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Die aufzunehmenden Kinder haben einen Taufschein — wenn sie
nicht getauft sind, einen Geburtsschein — und einen Impfschein vor-
zulegen.
Die Schulpflicht währt bis zur Konfirmation, bei Kindern, welche
nicht der Landeskirche angehören, wenn sie in der Zeit vom 1. Januar
bis 31. Mai geboren sind, bis Ostern des Jahres, in welchem sie das
11. Lebensjahr vollenden, wenn sie aber in der Zeit vom 1. Juni bis
31. Dezember geboren sind, bis Ostern des Jahres, in welchem sie das
15. Lebensjahr vollenden. Bei Kindern, welche nicht die erforderliche
geistige Reife erlangt haben, oder bei welchen wegen sittlicher Mängel
eine längere Einwirkung der Schulzucht notwendig ist, kann die Schul-
zeit um ein Jahr verlängert werden. Die Entscheidung darüber, ob ein
Kind zur Entlassung aus der Schule reif ist, trifft der zuständige Geist-
leiche nach Benehmen mit der Obrigkeit des Kindes und nach Beratung
mit dem Lehrer.
Kinder, welche innerhalb des schulpflichtigen Alters aus einer
Schule abgehen, sind bei ihrem Lehrer vorher abzumelden und erhalten
bei dem Abgang einen von dem Lehrer nach dem Muster in Anlage J
(Vgl. Nr. 129) kostenfrei auszustellenden Entlassungsschein. Auf Wunsch
wird den Aind)n welche der gesetzlichen Schulpflicht genügt haben, ein
Entlassungsschein nach dem gleichen Muster eingehändigt.
Arten der Schulen und Einteilung der Schulkinder.
§ 2. Die ritter= und landschaftlichen Schulen sind entweder ein-
klassige oder zweiklassige. In der zweiklassigen Schule gehören in der
Regel die 3 untersten Jahrgänge der zweiten und die 5 weiteren Jahr-
gänge der ersten Klasse an.
In der einklassigen Schule werden die Kinder in drei Abteilungen
Unter-, Mittel= und Oberstufe — unterrichtet.
Schulzeit und Ferien.
§ 3. Die Sommerschule beginnt am Montag nach Ostern, die Winter-
schule am Montag oder Donnerstag nach dem 24. Oktober, und zwar
am Montag, wenn der 24. Oktober in die zweite, am Donnerstag, wenn
er in die erste Hälfte der Woche fällt. Die Winterschule wird am
Freitag vor Palmsonntag geschlossen.
Schulfrei sind: der Dienstag und Mittwoch der Pfingstwoche, der
Tag des Jahrmarktes in der nächsten Stadt und während der Ernte der
Feldfrüchte im ganzen 8⅛ Wochen. Die Verteilung dieser 8⅛ Wochen,
bei welcher die ununterbrochene Dauer der Schulfreiheit höchstens bis zu
fünf Wochen ausgedehnt werden darf, steht der Ortsobrigkeit zu und ist
von dieser rechtzeitig dem zuständigen Geistlichen anzuzeigen. In die
Winterschule fallen nur die Weihnachtsferien vom 24. Dezember ein-
schließlich bis zum 2. Januar einschließlich.
Unterrichtsgegenstände.
§ 4. Unterrichtsgegenstände für die ritter= und landschaftlichen
Landschulen sind: