Full text: Mecklenburgische Schulgesetzsammlung.

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6. Der naturkundliche Unterricht. 
§ 1. Ziel und § 2 Stoffauswahl. (Vgl. Nr. 113). 
§ 3. Stoffverteilung. 
Am naturkundlichen Unterricht nehmen alle Schüler der ersten 
Klasse einer zweiklassigen (also 5 Jahrgänge) und der 3.—8. Jahrgang 
einer einklassigen Schule (also 6 Jahrgänge) teil und werden als eine 
Abteilung unterrichtet. Der Kursus ist in der zweiklassigen fünf-, in 
der einklassigen sechsjährig, in der Menschenkunde jedoch dreijährig. 
Der gesamte Stoff wird auf die fünf bezw. sechs Jahre etwa 
folgendermaßen verteilt: 
Ungefähre Verteilung der Pensen für den fünfjährigen Kursus 
der zweiklassigen Landschule. Vgl. Nr. 113. 
7. Der Gesangunterricht. 
§ 1. Ziel und § 2 Uebungskurfus. Vgl. Nr. 113. 
§ 3. Stoffauswahl und PVerteilung. 
A. Die Unterklasse der zweiklassigen Schule. Wöchentlich im 
Sommer 2 halbe, im Winter 2 Stunden. Tonumfang 
iJ—d ausnahmsweise C——cr. Vgl. Nr. 113. 
B. Die Oberklasse der zweiklassigen Schule. Im Sommer 
1 Stunde (2 halbe Stunden), im Winter 2 Stunden wöchentlich. 
Vgl. Nr. 113. 
C. Die einklassige Schule. Wöchentlich im Sommer 1 Stunde 
(2 halbe), im Winter 2 Stunden. Vgl. Nr. 113. 
8. Der Zeichenunterricht, der Turnunterricht und der Unterricht 
in weiblichen Handarbeiten. 
Wenn Unterricht im Zeichnen, im Turnen und in weiblichen 
Handarbeiten eingeführt wird (vergl. Vorbestimmungen § 1), ist zu 
empfehlen, daß für diese Gegenstände die für die ein= und zweiklassigen 
Landschulen im Domanium geltenden Bestimmungen grundleglich gemacht 
werden. Vgl. Nr. 113. 
L). Anhang. 
Lehrmittel. 
Für jede Schule sind die erforderlichen Lehrmittel von der Orts— 
obrigkeit zu halten, nämlich 1 Wandtafel, Bilder für den Anschauungs- 
unterricht, 1 Rechenmaschine, 5 Wandkarten, nämlich von Palästina, 
Mecklenburg, Deutschland, Europa und die Planigloben oder statt der 
letzteren 1 Globus (Verordnung vom 31. Januar 1912 § 8).
	        
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