Full text: Mecklenburgische Schulgesetzsammlung.

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andere als die von ihm angegebenen Hilfsmittel nicht benutzt hat. Wört- 
liche Entlehnungen sind als solche deutlich zu bezeichnen. 
2. Am Prüfungsorte hat der Bewerber unter Aufsicht je eine- 
Arbeit aus dem Gebiete jedes der beiden von ihm gewählten Fächer 
(§ 5 B) zu fertigen. Bei der Prüfung in den fremden Sprachen besteht 
die Arbeit in je einer Uebersetzung aus dem Deutschen in die fremde 
Sprache und aus dieser ins Deutsche. Bei diesen Uebersetzungen ist der 
Gebrauch eines Wörterbuches nicht zu gestatten; jedoch sind seltenere Vo- 
kabeln anzugeben. Nach Wahl des Bewerbers kann bei der Prüfung im 
Französischen und Englischen an die Stelle der Uebersetzung in die fremde 
Sprache auch eine freie Arbeit treten, deren Gegenstand innerhalb des 
Anschauungskreises des Bewerbers liegt. 
Die Aufgaben werden auf Vorschlag der Prüfenden von dem Vor- 
sitzenden bestimmt. 
Für jede Arbeit — bei der Prüfung in einer fremden Sprache für 
beide schriftliche Arbeiten zusammen — sind dem Bewerber 4 Stunden 
Zeit zu bewilligen. 
Alle Prüfungsarbeiten bleiben bei den Akten der Prüfungskommission. 
Mündliche Prüfung. 
§ S. I. Von den Bewerbern, welche eine lehramtliche Prüfung bereits 
abgelegt haben, ist in einem der Fächer, in denen sie eine Lehrbefähigung 
zu erlangen wünschen, eine Lehrprobe abzulegen, für welche der Gedanken- 
gang schriftlich aufzuzeichnen ist. 
Die Aufgabe wird mindestens einen Tag vorher gegeben. 
Das Fach bestimmt der Vorsitzende der Kommission. 
Die Lehrprobe ist in einer Mittelschule oder höheren Mädchenschule 
abzuhalten. 
Die Kommission ist ermächtigt, auch noch die Ablegung einer Lehr- 
probe in dem anderen von dem Bewerber gewählten Fache aufzugeben. 
Von den Bewerbern, welche eine Lehrbefähigung noch nicht erlangt 
haben, ist in jedem der von ihnen gewählten Fächer eine Lehrprobe 
abzulegen. 
II. In der Pädagogik ist der Nachweis eingehender Beschäftigung 
mit der Psychologie unter steter Bezugnahme auf Unterrichts= und Er- 
ziehungslehre zu führen. Ferner hat der Bewerber genauere Kenntnis 
der Geschichte der Pädagogik eines von ihm selbst zu wählenden Zeit- 
raumes der neueren Zeit sowie der Schriften eines der namhafteren 
pädagogischen Schriftsteller aus diesem Zeitraume darzutun. 
Außerdem haben die lehramtlich noch nicht geprüften Bewerber 
nachzuweisen, daß sie die durch den Lehrplan für die Lehrerseminare be- 
stimmten pädagogischen Kenntnisse besitzen. 
Bemerkung. Bei der Prüfung in den von dem Bewerber 
gewählten beiden Fächern ist außerdem auch Vertrautheit mit der 
besonderen Methodik dieser Fächer sowie ausreichende Bekanntschaft 
mit geeigneten Lehrmitteln und mit wichtigen wissenschaftlichen 
Hilfsmitteln zu fordern.
	        
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