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379. Rundschreiben vom 15. Juli 1907, betr. Grundsätze für Ver-
rechnung des Stelleneinkommens unbesetzter Küsterschulstellen.
Damit bei Erledigung von Küsterschulstellen im Domanium mit
der Verrechnung des Stelleneinkommens gleichmäßig verfahren werde,
sind das Großherzogliche Ministerium, Abteilung für Unterrichts-An-
gelegenheiten, und der Oberkirchenrat übereingekommen, daß bis auf
weiteres folgende Grundsätze zu beachten seien.
1. Das zuständige Großherzogliche Amt hat für die Dauer der
Nichtbesetzung der Stelle die Berechnung der Einkünfte zu führen,
und zwar für den Kirchendienst und den Schuldienst gesondert.
2. Das kirchliche Einkommen ist zunächst zur Deckung der Ver-
tretungskosten für den Kirchendienst und erst im überschießenden Teile
nach Bedarf zur Deckung der Vertretungskosten für den Schuldienst zu
verwenden. Dasselbe gilt umgekehrt von dem Schuldiensteinkommen.
3. Ergibt sich nach Abzug der Vertretungskosten ein Ueberschuß
des Gesamteinkommens, so ist dieser nach Verhältnis des Betrages des.
Kirchendiensteinkommens zum Schuldiensteinkommen zwischen dem Kirchen-
ärar und der Schulverwaltung zu teilen. In entsprechender Weise ist
aber auch ein etwaiger Fehlbetrag anteilsweise nach Verhältnis des Be-
trages des Kirchendiensteinkommens zum Schuldiensteinkommen von der
Kirche und der Schulverwaltung gemeinsam zu decken.
Es empfiehlt sich, daß sich die Pastoren mit dem zuständigen Groß-
herzoglichen Amte wegen des Kirchendiensteinkommens der Stelle, der Ver-
einnahmung dieser Bezüge pp. ins Benehmen setzen, um dadurch die
spätere Auseinandersetzung zu erleichtern.
380. Rundschreiben vom 28. August 1908, betr. Abnahme der so-
genannten niederen Kirchendienste von den Küsterschullehrern.
Die unterzeichneten Ministerien haben mit dem Oberkirchenrat ver-
einbart, daß, um den vielfach geäußerten Wünschen der Küsterschullehrer
nach Möglichkeit entgegenzukommen, der Versuch gemacht werden soll, bei
den Kirchen landesherrlichen Patronats die den Küsterschullehrern ob-
liegenden sogenannten niederen Kirchendienste unter Zustimmung von
Patron und Eingepfarrten sowie der betreffenden Schulobrigkeit den
Küsterschullehrern abzunehmen und gegen entsprechenden Entgelt anderen
dazu bereiten Personen zu übertragen. Vorausgesetzt wird dabei, daß
auch die Küsterschullehrer bereit sind, für die Abnahme solcher Dienste
ein Opfer zu bringen, indem sie sich ihr Einkommen um den Betrag,
den sie für diese Dienste beziehen oder vereinnahmen oder, falls ein
solcher nicht zahlenmäßig feststeht, um einen billigmäßigen Betrag kürzen
lassen, welcher zur anderweitigen Beschaffung der abgenommenen Dienste
zu verwenden ist. ·
Da nach Lage der Verhältnisse eine einheitliche Regelung im Wege
der Gesetzgebung zur Zeit ausgeschlossen ist, so kommt nur die Ein—
leitung einer bezüglichen Verhandlung vou Patronatswegen mit den