Full text: Mecklenburgische Schulgesetzsammlung.

Religion mit Geschichte, 
Französisch mit Englisch, 
eine dieser beiden fremden Sprachen mit Deutsch, 
Deutsch mit Geschichte, 
Geschichte mit Erdkunde, 
Mathematik mit Physik und Chemie nebst Mineralogie, 
Mathematik mit Botanik und Zoologie, 
Mathematik mit Erdkunde, 
Botanik und Zoologie mit Physik und Chemie nebst Mineralogie, 
Physik und Chemie nebst Mineralogie mit Erdkunde, 
Botanik und Zoologie mit Erdkunde. 
Für Kandidaten der Theologie, welche eine der zur Bekleidung eines 
geistlichen Amtes erforderlichen Prüfungen bestanden haben, erstreckt sich 
die Prüfung in der Religion nur auf die Methodik des Religionsunterrichts. 
Die Ausfgabe für die Hausarbeit (8 7) ist für diese Bewerber aus dem 
zweiten der von ihnen gewählten Fächer zu entnehmen. 
Ueber die Prüfung im Lateinischen zu vergl. § 8, IV. 
Form der Prüfung. 
§ 6. Die Prüfung ist eine schriftliche und eine mündliche, die 
schriftliche geht der mündlichen voraus. 
Schriftliche Prüfung. 
§ . 1. Zur schriftlichen häuslichen Bearbeitung wird jebem Bewerber 
nach Annahme seiner Meldung eine Aufgabe aus einem der beiden von 
ihm gewählten Prüfungsfächer (§ 5 B) gestellt. Wünsche des Bewerbers 
(§ 1, Abs. 4) bezüglich der Auswahl des Faches sowie auch eines be- 
sonderen Gebiets innerhalb desselben sind tunlichst zu berücksichtigen. 
Die Arbeit, in der mit gründlicher sachlicher Behandlung sprach- 
richtige, logisch geordnete Darstellung verbunden sein muß, ist binnen acht 
Wochen, vom Tage der Zustellung der Aufgabe ab gerechnet, in deutlicher 
Reinschrift, mit numerierten Seiten und geheftet einzureichen. Auf ein 
mindestens acht Tage vor dem Ablaufe der Frist eingereichtes begründetes 
Gesuch ist der Vorsitzende der Prüfungskommission ermächtigt, eine weitere 
Frist bis zur Dauer von vier Wochen zu gewähren; falls der Bewerber 
infolgedessen nicht mehr zu der nächsten, sondern erst zu der darauf folgen- 
den mündlichen Prüfung zugelassen werden kann, ist ihm hiervon bei Be- 
willigung der Frist Mitteilung zu machen. 
Eine nochmalige Fristverlängerung bedarf der Genehmigung des 
Ministeriums, Abteilung für Unterrichts-Angelegenheiten. 
Wird die Frist versäumt, so gilt die Meldung zur Prüfung als 
erloschen. Bei einer späteren Meldung ist eine neue Aufgabe zu stellen. 
Wenn ein Bewerber nachweislich ohne sein Verschulden verhindert 
wird, sich zur mündlichen Prüfung einzustellen, so kann eine als genügend 
befundene schriftliche Oausarbeit für die nächste Prüfung Geltung behalten. 
Der Bewerber hat die von ihm benutzten Hilfsmittel genau anzu- 
geben und zu versichern, daß er die Arbeit selbständig angefertigt und
	        
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