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6. Der naturkundliche Unterricht.
§ 1. Ziel und § 2 Stoffauswahl. (Vgl. Nr. 113).
§ 3. Stoffverteilung.
Am naturkundlichen Unterricht nehmen alle Schüler der ersten
Klasse einer zweiklassigen (also 5 Jahrgänge) und der 3.—8. Jahrgang
einer einklassigen Schule (also 6 Jahrgänge) teil und werden als eine
Abteilung unterrichtet. Der Kursus ist in der zweiklassigen fünf-, in
der einklassigen sechsjährig, in der Menschenkunde jedoch dreijährig.
Der gesamte Stoff wird auf die fünf bezw. sechs Jahre etwa
folgendermaßen verteilt:
Ungefähre Verteilung der Pensen für den fünfjährigen Kursus
der zweiklassigen Landschule. Vgl. Nr. 113.
7. Der Gesangunterricht.
§ 1. Ziel und § 2 Uebungskurfus. Vgl. Nr. 113.
§ 3. Stoffauswahl und PVerteilung.
A. Die Unterklasse der zweiklassigen Schule. Wöchentlich im
Sommer 2 halbe, im Winter 2 Stunden. Tonumfang
iJ—d ausnahmsweise C——cr. Vgl. Nr. 113.
B. Die Oberklasse der zweiklassigen Schule. Im Sommer
1 Stunde (2 halbe Stunden), im Winter 2 Stunden wöchentlich.
Vgl. Nr. 113.
C. Die einklassige Schule. Wöchentlich im Sommer 1 Stunde
(2 halbe), im Winter 2 Stunden. Vgl. Nr. 113.
8. Der Zeichenunterricht, der Turnunterricht und der Unterricht
in weiblichen Handarbeiten.
Wenn Unterricht im Zeichnen, im Turnen und in weiblichen
Handarbeiten eingeführt wird (vergl. Vorbestimmungen § 1), ist zu
empfehlen, daß für diese Gegenstände die für die ein= und zweiklassigen
Landschulen im Domanium geltenden Bestimmungen grundleglich gemacht
werden. Vgl. Nr. 113.
L). Anhang.
Lehrmittel.
Für jede Schule sind die erforderlichen Lehrmittel von der Orts—
obrigkeit zu halten, nämlich 1 Wandtafel, Bilder für den Anschauungs-
unterricht, 1 Rechenmaschine, 5 Wandkarten, nämlich von Palästina,
Mecklenburg, Deutschland, Europa und die Planigloben oder statt der
letzteren 1 Globus (Verordnung vom 31. Januar 1912 § 8).