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tragsmäßig (vgl. Verordnung vom 12. März 1901, betreffend die Re-
gelung des Diensteinkommens usw. Rbl. 1901 Nr. 13) weitere Län-
dereien zugelegt werden.
IV. Die Kosten der Veranschlagung hat die Ortsobrigkeit zu tragen.
Getreidelieferungen.
§ 6. Für die Berechnung der Getreidelieferungen ist der Durchschnitt
der Martinipreise der zehn Jahre 1897/1906 maßgebend, wie sie jährlich
vom Großherzoglichen Finanz-Ministerium, Abteilung für Domänen und
Forsten, in der Amtlichen Beilage des Regierungsblatts veröffentlicht sind.
Weitere Naturallieferungen.
7. 1. Für Heu sind
100 Pfund Wiesenheumit 1 Mk. 50 Pfg.
100 Pfund Kleehen nit 2 „ — „
zu berechnen.
2. Für Stroh sind
100 Pfund Roggen-Schierstroh mit Mk. 50 Pfg.
100 Pfund Sommerfutterstroh nit „ 50 „
100 Pfund Krummstroh mit. l „ — „
zu berechnen.
Es sind von dem für die Winterfütterung von Kühen gelieferten
Heu und Stroh 20 Zentner Heu, 20 Zentner Sommerfutterstroh und
25 Zentner Streustroh als die Winterfütlerung einer Kuh anusehen.
3. Für Pfund Brot sind .. — Mk. 06 Pfg.
„ 1 Pfund Butter „ — „
„ 1 Pfund Wurt — „ 80 „
„ 1 Liter Mitee-agn — „ 08 „
„ 1 Em —„ 05 „
„ 1 Schock Schaffäse 8 „ — „
in Ansatz zu bringen.
Weide= und sonstige Gerechtigkeiten.
§ 8. Die Sommerweide ist
für 1 Kuh oder Starke aaunf. . 140 Mk. — Pfg.
„ 1 Kalb bis zu 1 Jahr auf .. 15 „ — „
„ 1 Schaf auf ....2,,—,,
„ 1 Schwein auf . ....1,,50,,
„ 1 Gans mit Aufzucht auf 3 „ — „
Die Winterfütterung ist
für 1 Kuh oder Starke asf 85 Mk. — Pfg.
„ 1 Kalb bis zu 1 Jahr auf 30 „ — „
„ 1 Schaf auf 6 „ — „
zu veranschlagen.
Sonstige Naturallieferungen.
& 9. Was der Schullehrer sonst an Naturalien, insbesondereanskirch-
lichen Diensten bezieht, ist billigmäßig, wo zutreffend, im entsprechenden
Verhältnisse zu den vorstehenden Veranschlagungen in Grundlage des
durchschnittlichen Ortspreises der letzten 3 Jahre, soweit dieser nicht wegen