Full text: Mecklenburgische Schulgesetzsammlung.

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Soweit in Gesetzen auf Vorschriften der hiernach aufgehobenen 
Verordnungen verwiesen ist, treten an deren Stelle die entsprechenden 
Vorschriften dieser Verordnung. 
Gegeben durch Unser Staatsministerium. 
Anlage A. 
Grundsätze 
für die Veranschlagung des Diensteinkommens der ritter= und landschaft- 
lichen Landschullehrer und schulhaltenden Kirchendiener. 
Dienstwohnung. 
§ 1. Die freie Dienstwohnung mit Hofraum, Stallungen und 
sonstigen Wirtschaftsgebäuden ist ohne Unterschied zu 150 Mk. zu schätzen. 
Feurung. 
§ 2. In Ortschaften, in welchen die DTagelohner feststehende Feu- 
rungsdeputate erhalten und dem Lehrer für seinen Haushalt ein nach 
Beschaffenheit und Menge gleiches Deputat gewährt wird — & 1 Ziff. 
3 der Verordnung — ist der Wert dieser Haushaltsfeurung einschließlich 
der Bereitung und Anholung mit 50 Mk. in Ansatz zu bringen. 
In allen übrigen Fällen ist das Feurungsmaterial in Beihalt des 
8§ 9 mit der Maßgabe zu veranschlagen, daß auch hier die für Heizung 
der Schulräume erforderliche Feurung nicht mit zu berechnen ist. 
Gartenland. 
§ 3. Das Gartenland — gleichgültig, ob es beim Oause oder 
von demselben entfernt gelegen ist — wird mit 0.35 Mk. für 21,68 
Quadratmeter (1 Quadratrute) veranschlagt. Umfaßt das Gartenland 
mehr als 21 ar 68 Quadratmeter (100 Quadratruten), so ist der über- 
schießende Betrag als Acker ebenso wie der im Felde angewiesene an 
Stelle des Gartenlandes gewährte Acker (§ 4 Ziff. 2 der Verordnung) 
zu veranschlagen. 
Ackerland in wechselnden Schlägen. 
§ 1. Das den ritter= und landschaftlichen Schullehrern im Hof- 
felde — z. B. in Grundlage der für letzteres geltenden Schlagordnung 
— in wechselnden Schlägen zur Nutzung zugewiesene Ackerland ist nach 
folgenden Sätzen zu veranschlagen: 
1. je 21,68 ar (100 Quadratruten) bestellten, d. i. bis zur 
Saat ausschließlich fertig gemachten Ackers zu 16 Mk.; 
2. je 21,68 ar (100 Quadratruten) unbestellten Ackers zu 10 
Mk. Werden die Ackerflächen nur unvollständig bestellt über- 
geben und hat der Lehrer einen Teil der Bestellung selbst zu 
beschaffen, so ist von den vorstehend für die bestellten Acker- 
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