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Lehrmittel.
8 8. Fuür jede Schule sind die erforderlichen Lehrmittel von der Orts-
obrigkeit zu halten, nämlich 1 Wandtafel, Bilder für den Anschauungs-
unterricht, 1 Rechenmaschine, 5 Wandkarten, nämlich von Palästina,
Mecklenburg. Deutschland, Europa und die Planigloben oder statt der
letzteren 1 Globus.
Bedingungen der Diensterlaubnis.
§9. Die Erlaubnis zum Dienen im Inlande darf Kindern für das
ganze Sommerhalbjahr oder einen Teil desselben gegeben werden,
wenn sie
1. das elfte Lebensjahr bereits zurückgelegt haben oder zum 31.
Mai des laufenden Kalenderjahres zurücklegen werden;
2. fleißig zur Schule gekommen sind;
3.n nicht allein fertig und sicher, sondern auch nach dem Maße
ihres Alters mit Verständnis lesen können;
4. den kleinen Katechismus Luthers nebst einer Anzahl dazu
gehöriger Bibelsprüche vollständig fertig und sicher wissen und
ein Verständnis desselben nach dem Maße ihres Alters haben,
mit den Hauptsachen der biblischen Geschichte alten und neuen
Testaments bekannt und im Aufschlagen in der Bibel und
im Gesangbuch einigermaßen geübt sind;
5. im Schreiben, mit Einschluß des Schreiben nach einem Diktat,
und im Nechnen eine dem Maße ihres Alters entsprechende
Fertigkeit erlangt haben;
6. keiner offenbaren Unsittlichkeit oder groben Unfugs schuldig
oder dringend verdächtig sind.
Dienstscheinprüfung.
§ 10. Bis Neujahr jeden Jahres haben diejenigen Schulkinder,
welche für den nächsten Sommer einen Dienst anzunehmen beabsichtigen,
sich bei ihren Lehrern zu melden, welche sie nach Vor= und Zunamen
unter Angabe des Standes und Wohnorts ihrer Eltern und ihres
Geburtstages zu verzeichnen haben. Der Geistliche stellt demnächst in
Gegenwart des Lehrers mit den betreffenden Kindern auch dann, wenn
sie bereits in einem früheren Jahre die Diensterlaubnis erhalten haben,
eine besondere Prüfung an. Auf Grund der vom Geistlichen bezeugten
Erfüllung der gesetzlichen Bedingungen können den Kindern nach Be-
finden von der Ortsobrigkeit Diensterlaubnisscheine ausgefertigt werden.
In dem Schein ist ein ausdrücklicher Vorbehalt wegen der Pflicht zum
Besuche der für die dienenden Kinder in der Schulgemeinde ihres Dienst-
ortes eingerichteten Sommerschule und der in der Kirche stattfindenden
Kinderlehre aufzunehmen.
Eine Nachprüfung ist nur in dem Fall gestattet, daß ein Kind
durch Krankheit verhindert gewesen ist, an der allgemeinen Prüfung teil-
zunehmen