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und es zu diesem Zwecke den Pastoren und Kirchenökonomen Ihrer
Diözesen zugehen lassen, diese dabei zugleich auffordern, es auch bei Ver—
pachtung anderer kirchlicher Ländereien, insbesondere bei Verpachtung
kirchlicher Ländereien in Parzellen, nach Möglichkeit zur Anwendung zu
bringen.
Bemerkt wird,
1. daß, wenn in § 2 des Vertragsmusters auch die Entfernung
von Bäumen und Hecken gleich der Kröpfung derselben von der
Zustimmung des Verpächters abhängig gemacht ist, damit selbst-
verständlich den Pfründeninhabern kein Recht hat eingeräumt
werden sollen, über die Bäume und Hecken nach ihrem Belieben
zu verfügen. Die Superintendenten wollen deshalb die Nutz-
nießer an die Innehaltung der Grenzen ihrer Rechte erinnern
und darauf hinweisen, daß, wie das Kröpfen nur geschehen dürfe,
wo es die ordnungsmäßige wirtschaftliche Nutzung mit sich bringe,
zur Entfernung der Bäume und Hecken, da sie zur Substanz
der Pfründe gehören, die kirchenregimentliche Zustimmung nach
wie vor einzuholen sei.
Weiter wird
2. daran erinnert, daß ein Pachtvertrag über ein Grundstück, der
für längere Zeit als ein Jahr geschlossen wird, nach § 581
Abs. 2 und § 566 des Bürgerlichen Gesetzbuches der schriftlichen
Form bedarf und also vom Verpächter und Pächter zu unter-
schreiben ist, daß aber die schriftliche Form nach § 126 Abs. 3
des Bürgerlichen Gesetzbuches durch die gerichtliche oder notarielle
Beurkundung ersetzt wird und daher z. B., wenn eine öffentliche
Verpachtung kirchlicher Grundstücke in Parzellen vom Gericht
oder durch einen Notar vorgenommen wird, es der Unterzeichnung
des Protokolles oder der Pachtbedingungen durch die am Meist-
gebot Gebliebenen nicht bedarf.
Das Vertragsmuster ist von hier aus auch den Großherzoglichen
Aemtern mitgeteilt und diese sind darauf aufmerksam gemacht worden,
daß bei Prüfung der Frage, ob die fraglichen Ländereien zum kirchlichen
Vermögen gehören, die den Superintendenten unter dem 8§. Dezember
1872 mitgeteilte, in der Millies'schen Sammlung der Zirkular-Ver-
ordnungen des Oberkirchenrates Seite 142/143 abgedruckte Allerhöchste
Entscheidung zu beachten sein werde. (Vgl. Nr. 204).