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12. Im letzten Pachtjahre darf Pächter mit der Aberntung erst
beginnen, wenn auf seinen Antrag von verpächterischer Seite festgestellt
ist, daß er die für die vorgeschriebene Rücklieferung bis dahin erforder-
lichen Maßnahmen (Schlageinteilung, Düngung, Ackerbestellung) getroffen
hat und seinen vertragsmäßigen Verpflichtungen nachgekommen ist.
Auch darf Pächter im letzten Pachtjahre keine zweite Saat oder
Untersaat nehmen, muß vielmehr gestatten, daß der Pachtnachfolger oder
der Verpächter im Frühling Klee= und Grassamen unter die Kornsaat
streut oder nach Aberntung der Feldfrüchte die Stoppel stürzt und das
Feld bearbeitet.
13. Der Pachtvertrag darf vom Pächter ohne Entschädigungsver-
pflichtung, aber unter Wahrung seines Anspruches auf Schadensgersatz vor
Beendigung der Pachtzeit aufgerufen werden
a) zu sofort, wenn Pächter in Konkurs gerät, zur Verwaltung
seines Vermögens rechtlich unfähig wird, die Pacht nicht recht-
zeitig zahlt, ordnungswidrig wirtschaftet oder die sonstigen in
diesem Vertrage übernommenen Verpflichtungen nicht rechtzeitig
erfüllt.
Beim Aufhören des Pachtverhältnisses vor beschaffter
Ernte hat der Pächter kein Anrecht am Ertrage des Pacht-
stückes, und es steht dem Verpächter das Recht zu, die Feld-
früchte in Besitz zu nehmen und über den Acker anderweitig zu
verfügen, ohne daß dem Pächter für Einsaat, Ackerbestellung
und Düngung eine Entschädigung gezahlt werden muß. Im
Falle anderweitiger öffentlicher Verpachtung des zurückgenommenen
Pachtstückes haftet der bisherige Pächter für den Ausfall an
der Pachtsumme.
b) beim etwaigen Ableben des Pächters nach beschaffter Ernte des
Pachtjahres, in welchem Pächter verstorben ist, wenn die Erben
des verstorbenen Pächters dem Verpächter zur Fortsetzung des
Vertrages nicht geeignet erscheinen.
14. In Streitfällen steht die Entscheidung über die Tatsachen, ob
der Pächter den einzelnen, ihm nach dem Vertrage obliegenden Verbind-
lichkeiten nachgekommen ist, und darüber, welcher Schade durch die
Nichterfüllung dieser Verbindlichkeiten erwachsen ist, unter Ausschluß
des Rechtsweges dem Oberkirchenrate zu, welchem jedoch vorbehalten
bleibt, in geeigneten Fällen die Streitfrage auf den Rechtsweg zu ver-
weisen.
Etwaige Streitfälle sind bei dem Sunuperintendenten mittelst Be-
schwerdeschrift vorzulegen.
15. Die Kosten dieses Vertrages einschließlich Stempel und Ge-
bühren für die Bestätigung tragen beide Vertragschließende je zur Hälfte.
Dieser Vertrag ist . fach ausgefertigt und von den Vertrag—
schließenden eingenhändig unterschrieben.
(Ort und Datum.)