Full text: Mecklenburgische Schulgesetzsammlung.

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und es zu diesem Zwecke den Pastoren und Kirchenökonomen Ihrer 
Diözesen zugehen lassen, diese dabei zugleich auffordern, es auch bei Ver— 
pachtung anderer kirchlicher Ländereien, insbesondere bei Verpachtung 
kirchlicher Ländereien in Parzellen, nach Möglichkeit zur Anwendung zu 
bringen. 
Bemerkt wird, 
1. daß, wenn in § 2 des Vertragsmusters auch die Entfernung 
von Bäumen und Hecken gleich der Kröpfung derselben von der 
Zustimmung des Verpächters abhängig gemacht ist, damit selbst- 
verständlich den Pfründeninhabern kein Recht hat eingeräumt 
werden sollen, über die Bäume und Hecken nach ihrem Belieben 
zu verfügen. Die Superintendenten wollen deshalb die Nutz- 
nießer an die Innehaltung der Grenzen ihrer Rechte erinnern 
und darauf hinweisen, daß, wie das Kröpfen nur geschehen dürfe, 
wo es die ordnungsmäßige wirtschaftliche Nutzung mit sich bringe, 
zur Entfernung der Bäume und Hecken, da sie zur Substanz 
der Pfründe gehören, die kirchenregimentliche Zustimmung nach 
wie vor einzuholen sei. 
Weiter wird 
2. daran erinnert, daß ein Pachtvertrag über ein Grundstück, der 
für längere Zeit als ein Jahr geschlossen wird, nach § 581 
Abs. 2 und § 566 des Bürgerlichen Gesetzbuches der schriftlichen 
Form bedarf und also vom Verpächter und Pächter zu unter- 
schreiben ist, daß aber die schriftliche Form nach § 126 Abs. 3 
des Bürgerlichen Gesetzbuches durch die gerichtliche oder notarielle 
Beurkundung ersetzt wird und daher z. B., wenn eine öffentliche 
Verpachtung kirchlicher Grundstücke in Parzellen vom Gericht 
oder durch einen Notar vorgenommen wird, es der Unterzeichnung 
des Protokolles oder der Pachtbedingungen durch die am Meist- 
gebot Gebliebenen nicht bedarf. 
Das Vertragsmuster ist von hier aus auch den Großherzoglichen 
Aemtern mitgeteilt und diese sind darauf aufmerksam gemacht worden, 
daß bei Prüfung der Frage, ob die fraglichen Ländereien zum kirchlichen 
Vermögen gehören, die den Superintendenten unter dem 8§. Dezember 
1872 mitgeteilte, in der Millies'schen Sammlung der Zirkular-Ver- 
ordnungen des Oberkirchenrates Seite 142/143 abgedruckte Allerhöchste 
Entscheidung zu beachten sein werde. (Vgl. Nr. 204).
	        
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