Full text: Mecklenburgische Schulgesetzsammlung.

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h) Deutschland; Gestalt, Achsendrehung und Gradnetz der 
Erde. 
c) Das übrige Europa; die jährliche Bewegung der Erde, 
die Zonen; die fremden Erdteile mit Hervorhebung der 
deutschen Kolonien und der Gebiete unserer Mission, und 
die Weltmeere. 
B. Die Oberabteilung soll durch Erweiterung und hauptsächlich 
durch vertiefende Bearbeitung des in der Unterabteilung Ge— 
lernten nach Kräften die zu Anfang genannten Ziele des 
erdkundlichen Unterrichts erstreben. 
In je einem Jahre bewältigt sie: 
a) Mecklenburg, Deutschland (Allgemeines), 
b) Deutschland (Landschaften, Staaten, Kulturverhältnisse). 
c) Die übrigen Erdräume (Kolonien, Missionsgebiete) und 
die Grundlehren der Himmelskunde. 
Werden beide Abteilungen gemeinsam unterrichtet, so ist der für 
die Unterabteilung aufgestellte Lehrgang zugrunde zu legen und es sind 
die Grundlehren der Himmelskunde hinzuzunehmen. 
II. Die zweiklassige Schule. 
& 3. Die zweite Klasse. 
Im dritten Schuljahre wird in den Anschauungsstunden derselbe 
Stoff durchgearbeitet, der für das dritte Schuljahr der einklassigen Schule 
bestimmt ist (Heimatkunde und Mecklenburg). 
Ein Vorkursus kann schon in den Anschauungsstunden des zweiten 
Winters stattfinden. 
§8 4. Die erste Klasse. 
Für die erste Klasse gelten dieselben Bestimmungen wie für die 
einklassige Schule. 
5. Der Geschichtsunterricht. 
§ 1. Ziel. Vgl. Nr. 113. 
§ 2. Abteilungen. 
Im allgemeinen werden, wenn nicht besondere Verhältnisse die 
Bildung von zwei Abteilungen fordern, die Kinder der Mittel= und 
Oberstufe der einklassigen und sämtliche Kinder der ersten Klasse der 
zweiklassigen Schule im Geschichtsunterrichte eine Abteilung bilden. 
§ 3. Stoffauswahl und -Verteilung. Vgl. Nr. 113 (doch fehlt der dort 
hinter B gemachte Zusatz betr. Dienstschule).
	        
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