Full text: Mecklenburgische Schulgesetzsammlung.

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III. Die Vorschriften des Abschnitts Ill dieser Verordnung finden 
auf die an den Landschulen der Kämmerei der Stadt Nostock und der 
Rostocker Hospitalien zum Heiligen Geist und zum St. Georg angestellten 
Landschullehrer keine Anwendung, nachdem die Stadt Rostock sich durch 
eine auf Rat= und Bürgerbeschluß beruhende Erklärung vom 5. Februar 
1897 verpflichtet hat, ohne Unsere Genehmigung die städtische Ver- 
ordnung, betreffend die Pensionierung der städtischen Beamten, vom 10. 
April 1891 (abgedruckt in der Sammlung der Rostocker Verordnungen 
und Bekanntmachungen 1861—1892 S. 293 ff., Nr. 284), soweit sich 
dieselbe auf die Landschullehrer bezieht bezw. mitbezieht, nicht abzuändern. 
Abschnitt V. Uebergangs= und Schlußbestimmungen. 
& 40. Diese Verordnung tritt mit dem 1. Oktober 1908 in Kraft. 
Die Vorschriften der 88 25 bis 39 der Verordnung finden auch 
Anwendung auf die Schullehrer bezw. auf die schulhaltenden Küster und 
Organisten, welche bis zum Inkrafttreten der Verordnung noch nicht in 
den Ruhestand versetzt sind. 
Mit dem in Absatz 1 bezeichneten Zeitpunkte werden die nach- 
stehenden Verordnungen aufgehoben: 
u)die Verordnung vom 2y9. Juli 1893, betr. die Abänderung 
der Verordnung vom 3. April 1879 zur Modifikation und 
Ergänzung der Patent-Verordnung vom 21. Juli 1821 (Rbl. 
1893 Nr. 14); 
b) die Verordnung vom 12. März 1901, betr. die Regelung 
des Diensteinkommens der seminaristisch gebildeten Lehrer 
(Rbl. 1901 Nr. 13), nebst Ergänzungsverordnung vom 26. 
August 1904 (Rbl. 1904 Nr. 31), insoweit sie die Negelung 
des Diensteinkommens der an den ritter= und landschaft- 
lichen Landschulen angestellten seminaristisch gebildeten Lehrer 
betrifft; 
c) die Verordnung vom 30. Dezember 189é, betr. die Pen- 
sionierung der an den ritter= und landschaftlichen Landschulen 
angestellten Schullehrer (Rbl. 1897 Nr. 1); 
) die Verordnung vom 1. Dezember 1901 zur Abänderung 
der Verordnungen vom 12. März 1901, betlr. die Regelung 
des Diensteinkommens der an den Landschulen im Domanium, 
an den ritter= und landschaftlichen Landschulen und an den 
Volks= und Bürgerschulen in den Städten und Flecken an- 
gestellten seminaristisch gebildeten Lehrer, und vom 31. De- 
zember 1896, betr. die Schulkommission (Rbl. 1901 Nr. 44), 
insoweit sie die Vorschriften der Verordnung vom 12. März 
1901 über die Regelung des Diensteinkommens der an den 
ritter= und landschaftlichen Landschulen angestellten seminaristisch 
gebildeten Lehrer betrifft.
	        
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