Full text: Mecklenburgische Schulgesetzsammlung.

— 502 — 
379. Rundschreiben vom 15. Juli 1907, betr. Grundsätze für Ver- 
rechnung des Stelleneinkommens unbesetzter Küsterschulstellen. 
Damit bei Erledigung von Küsterschulstellen im Domanium mit 
der Verrechnung des Stelleneinkommens gleichmäßig verfahren werde, 
sind das Großherzogliche Ministerium, Abteilung für Unterrichts-An- 
gelegenheiten, und der Oberkirchenrat übereingekommen, daß bis auf 
weiteres folgende Grundsätze zu beachten seien. 
1. Das zuständige Großherzogliche Amt hat für die Dauer der 
Nichtbesetzung der Stelle die Berechnung der Einkünfte zu führen, 
und zwar für den Kirchendienst und den Schuldienst gesondert. 
2. Das kirchliche Einkommen ist zunächst zur Deckung der Ver- 
tretungskosten für den Kirchendienst und erst im überschießenden Teile 
nach Bedarf zur Deckung der Vertretungskosten für den Schuldienst zu 
verwenden. Dasselbe gilt umgekehrt von dem Schuldiensteinkommen. 
3. Ergibt sich nach Abzug der Vertretungskosten ein Ueberschuß 
des Gesamteinkommens, so ist dieser nach Verhältnis des Betrages des. 
Kirchendiensteinkommens zum Schuldiensteinkommen zwischen dem Kirchen- 
ärar und der Schulverwaltung zu teilen. In entsprechender Weise ist 
aber auch ein etwaiger Fehlbetrag anteilsweise nach Verhältnis des Be- 
trages des Kirchendiensteinkommens zum Schuldiensteinkommen von der 
Kirche und der Schulverwaltung gemeinsam zu decken. 
Es empfiehlt sich, daß sich die Pastoren mit dem zuständigen Groß- 
herzoglichen Amte wegen des Kirchendiensteinkommens der Stelle, der Ver- 
einnahmung dieser Bezüge pp. ins Benehmen setzen, um dadurch die 
spätere Auseinandersetzung zu erleichtern. 
380. Rundschreiben vom 28. August 1908, betr. Abnahme der so- 
genannten niederen Kirchendienste von den Küsterschullehrern. 
Die unterzeichneten Ministerien haben mit dem Oberkirchenrat ver- 
einbart, daß, um den vielfach geäußerten Wünschen der Küsterschullehrer 
nach Möglichkeit entgegenzukommen, der Versuch gemacht werden soll, bei 
den Kirchen landesherrlichen Patronats die den Küsterschullehrern ob- 
liegenden sogenannten niederen Kirchendienste unter Zustimmung von 
Patron und Eingepfarrten sowie der betreffenden Schulobrigkeit den 
Küsterschullehrern abzunehmen und gegen entsprechenden Entgelt anderen 
dazu bereiten Personen zu übertragen. Vorausgesetzt wird dabei, daß 
auch die Küsterschullehrer bereit sind, für die Abnahme solcher Dienste 
ein Opfer zu bringen, indem sie sich ihr Einkommen um den Betrag, 
den sie für diese Dienste beziehen oder vereinnahmen oder, falls ein 
solcher nicht zahlenmäßig feststeht, um einen billigmäßigen Betrag kürzen 
lassen, welcher zur anderweitigen Beschaffung der abgenommenen Dienste 
zu verwenden ist. · 
Da nach Lage der Verhältnisse eine einheitliche Regelung im Wege 
der Gesetzgebung zur Zeit ausgeschlossen ist, so kommt nur die Ein— 
leitung einer bezüglichen Verhandlung vou Patronatswegen mit den
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.