Full text: Mecklenburgische Schulgesetzsammlung.

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8 3. Verteilung der Stunden auf die einzelnen Unterrichtsfächer. 
Die wöchentlichen Unterrichtsstunden sind auf die einzelnen Unter— 
richtsfächer folgendermaßen zu verteilen: 
a) für die einklassigen Schulen und die erste Klasse der zweiklassigen 
Schulen: 
Sommer Winter 
Biblische Geschichte 2 2 
Katechismus 2 2 
Bibellesen — 1 
Kirchenlied und Perikopen — 1 
Lesen 3 4 
Sprachliche Uebungen 1 2 
Aufsatz 1 
Schönschreiben (einschließlich Lesen 
und Rechnen der Unterstufe) 2 2 
Rechnen 3 4 
Erdkunde 1 2 
Geschichte 1 2 
Naturkunde 1 1 
Singen 1 2 
b) für die zweite Kasse der zweiklassigen Schulen: 
Sommer Winter 
Biblische Geschichte einschl. Lernstoff 4 5 
Lesen, Schreiben und Sprachliche 
Uebungen 8 12 
Rechnen 4 5 
Anschauung bezw. Heimatkunde 1 2 
Singen 1 2 
Anmerkung. Bei Unterrichtsfächern, für die nur 1 Wochenstunde 
zur Verfügung steht, kann wöchentlich zweimal ½ Stunde unterrichtet 
werden. 
§ 4. Einteilung der Schulkinder. 
In der zweiklassigen Schule gehören in der Regel die 3 untersten 
Jahrgänge der zweiten und die 5 weiteren Jahrgänge der ersten Klasse 
an. In der einklassigen Schule werden die Kinder in drei Abteilungen 
— Unter-, Mittel= und Oberstufe — unterrichtet (vergl. Verordnung 
vom 31. Januar 1912 § 2). 
C. Lehrplan für die einzelnen Unterrichtsfächer.) 
1. Der Religionsunterricht. 
I. Die einklassige Schule. 
§ 1. Ziel und § 2 Gliederung vgl. Nr. 113. 
*) Do dieser Lehrplan mit dem für die Domaniallandschulen in weitem 
Umfange wörtlich übereinstimmt, ist in ihm bei den gleichen Stücken auf Nr. 113 
verwiesen. 
*31
	        
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