Full text: Mecklenburgische Schulgesetzsammlung.

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Eingepfarrten und den betreffenden Schulobrigkeiten von Fall zu Fall 
zur Frage. 
Die Verhandlungen, welche von den Domanialämtern als Patronats- 
behörden zu leiten sind, werden sich vor allem darauf zu erstrecken haben, 
von wem und in welcher Weise die bei Abnahme der Dienste zur ander- 
weitigen Beschaffung derselben erforderlichen Mittel aufzubringen sind 
und für den Fall, daß durch Absetzung eines Teils des Einkommens des 
Küsterschullehrers dasselbe unter den Betrag des gesetzlichen Mindest- 
gehalts der Lehrer sinkt, wer diesen Ausfall aufzubringen hat. 
Als niedere Kirchendienste sind nun anzusehen: 
I.— 
Die Bedienung der Glocken und der Turmuhren, das ist das 
Läuten der Glocken zu den Gottesdiensten, bei Sterbefällen, 
Beerdigungen usw., das Stoßen der Betglocke, das Schmieren 
der Glocken, das Aufziehen der Kirchenuhren. 
Das Reinigen und die Reinhaltung der Kirche und des um sie 
herum liegenden Kirchplatzes oder Kirchhofs sowie die Rein- 
haltung der Steige auf diesen Plätzen, insbesondere im Winter 
von Schnee und Eis. 
Das Umtragen des Klingebeutels in den Gottesdiensten. 
. Das Graben der Gruft, sofern dies noch in einzelnen Ge- 
meinden dem Küster obliegt. 
Das Einsammeln des Herbstopfers und der sonstigen Natural- 
hebungen. 
Nicht dagegen sind zu den niederen Kirchendiensten zu rechnen 
das Aufstellen und Fortschaffen der Sammelbecken und das Reinigen der 
Kirchengeräte. 
Für die Führung der Verhandlungen sind die nachstehenden Ge- 
sichtspunkte zu beachten: 
J. 
i# 
Die Abnahme kann Gegenstand der Verhandlung nur bei den 
Schulstellen werden, mit denen im Sinne der Verordnungen 
rom 26. März 1907, betreffend das Diensteinkommen der Do- 
maniallandschullehrer, sowie vom 28. April 1908, betreffend die 
Dienstverhältnisse der Lehrer an ritter= und landschaftlichen 
Landschulen und betreffend die Dienstverhältnisse der seminaristisch 
gebildeten Lehrer pp. an den Volks= und Bürgerschulen der 
Städte und der ritterschaftlichen Flecken ein Kirchenamt ver- 
bunden ist, also nicht da, wo die nebenamtliche Verwaltung von 
kirchlichen Diensten dem Inhaber einer Schulstelle besonders und 
jeder Zeit widerruflich übertragen ist und von diesem unabhängig 
von seinem Lehramt niedergelegt werden kann. 
Es wird scharf zu unterscheiden sein, zwischen einer vollständigen 
Abnahme der niederen Kirchendienste und der Gewährung der 
Befugnis an den Küster sich in der Verrichtung derselben auf 
seine eigene Kosten — eventuell unter Gewährung einer Bei- 
hülfe — vertreten zu lassen. Allemal wird in erster Linie auf 
eine gänzliche Abnahme der niederen Dienste unter entsprechender 
vermögensrechtlicher Auseinandersetzung hinzuwirken sein und
	        
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