Full text: Mecklenburgische Schulgesetzsammlung.

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Unbeschadet der Aufsichtsbefugnisse der Ortsobrigkeit steht dem zu— 
ständigen Geistlichen die Beaufsichtigung der inneren Schulangelegenheiten 
zu, soweit es sich um die Einrichtung, Gestaltung und Erteilung des 
Unterrichts, das Verhalten von Lehrern und Schulkindern und die Hand- 
habung der Schulzucht handelt. 
Der Geistliche bleibt nach wie vor berechtigt und verrflichtet, die 
Schule tunlichst in jedem Monat zu inspizieren. 
Auch hat der Geistliche die Lehrer, bevor sie mit dem Unterricht 
beginnen, nach voraufgegangenem Ersuchen der Ortsobrigkeit anzuweisen 
und vor der versammelten Klasse einzuführen, ein Aktenstück über die 
ordnungsmäßig geschehene Einführung wird bei den Pfarrakten nieder- 
gelegt und der Ortsobrigkeit in Abschrift übergeben. 
Die Oberaufsicht über die ritter= und landschaftlichen Landschulen 
führt Unser Ministerium, Abteilung für Unterrichtsangelegenheiten. Auch 
das kirchenordnungsmäßige Inspektionsrecht des Superintendenten bleibt 
von Bestand. 
Ortsobrigkeiten. 
§ 15. Zuständige Ortsobrigkeit im Sinne dieser Verordnung ist in den 
Fällen des & 1 Absatz 3, § 10 Absatz 1, 8 12 Absatz 1 und Absatz 2, 
8 13 Nr. 2, Nr. 3 und Nr. 5 die Obrigkeit des Wohnsitzes beziehungs- 
weise des Dienstortes des betreffenden Kindes, in allen anderen Fällen 
diejenige Obrigkeit, in deren Bezirk die Schule ihren Sitz hat. 
Schulgeld. 
* 16. Das Schulgeld soll künftig für jedes schulpflichtige Kind 
aufs Jahr 3 Mk., zur Hälfte zu Ostern, zur Hälfte zu Michaelis jeden 
Jahres zahlbar, betragen, unbeschadet der Bestimmungen des § 11, 
betr. Dienstkinder. (Vgl. Nr. 360). 
Für Kinder von Wanderarbeitern ist das halbjährige Schulgeld 
erstmalig bei ihrer Aufnahme in die Schule zu zahlen. Eine Entfreiung 
von der Zahlung des Schulgeldes tritt für die schulpflichtigen Kinder 
auch dann nicht ein, wenn sie unter Dispensation von dem Besuche der 
Ortsschule anderweitig unterrichtet wecden; jedoch sind die Kinder der 
Gutsherren, Gutspächter und Geistlichen in gleicher Weise von der Pflicht 
zum Besuch der Ortsschule wie von der gesetzlichen Pflicht zur Zahlung 
von Schulgeld befreit. 
Etwaige Rückstände von Schulgeld sind auf die Anzeige des Lehrers. 
durch die Obrigkeit gleich öffentlichen Abgaben kostenfrei beizutreiben. 
Den Ortsobrigkeiten steht es zu jeder Zeit frei, das Schulgeld 
aufzuheben, wenn sie den Lehrer anderweitig angemessen dafür ent- 
schädigen. 
Schlußbestimmungen. 
§ 17. Diese Veordnung tritt mit dem 1. Oktober 1912 in Kraft. 
Gleichzeitig wird die Verordnung vom 3. April 1879 zur Ab- 
änderung und Ergänzung der Patentverordnung vom 21. Juli 1821
	        
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