Full text: Mecklenburgische Schulgesetzsammlung.

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Ueber die Klassifikation ist ein Protokoll aufzunehmen. Weichen 
die beiden Sachverständigen in ihrer Bestimmung unter einander ab, so 
gibt die Stimme des Obmanns den Ausschlag. 
2. Erklärt die Obrigkeit, die Ländereien innerhalb ihrer Klassen 
als Acker, Wiese usw. und ebenso die Bestellung nach den niedrigsten 
Sätzen der Taxe in Anlage a bezw. der Bestimmung unter B zu be— 
rechnen, so sind — unter Wegfall der vorstehend unter Ziffer 1 vor- 
geschriebenen Einschätzung — diese Sätze bei der Veranschlagung des 
Diensteinkommens in Anrechnung zu bringen. 
II. Die Bestimmungen in Ziffer ! finden nur mit der Beschränkung 
Anwendung, · 
1. daß es hinsichtlich der schon in Grundlage des § 3 Ziffer 1 
I) Absatz 1—4 der Veranschlagungs-Grundsätze vom 28. 
Mai 1897 abgeschätzten Schulstellen bei dem Ergebnis dieser 
Neueinschätzung sein Bewenden behält; 
2. daß in denjenigen Fällen, in welchen die Stelle mit 65,04 ar 
(300 Quadratruten) oder weniger an Ländereien dotiert ist, 
die Neueinschätzung nach folgenden Grundsätzen geschieht, so- 
lange nicht der Inhaber der Schuslstelle die Neueinschätzung 
nach Maßgabe der Bestimmungen in Ziffer I beantragt. 
Es werden veranschlagt: 
A. Acker. 
1. je 21,68 ar (100 Quadratruten) bestellt zu 13 Mk. 
jie 21,68 ar (100 Quadratruten) unbestellt zu 7 Mk. 
B. Wiesen. 
1. Wiesen, welche der Lehrer selbst zu werben und von denen 
er die Anfuhr zu beschaffen hat, je 21,68 ar (100 Quadrat- 
ruten) zu 7 Mk. 
Wieslsen, in Ansehung welcher die Werbung oder die An- 
fuhr dem Lehrer unentgeltlich beschafft wird, je 21,68 ar 
(l00 Quadratruten) zu 8,50 Mk. 
3. Wiesen, in Ansehung welcher die Werbung und die Anfuhr 
dem Lehrer unentgeltlich beschafft wird, je 21,68 Uur (100 
Quadratruten) zu 10 Mk. Dabei ist als „bestellt“ der bis 
zur Saat ausschließlich fertig gemachte Acker anzusehen. 
III. Treten nach erfolgter Veranschlagung Kulturveränderungen 
ein, oder mindern außerordentliche Ereignisse andauernd den Wert der 
Schulländereien, so kann das Ministerium, Abteilung für Unterrichts- 
Angelegenheiten, eine Neuveranschlagung nach Maßgabe der Bestimmungen, 
unter I. 1). 1, anordnen, wenn nicht die Obrigkeit von der Freilassung 
unter J. I0. 2 Gebrauch macht. 
Eine gleiche Anordnung kann das Ministerium, Abteilung für 
Unterrichts-Angelegenheiten, treffen, wenn, soweit es rechtlich zulässig ist, 
dem Schullehrer statt der bisher genutzten und veranschlagten Schul- 
ländereien andere Ländereien überwiesen oder der Schulkompetenz ver- 
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