Full text: Mecklenburgische Schulgesetzsammlung.

— 468 — 
flächen bestimmten Sätzen ein verhältnismäßiger Betrag von 
der Gutsobrigkeit nach Anhörung des Lehrers in Abzug zu 
bringen. 
Festliegende Ländereien. 
8 5. I. Die festliegenden Schulländereien sind (s. übrigens Ziffer II) 
nach folgenden Gesichtspunkten einzuschätzen: 
A. Die Veranschlagung der Schulländereien erfolgt nach der in 
Anlage n 
angeschlossenen Taxe, für welche die Ansätze der Tabelle zum Zirkular 
des Kammer= und Forstkollegiums vom 18. Oktober 1873 über Veran- 
schlagung der Dienstländereien des Amts= und Forstpersonals (Balck, 
Verwaltungsnormen I, Nr. 744) als Grundlage gedient haben. 
Es kann jedoch bei einzelnen Acker= und Wiesenflächen, wenn 
sie über 2000 Meter vom Schulgehöft entfernt sind und mit den Haupt- 
teilen der Schulländereien nicht in Verbindung stehen, eine zu motivierende 
entsprechende Abminderung eintreten. 
B. Sovweit die Bestellung der Schulländereien nach den bestehenden 
Bestimmungen für den Schullehrer unentgeltlich zu beschaffen ist, sind. 
der zu A veranschlagten Summe hinzuzurechnen 
für 21 ar und 68 □—Meter (100 □-Ruten) Acker I. und II. Kl. 11 Mk., 
für 21 ar und 68 □-Meter (100 □-Ruten) Acker III. u. IV. Kl. 9 Mk., 
für 21 ar und 68 UI.Meter (100 □-Ruten) Acker V. u. VI. Kl. 7 Mk. 
für 21 ar und 68 □.Meter (100 □-Ruten) Wiesen und Weide 2 Mk.= 
Ist infolge außerordentlicher Verhältnisse die Werbung besonders 
erschwert, so kann ein Abzug von 10 bis 200% erfolgen. 
C. Das für Baumschulen benntzte Land, soweit es nicht Garten- 
land ist, ist als Acker zu behandeln und zu veranschlagen. 
Eine Hinzurechnung aus der Position B findet nicht statt. 
D. 1. Die Einreihung des Ackers, der Wiesen und der Weide 
in die verschiedenen Klassen hat nach den vorhandenen Feldregistern und. 
Bonitierungs-Protokollen zu erfolgen. Insoweit solche nicht vorhanden 
sind oder infolge von Kulturveränderungen oder außerordentlicher Er- 
eignisse nicht mehr zutreffen, geschieht die Einschätzung auf Veranlassung 
der Grundherrschaft durch zwei Sachverständige aus dem Kreise der 
Landwirte und einen Obmann. 
Die Sachverständigen werden von den Ortsobrigkeiten, der Obmann 
von den Sachverständigen gewählt. Können sich die Sachverständigen 
über die Wahl des Obmanns nicht einigen, so ernennt die Schul- 
kommission auf Antrag den Obmann. 
Die Einschätzung ist in der Weise vorzunehmen, daß die Sach- 
verständigen nach Anhörung des Schullehrers bestimmen, in welche Klasse 
der Acker, die Wiese und die Weide im Großen und Ganzen gehört. 
Die zugezogenen Sachverständigen und der Obmann sind mittels Hand- 
schlags an Eidesstatt zu einer unparteiischen und gewissenhaften Vornahme 
des Geschäfts zu verpflichten.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.