Full text: Mecklenburgische Schulgesetzsammlung.

— 482 — 
Anlage. 
Allgemeiner Tekhrplan 
für die ein= und zweiklassigen ritter= und landschaftlichen Landschulen in 
Mecklenburg-Schwerin. 
  
A. Allgemeine Grundsätze für den Unterricht. 
Der Unterricht erstreckt sich im allgemeinen auf die religiöse und 
sittliche Ausbildung der Jugend durch Elementarunterricht in der Re- 
ligion, sowie auf Ausbildung des Verstandes und Gedächtnisses für den 
Bedarf des praktischen Lebens auf dem Lande. (Vergl. Verordnung 
vom 31. Januar 1912 § 7). 
B. Vorbestimmungen. 
§ 1. Unterrichtsgegenstände. 
Unterrichtsgegenstände für die ritter= und landschaftlichen Land- 
schulen sind: 
1. Religion (Biblische Geschichte, Katechismus, Bihbellesen, 
Kirchenlied und Perikopen). 
2. Deutsch (Sprechen, Lesen und Schreiben). 
3. Rechnen. 
4. Erdkunde. 
5. Geschichte. 
6. Naturkunde. 
7. Singen. 
Zeichnen, Turnen für die Knaben, sowie weibliche Handarbeiten 
für die Mädchen können in einer ritter= oder landschaftlichen Landschule 
als Pflichtfücher des Unterrichts durch landesherrliche, aus dem Mini- 
sterium, Abteilung für Unterrichtsangelegenheiten zu erlassende Verordnung 
auf Antrag der beteiligten Obrigkeiten eingeführt werden (Verordnung 
vom 31. Januar 1912 § 4). 
§ 2. Wochentliche Stundenzahl. 
Die woöchentliche Unterrichtszeit beträgt während des Sommers 
18 Stunden, während des Winters 26 Stunden. Für die Unterstufe 
ist eine Abminderung dieser Stundenzahl um 6 Stunden in der Woche 
zulässig. Diese Stunden sind so zu verteilen, daß 
1. im Sommerhalbjahr an allen Wochentagen je 3 Stunden, 
in der Regel von 7 bis 10 Uhr, 
2. im Winterhalbjahr an allen sechs Wochentagen je 3 Stunden 
vormittags, in der Regel von 8 bis 11 Uhr, sowie am 
Montag, Dienstag, Donnerstag und Freitag auch je 2 
Stunden nachmittags, in der Regel von 1 bis 3 Uhr 
Unterricht erteilt wird (vergl. Verordnung vom 31. Januar 1912 § 5).
	        
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