Full text: Mecklenburgische Schulgesetzsammlung.

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12. Im letzten Pachtjahre darf Pächter mit der Aberntung erst 
beginnen, wenn auf seinen Antrag von verpächterischer Seite festgestellt 
ist, daß er die für die vorgeschriebene Rücklieferung bis dahin erforder- 
lichen Maßnahmen (Schlageinteilung, Düngung, Ackerbestellung) getroffen 
hat und seinen vertragsmäßigen Verpflichtungen nachgekommen ist. 
Auch darf Pächter im letzten Pachtjahre keine zweite Saat oder 
Untersaat nehmen, muß vielmehr gestatten, daß der Pachtnachfolger oder 
der Verpächter im Frühling Klee= und Grassamen unter die Kornsaat 
streut oder nach Aberntung der Feldfrüchte die Stoppel stürzt und das 
Feld bearbeitet. 
13. Der Pachtvertrag darf vom Pächter ohne Entschädigungsver- 
pflichtung, aber unter Wahrung seines Anspruches auf Schadensgersatz vor 
Beendigung der Pachtzeit aufgerufen werden 
a) zu sofort, wenn Pächter in Konkurs gerät, zur Verwaltung 
seines Vermögens rechtlich unfähig wird, die Pacht nicht recht- 
zeitig zahlt, ordnungswidrig wirtschaftet oder die sonstigen in 
diesem Vertrage übernommenen Verpflichtungen nicht rechtzeitig 
erfüllt. 
Beim Aufhören des Pachtverhältnisses vor beschaffter 
Ernte hat der Pächter kein Anrecht am Ertrage des Pacht- 
stückes, und es steht dem Verpächter das Recht zu, die Feld- 
früchte in Besitz zu nehmen und über den Acker anderweitig zu 
verfügen, ohne daß dem Pächter für Einsaat, Ackerbestellung 
und Düngung eine Entschädigung gezahlt werden muß. Im 
Falle anderweitiger öffentlicher Verpachtung des zurückgenommenen 
Pachtstückes haftet der bisherige Pächter für den Ausfall an 
der Pachtsumme. 
b) beim etwaigen Ableben des Pächters nach beschaffter Ernte des 
Pachtjahres, in welchem Pächter verstorben ist, wenn die Erben 
des verstorbenen Pächters dem Verpächter zur Fortsetzung des 
Vertrages nicht geeignet erscheinen. 
14. In Streitfällen steht die Entscheidung über die Tatsachen, ob 
der Pächter den einzelnen, ihm nach dem Vertrage obliegenden Verbind- 
lichkeiten nachgekommen ist, und darüber, welcher Schade durch die 
Nichterfüllung dieser Verbindlichkeiten erwachsen ist, unter Ausschluß 
des Rechtsweges dem Oberkirchenrate zu, welchem jedoch vorbehalten 
bleibt, in geeigneten Fällen die Streitfrage auf den Rechtsweg zu ver- 
weisen. 
Etwaige Streitfälle sind bei dem Sunuperintendenten mittelst Be- 
schwerdeschrift vorzulegen. 
15. Die Kosten dieses Vertrages einschließlich Stempel und Ge- 
bühren für die Bestätigung tragen beide Vertragschließende je zur Hälfte. 
Dieser Vertrag ist . fach ausgefertigt und von den Vertrag— 
schließenden eingenhändig unterschrieben. 
(Ort und Datum.)
	        
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