Full text: Mecklenburgische Schulgesetzsammlung.

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wegen verbesserter Einrichtung des Landschulwesens (Rbl. 1879 Nr. 8) 
aufgehoben. 
Gegeben durch Unser Staatsministerium. 
365. Entscheidung des Unterrichts-Ministerium v. 5. Febr. 1912, betr. 
Feuerungsmaterial. 
Das unterzeichnete Ministerium muß unter Hinweis auf seine 
diesbezügliche Verfügung vom 19. Febr. 1910 die Gutsherrschaft erneut 
darauf hinweisen, daß die öffentlich rechtliche Verpflichtung, für eine ge- 
nügende Heizung des Schulzimmers zu sorgen, in den ritterschaftlichen 
Schulen an sich der Gutsobrigkeit obliegt, daß dagegen der zwischen der 
Gutsobrigkeit und dem Lehrer geschlossene Anstellungsvertrag darüber 
entscheidet, ob und inwieweit der Lehrer diese Verpflichtung zu über- 
nehmen hat. (Vgl. Nr. 363). 
Inwieweit eine solche Verpflichtung im vorliegenden Falle für den 
dortigen Lehrer K. auf Grund seines Anstellungsvertrags besteht, wird 
im Rechtswege entschieden werden müssen. 
366. Reskript des Unterrichts-Ministerium vom 25. Mai 19192, betr. 
Schulgeldzahlung. 
Wenn durch den § 16 der zum 1. Oktober d. J. in Kraft tre- 
tenden VO. vom 31. Januar 1912 betr. den Unterricht an den ritter- 
und landschaftlichen Landschulen bestimmt ist, daß das Schulgeld künftig 
für jedes schulpflichtige Kind aufs Jahr 3 Mk., zur Hälfte zu Ostern, 
zur Hälfte zu Michaelis jeden Jahres zahlbar, betragen soll, so gilt die 
zu Ostern fällige Hälfte als postnumerando für das Winterhalbjahr ge- 
zahlt, die zu Michaelis fällige Hälfte als postnumerando für das 
Sommerhalbjahr gezahlt. Uebrigens ist sachlich dieselbe Bestimmung in 
8 4 Ziff. 6 der VO. vom 28. April 1908, betr. die Dienstverhältnisse 
der Lehrer an ritter= und landschaftlichen Landschulen, enthalten. 
367. Bekanntmachung vom 10. Juli 1912, betr. den allgemeinen 
Lehrplan für die ritter= und landschaftlichen Landschulen. (Vgl. 
Nr. 364). 
Auf Grund des § 7 der Verordnung vom 31. Januar 1912, be- 
treffend den Unterricht in den ritter= und landschaftlichen Landschulen, 
gibt das unterzeichnete Ministerium hiemit den in der Anlage enthaltenen 
allgemeinen Lehrplan für die ritter= und landschaftlichen Landschulen mit 
dem Bemerken bekannt, daß dieser Lehrplan mit dem 1. Oktober 1912 
in Kraft tritt. - 
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