— 480 —
Unbeschadet der Aufsichtsbefugnisse der Ortsobrigkeit steht dem zu—
ständigen Geistlichen die Beaufsichtigung der inneren Schulangelegenheiten
zu, soweit es sich um die Einrichtung, Gestaltung und Erteilung des
Unterrichts, das Verhalten von Lehrern und Schulkindern und die Hand-
habung der Schulzucht handelt.
Der Geistliche bleibt nach wie vor berechtigt und verrflichtet, die
Schule tunlichst in jedem Monat zu inspizieren.
Auch hat der Geistliche die Lehrer, bevor sie mit dem Unterricht
beginnen, nach voraufgegangenem Ersuchen der Ortsobrigkeit anzuweisen
und vor der versammelten Klasse einzuführen, ein Aktenstück über die
ordnungsmäßig geschehene Einführung wird bei den Pfarrakten nieder-
gelegt und der Ortsobrigkeit in Abschrift übergeben.
Die Oberaufsicht über die ritter= und landschaftlichen Landschulen
führt Unser Ministerium, Abteilung für Unterrichtsangelegenheiten. Auch
das kirchenordnungsmäßige Inspektionsrecht des Superintendenten bleibt
von Bestand.
Ortsobrigkeiten.
§ 15. Zuständige Ortsobrigkeit im Sinne dieser Verordnung ist in den
Fällen des & 1 Absatz 3, § 10 Absatz 1, 8 12 Absatz 1 und Absatz 2,
8 13 Nr. 2, Nr. 3 und Nr. 5 die Obrigkeit des Wohnsitzes beziehungs-
weise des Dienstortes des betreffenden Kindes, in allen anderen Fällen
diejenige Obrigkeit, in deren Bezirk die Schule ihren Sitz hat.
Schulgeld.
* 16. Das Schulgeld soll künftig für jedes schulpflichtige Kind
aufs Jahr 3 Mk., zur Hälfte zu Ostern, zur Hälfte zu Michaelis jeden
Jahres zahlbar, betragen, unbeschadet der Bestimmungen des § 11,
betr. Dienstkinder. (Vgl. Nr. 360).
Für Kinder von Wanderarbeitern ist das halbjährige Schulgeld
erstmalig bei ihrer Aufnahme in die Schule zu zahlen. Eine Entfreiung
von der Zahlung des Schulgeldes tritt für die schulpflichtigen Kinder
auch dann nicht ein, wenn sie unter Dispensation von dem Besuche der
Ortsschule anderweitig unterrichtet wecden; jedoch sind die Kinder der
Gutsherren, Gutspächter und Geistlichen in gleicher Weise von der Pflicht
zum Besuch der Ortsschule wie von der gesetzlichen Pflicht zur Zahlung
von Schulgeld befreit.
Etwaige Rückstände von Schulgeld sind auf die Anzeige des Lehrers.
durch die Obrigkeit gleich öffentlichen Abgaben kostenfrei beizutreiben.
Den Ortsobrigkeiten steht es zu jeder Zeit frei, das Schulgeld
aufzuheben, wenn sie den Lehrer anderweitig angemessen dafür ent-
schädigen.
Schlußbestimmungen.
§ 17. Diese Veordnung tritt mit dem 1. Oktober 1912 in Kraft.
Gleichzeitig wird die Verordnung vom 3. April 1879 zur Ab-
änderung und Ergänzung der Patentverordnung vom 21. Juli 1821