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außerordentlicher Umstände den regelmäßigen Preis der Gegend übersteigt,
in Geld zu schätzen.
Fuhren.
& 10. Die Fuhren, welche dem Schullehrer in seinem Haushalt
zu leisten und bei den bisherigen Veranschlagungen noch nicht berücksichtigt
sind, z. B. die Fuhren zur Mühle, dürfen nicht ohne weiteres nach dem
Preis eines Mietsfuhrwerks, sondern müssen nach denjenigen Gesichts-
punkten veranschlagt werden, nach welchen die Fuhren in angemessener
Weise in Wirklichkeit beschafft werden.
Bares Einkommen.
8 11. An baren Einkünften sind in Anrechnung zu bringen:
1. das Schulgeld und die bare Zulage nach dem Durchschnitt
der 5 Jahre, welche der Anstellung des Lehrers auf der
Schulstelle voraufgehen:
im Falle des § 4 Abs. 2 der Verordnung,
und wenn das Schulgeld mit der baren Zulage den Be-
trag von 360 Mk. übersteigt;
2. die regelmäßigen Hebungen und Bezüge, welche in fest-
stehenden Geldbeträgen zu entrichten sind (z. B. Einnahmen
an Erbpacht für Küsterländereien, abgelöste Stolgebühren,
Geldvergütungen für dauernd abgelöste Naturalleistungen) zu
ihrem zur Zeit der Veranschlagung bestehenden Geldbetrage;
3. die regelmäßigen Hebungen und Bezüge, die zwar nicht in
ein für allemal feststehenden, wohl aber dauernd in periodisch
festzustellenden Geldbeträgen zu entrichten sind (z. B. nach
Kornpreisen zu berechnender, in bestimmten Perioden neu zu
regulierender Kanon);
4. die regelmäßigen, jedoch in ihrer Höhe schwankenden Bezüge
(Opfer); und zwar die Bezüge unter Ziffer 3 und 4 nach
5jährigem Durchschnitt.
Das Mindesteinkommen ist zu berechnen wie folgt:
1. Bar:
Schulgeld
Jaha 1 . 360 Mk. — Pfg.
II. Sonstige Einnahmen:
1. Freie Wohnngag 150 „ „
2. 21,68 ur (100 □N.) Gartenland 35,„ „
3. Feurung.... 50 „ — „
1. Weide und Winterfutter für 1 Kuh 125 „ — „
5. 728 kg Roggen 97 „ 24 „
6. 392 k## Gerste 54 „ 10 „
7. 72 kg Haser 9 „ 65 „
8. 128 kg Erbsen. 20 „ 86 „
III. Weitere Zulage
in Naturalien oder Barzahlunng 100 „ — „
zusammen 1001 Mk. 85 Pfg.
oder rund 1000 „ — „