Full text: Mecklenburgische Schulgesetzsammlung.

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rungen der wegen der Alterszulagen des früheren oder des neuen Stellen- 
inhabers ergangener Zahlungsverfügungen sich vernotwendigen werden, 
in jedem Neubesetzungsfalle das Dienstalter des neuen Stelleninhabers zu er- 
mitteln und festzustellen sein. Die Superintendenten wollen daher in den- 
jenigen Fällen, in welchen die Besetzung von Küsterschulstellen aus dem 
Oberkirchenrate oder durch die Superintendenten erfolgt, das zur Fest- 
stellung des Dienstalters des neu angestellten Küsterschullehrers Erforder- 
liche veranlassen und von dem Ergebnisse bei Mitteilung von der ge- 
schehenen Neubesetzung der Stelle den Gutsobrigkeiten Anzeige machen, 
damit diese, an welche nach § 19 der vorgenannten V. O. die Zahlung 
der Alterszulagen der Lehrer zu geschehen hat, die etwa nötigen 
Zahlungsanweisungen oder Abänderungen der ergangenen Zahlungsanwei- 
sungen erwirken können. 
377. Rundschreiben des Oberkirchenrates vom 30. November 1899, 
betr. Dienstpflichten der Küster. 
Es ist in neuerer Zeit vorgekommen, daß Küster die Verrichtung 
einzelner, ihnen kirchenordnungsmäßig obliegender Dienste aus dem Grunde 
verweigert haben, daß dieselben in ihren Dienstinstruktionen nicht erwähnt 
seien. Es wird sich deshalb empfehlen, in den Fällen, in welchen den 
Küstern herkömmlich oder aus besonderen Gründen schriftliche Dienstin- 
struktionen erteilt werden, zunächst allgemein zu bemerken, daß der Küster 
die ihm nach der Kirchenordnung obliegenden Verpflichtungen zu erfüllen 
habe, und dann diejenigen Verpflichtungen, welche wegen der Verhältnisse 
der in Betracht kommenden Gemeinde oder aus sonstigen Gründen einer 
Hervorhebung bedürftig sein mögen, in einer Weise aufzuführen, welche 
erkennen läßt, daß es sich nicht um einen abgeschlossenen Kreis von 
Pflichten handelt. 
Rundschreiben des Unterrichts-Ministeriuim vom 3. Mai 1900, betr. 
Aufbringung des Pensionszuschusses aus kirchlichen Mitteln. 
Vgl. Nr. 321. 
378. Rundschreiben des Oberkirchenrates vom 12. April 1901, betr. 
Verpachtung der Küsterländereien. 
Der Oberkirchenrat hat sich veranlaßt gesehen, für Verpachtung von 
Küsterländereien und von Küsterschulländereien, welche zum Kirchenver- 
mögen gehören, nach Benehmen mit dem Großherzoglichen Ministerium, 
Abteilung für Unterrichts-Angelegenheiten, das anliegende Vertragsmuster 
zu entwerfen. 
Die Superintendenten wollen daher darauf achten, daß es in Zukunft 
bei Verpachtung der genannten Ländereien (bezw. sein Inhalt als „Be- 
dingungen“ bei meistbietenden Verpachtungen) grundleglich gemacht werde, 
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