 
Die Entscheidungen des Magistrats erfolgen unter Zuziehung 
und Mitwirkung des Superintendenten. 
;. Gegen die Entscheidungen des Magistrats findet die Be- 
schwerde auch in den Fällen statt, in welchen die Entschei- 
dungen, falls sie von der Schulkommission abgegeben sein 
würden, endgültige gewesen sein würden. 
Für die Entscheidung über die Beschwerde ist in den 
Fällen des § 7 Abs. 2, § 13 Abs. 1, § 5 und § 21 Abs. 
3 Unser Staatsministerium, in allen übrigen Fällen Unser 
Ministerium, Abteilung für Unterrichts-Angelegenheiten, zu- 
ständig. . 
Die Bestimmungen des U. Abschnitts der Verordnung vom 
31. Dezember 1896, betreffend die Schulkommission (§8§30—35) 
über die Beschwerde-Instanz finden sinngemäße Anwendung. 
Dasselbe gilt von den Bestimmungen der 88§ 24 und 25 
derselben Verordnung. 
Die Vorschriften des Abschnitts II (§ 214) finden auf die an 
den Landschulen der Kämmerei der Stadt Rostock und der Rostocker 
Hospitalien zum heiligen Geist und zum St. Georg angestellten Land- 
schullehrer, sofern sie nach erlangter Anstellungsfähigkeit, wenn auch mit 
Unterbrechungen, wenigstens 20 Jahre in dem in § 25 bezeichneten 
Schuldienste bezw. Dienste zugebracht haben, mit der Maßgabe An- 
wendung, daß an die Stelle der Schulkommission Unser Staatsministerium 
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