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wegen verbesserter Einrichtung des Landschulwesens (Rbl. 1879 Nr. 8)
aufgehoben.
Gegeben durch Unser Staatsministerium.
365. Entscheidung des Unterrichts-Ministerium v. 5. Febr. 1912, betr.
Feuerungsmaterial.
Das unterzeichnete Ministerium muß unter Hinweis auf seine
diesbezügliche Verfügung vom 19. Febr. 1910 die Gutsherrschaft erneut
darauf hinweisen, daß die öffentlich rechtliche Verpflichtung, für eine ge-
nügende Heizung des Schulzimmers zu sorgen, in den ritterschaftlichen
Schulen an sich der Gutsobrigkeit obliegt, daß dagegen der zwischen der
Gutsobrigkeit und dem Lehrer geschlossene Anstellungsvertrag darüber
entscheidet, ob und inwieweit der Lehrer diese Verpflichtung zu über-
nehmen hat. (Vgl. Nr. 363).
Inwieweit eine solche Verpflichtung im vorliegenden Falle für den
dortigen Lehrer K. auf Grund seines Anstellungsvertrags besteht, wird
im Rechtswege entschieden werden müssen.
366. Reskript des Unterrichts-Ministerium vom 25. Mai 19192, betr.
Schulgeldzahlung.
Wenn durch den § 16 der zum 1. Oktober d. J. in Kraft tre-
tenden VO. vom 31. Januar 1912 betr. den Unterricht an den ritter-
und landschaftlichen Landschulen bestimmt ist, daß das Schulgeld künftig
für jedes schulpflichtige Kind aufs Jahr 3 Mk., zur Hälfte zu Ostern,
zur Hälfte zu Michaelis jeden Jahres zahlbar, betragen soll, so gilt die
zu Ostern fällige Hälfte als postnumerando für das Winterhalbjahr ge-
zahlt, die zu Michaelis fällige Hälfte als postnumerando für das
Sommerhalbjahr gezahlt. Uebrigens ist sachlich dieselbe Bestimmung in
8 4 Ziff. 6 der VO. vom 28. April 1908, betr. die Dienstverhältnisse
der Lehrer an ritter= und landschaftlichen Landschulen, enthalten.
367. Bekanntmachung vom 10. Juli 1912, betr. den allgemeinen
Lehrplan für die ritter= und landschaftlichen Landschulen. (Vgl.
Nr. 364).
Auf Grund des § 7 der Verordnung vom 31. Januar 1912, be-
treffend den Unterricht in den ritter= und landschaftlichen Landschulen,
gibt das unterzeichnete Ministerium hiemit den in der Anlage enthaltenen
allgemeinen Lehrplan für die ritter= und landschaftlichen Landschulen mit
dem Bemerken bekannt, daß dieser Lehrplan mit dem 1. Oktober 1912
in Kraft tritt. -
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