Full text: Mecklenburgische Schulgesetzsammlung.

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6. Die Bewirtschaftung des Ackers steht zwar zur freien Ent- 
schließung des Pächters und eine bestimmte Fruchtfolge wird nicht vor- 
geschrieben, jedoch muß der Acker hauswirtschaftlich benutzt und ordnungs- 
mäßig bestellt werden. 
(Wenn es erforderlich erscheint, ist indessen eine Fruchtfolge vorzu- 
schreiben, auch bei Rübenbau dem Verpächter die Befugnis, Winterbrache 
für die Hälfte des Rübenschlages zu begehren, vorzubehalten. Ebenso sfind 
wegen Wiesenpflege, Erhaltung und Einrichtung von Rieselanlagen usw. usw. 
die erforderlichen Bedingungen aufzunehmen.) 
7. Der Acker muß wenigstens alle drei Jahre und in den beiden 
letzten Pachtjahren mindestens einmal mit Strohmist ordnungsmäßig 
gedüngt werden, wobei auf 21 Ar (100 □hRuten) fünf zweispännige- 
Fuder zu je 15 Zentnern oder drei vierspännige Fuder zu je 25 Zentnern. 
Dung zu rechnen sind, widrigenfalls Pächter eine Entschädigung von 
1 (einer) Mark für je drei Zentner fehlenden Dunges zu zahlen hat. 
Diese Düngung kann mit Genehmigung des Verpächters unterbleiben, 
wenn das Pachtland ruhen, nicht mit Kornsaaten und Hackfrüchten be- 
stellt, sondern nur als Weide benutzt werden soll. 
8. Eine Abtretung des Pechtrechts oder eine Verafterpachtung ist 
nur mit Genehmigung des Oberkirchenrates zulässig. 
9. Die Jahrespacht beträgt 
Mark“ 
und muß für jedes von Michaelis bis Michaelis laufende Pachtjahr am 
ersten Werktage nach Neujahr Vormittags dem Verpächter ins Haus. 
gebracht und bar bezahlt werden. 
(Das Pachtgeld kann, insbesondere wo es sich um größere Pacht- 
summen handelt, auch in zwei Terminen — am ersten Werktage des. 
Dezember und ersten Werktage des April — bezahlt werden.) 
Der Pächter darf wegen Ansprüche, welche er gegen den Verpächter- 
erheben zu können glaubt, ohne den Willen des letzteren weder mit der 
Pacht aufrechnen noch dieselbe zurückhalten. 
10. Wenn die Jahresvacht 150 Mark oder mehr beträgt, ist der Pächter 
zur Bestellung eines Pachtvorschusses in der Höhe einer Jahrespacht (durch bare- 
Einzahlung desselben bei der Superintendentur), welche dem Verpächter als 
Sicherheit für die rechtzeitige Pachtzahlung und Erfüllung aller übrigen pächteri- 
schen Verpflichtungen zu dienen hat, zu verpflichten. Die Zinsen desselben können 
dem Pächter zugesprochen werden. 
11. Bei Uebernahme und ebenso bei der Rückgabe des Pachtstückes 
werden Dung, Dungfuhren und Bestellungskosten nicht ersetzt, dagegen 
die Einsaat an Korn, Klee und Grassämereien für die nächste Ernte. 
Die zu Anfang der Pachtzeit noch nicht beendete Ernte gebührt. 
dem Verpächter, die zu Ende derselben noch nicht vollständig beschaffte- 
Ernte dem Pächter. 
(Es empfiehlt sich, für die Rückgabe eine bestimmte Schlagordnung. 
und Fruchtfolge vorzuschreiben.) 
Verbesserungen, welche der Pächter während der Pachtzeit ausgeführt 
hat, bleiben ohne Ersatz zur Stelle, auch steht dem Pächter nicht zu, 
wegen angeblicher Gegenansprüche die Rückgabe des Pachtstücks oder eines. 
DTeils desselben zu verweigern.
	        
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